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Sonstige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, §§ 1, 3 UWG, und den Namensschutz nach § 12 BGB wird der Registerrichter allenfalls bei Ausnahmegestaltungen zu berücksichtigen haben. Das ist Sache der Berechtigten (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 31). Anders mag dies in Fällen sein, in denen Bezeichnungen wie „Schlüpferstürmer“, „Busengrabscher“ oder religiöse Bezeichnungen (Messias, Jesus, Gott etc) gewählt werden (Verstoß gegen die öffentliche Ordnung/guten Sitten, vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 40).
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Nach Erwerb eines Handelsgeschäfts kann die GmbH die Firma grds fortführen. Insofern gelten die zu den §§ 22 ff HGB geltenden Grundsätze nach wie vor – allerdings greift § 24 Abs 2 HGB dann nicht, wenn der namensgebende Gesellschafter ausscheidet – Fortführung zulässig, Baumbach/Hueck § 4 Rn 3; auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 41. Zu der Firma muss natürlich der Zusatz „GmbH“ hinzugefügt werden. Täuschende Zusätze sind hier wie sonst unzulässig (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 33; iÜ OLG Düsseldorf GmbHR 1987, 189; zu „Dr.-Firmen“ vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 13; ferner Riegger DB 1984, 441; LG München I GmbHR 1991, 322; hierzu grds BGH NJW-RR 1992, 367 – Dr. Stein als Strohmann). Zur Löschung der Firma des bisherigen einzelkaufmännischen Unternehmens (Einbringung in die GmbH) OLG Hamm NJW-RR 1995, 550.
IV. Notwendige Bestandteile der GmbH-Firma
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Dieser aus dem geänderten § 4 folgende Zusatz ist nach dem Gesetzestext unentbehrlich (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 20; Baumbach/Hueck § 4 Rn 14; vgl auch BGHZ 62, 216; 64, 1; Düsseldorf GmbHR 1987, 189). Tw wird darüber gestritten, ob auch das Wort „Gesellschaft“ erforderlich ist. Immerhin sind (wenn auch sprachlich kaum tragbare) Formulierungen der Firma, speziell der Sachfirma, möglich, bei denen das Wort „Gesellschaft“ nicht unbedingt erscheinen muss: „Kochtopfwerke mit beschränkter Haftung“. An sich kann der Rechtsverkehr in einem solchen Fall der Firmierung klar die Gesellschaftsform entnehmen. § 4 Abs 2 aF hatte iÜ auch nur die Worte „mit beschränkter Haftung“ in Anführungszeichen gesetzt. Er verlangte nicht ausdrücklich den zusätzlichen Begriff der Gesellschaft, sondern ging von der Sach- bzw Personenfirma (August Müller oder Kochtopfwerke) mit dem maßgeblichen Zusatz „mit beschränkter Haftung“ aus, was freilich bei der Personenfirma keinen Sinn gab (August-Müller-mit-beschränkter-Haftung). Immerhin wurde selbst die zuletzt genannte Variante als zulässig angesehen (str; vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 23 abl; Scholz/Emmerich § 4 Rn 51a).
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Zur Unternehmergesellschaft vgl das Musterprotokoll sowie § 5a Abs 1 – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt).
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Nach der Neufassung des § 4 (1980) ist allerdings die Firmierung mit „mbH“ nicht zulässig (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 25; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 14 – Lutter/Hommelhoff mit Recht darauf verweisend, dass auch „X-Company mbH“ unzulässig ist; vgl ferner Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 17; Baumbach/Hueck § 4 Rn 14). Erforderlich ist folglich in allen Fällen nunmehr „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ – auch Ges mbH oder Gesellschaft mbH sind wohl als zulässig anzusehen (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 25). Ausländische Begriffe kommen nicht in Betracht. Unzulässige Altfirmen hatten eine Schonfrist bis zum 31.3.2003 (Art 38 EGHGB; vgl Lutter/Hommelhoff 17. Aufl § 4 Rn 21).
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Der Hinweis („vollständige Angabe der Firma“) auf den GmbH-Zusatz muss iÜ im Rechtsverkehr erfolgen. Andernfalls tritt unbeschränkte Haftung ein (hierzu BGH NJW 2012, 2871 – Rechtsscheinhaftung bei UG mit dem unrichtigen Namen GmbH; hierzu krit Altmeppen NJW 2012, 2833; BGH NJW 1996, 2645; auch NJW 2007, 1529; Altmeppen ZIP 2007, 889 – Rechtsscheinhaftung; ferner OLG Hamm GmbHR 1998, 890; auch Baumbach/Hueck § 4 Rn 15 mwN; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 18; iÜ bereits BGH BB 1981, 1481 = NJW 1981, 2569; NJW 1990, 2678 = GmbHR 1990, 212; ZIP 1991, 1004 = GmbHR 1991, 360; Brandes WM 1933, 286, 296; Bühler GmbHR 1991, 356; auch Scholz/Emmerich § 4 Rn 55). Zur Zeichnung durch den Geschäftsführer ohne „GmbH“ BGH BB 1990, 653, 655. Wer den Zusatz GmbH im Rechtsverkehr weglässt, läuft folglich Gefahr, nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung wie ein persönlich Haftender in Anspruch genommen zu werden (vgl BGH NJW 1972, 1418; BGHZ 62, 216; Scholz/Emmerich § 4 Rn 53 f mwN). Zu einem Einzelfall: OLG Oldenburg GmbHR 2000, 822 (Ls) = OLGR 2000, 204 – keine Mithaftung des weiteren Geschäftsführers bei Benutzung eines Stempels ohne GmbH-Zusatz durch den anderen Geschäftsführer ohne Veranlassung der Benutzung des falschen Stempels.
V. Die Besonderheiten der GmbH & Co KG
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Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Komplementär-GmbH sowie die am selben Ort einzutragende KG nicht verwechslungsfähig iSd § 30 HGB sind (vgl o Rn 10; iÜ BGH ZIP 2009, 168 – HM & A). Besteht die KG bereits und soll die GmbH als Komplementär-GmbH fungieren, so muss in die Firma der KG der Zusatz GmbH aufgenommen werden, weil anderenfalls der Rechtsverkehr getäuscht wird (vgl BGHZ 62, 216; hierzu BayObLG ZIP 1994, 1694; KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11 – unzulässiger Zusatz GmbH, wenn allein UG nach 5a beteiligt; zur Firmenfortbildung und -führung und Komplementär-GmbH OLG Hamm DB 1981, 521; BGH NJW 1981, 342; zu allem Rowedder/Schmidt-Leithoff § 4 Rn 42 mwN). Baumbach/Hueck § 4 Rn 35, weist darauf hin, dass das frühere Problem (KG als Personengesellschaft Firma der GmbH als Name der persönlich haftenden Gesellschaft) durch die Liberalisierung des Firmenrechts entschärft ist. Maßgeblich sind ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma. Die KG kann jede zulässige Firma bilden. Wird die Firma der GmbH in die Firma der KG aufgenommen, sind entspr Zusätze aufzunehmen, die die Unterscheidungskraft etc sicherstellen (vgl u Rn 21).
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Ist die GmbH im HR eingetragen und soll sie am selben Ort die Geschäftsführung einer in Gründung befindlichen KG übernehmen, so wird man beide Gesellschaften am selben Ort nur akzeptieren können, wenn bei Eintragung der KG gleichzeitig eine Änderung der Firma der GmbH erfolgt, weil anderenfalls gegen § 30 HGB verstoßen wird. Ein Nebeneinander in den Registern A und B von Firmen, die sich lediglich durch die Hinweise „& Co“, „& Co KG“ etc unterscheiden, ist nicht zulässig. Das gilt ebenfalls, wenn es sich zwar um Zusätze handelt, die über die genannten hinausgehen, gleichwohl zB wie „Handelsgesellschaft“ nicht weiterführend sind: „Indubra Industriebedarfs