GmbH-Recht. Harald Bartl. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Harald Bartl
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811456341
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– falsche Angaben im Briefkopf – Verstoß gegen § 43b BRAO.

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      Zu einem Einzelfall: OLG Oldenburg GmbHR 2000, 822 (Ls) = OLGR 2000, 204 – keine Mithaftung des weiteren Geschäftsführers bei Benutzung eines Stempels ohne GmbH-Zusatz durch den anderen Geschäftsführer ohne Veranlassung der Benutzung des falschen Stempels.

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      Die GmbH kann nur einen Namen, eine Firma (vgl § 17 HGB), haben (Baumbach/Hueck § 4 Rn 2). Sie besteht aus Kern-/Hauptbestandteil sowie zulässigen Zusätzen (§ 18 Abs 2 HGB). Ferner kann die Firma entspr § 4 die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ oder eine allg verständliche Abkürzung aufweisen. Infolge der Reform 1998 können die Gesellschafter ihre Firma abgesehen von dem obligatorischen Zusatz grds frei bilden – bei Gründung oder auch Satzungsänderung. In Betracht kommen Personen- und Sachfirmen wie früher, allerdings ist nunmehr eine erhebliche Erleichterung eingetreten, weil auch die reine Fantasiefirma zulässig ist. Folglich können Zusätze wie Vollmond, Adler, Datsche etc gewählt werden, sofern nicht die erwähnten Schranken für Banken, Sparkassen, Steuerberater etc betroffen sind (vgl o Rn 1). Im Einzelnen wird auf die Beiträge o Rn 1 verwiesen sowie auf Bokelmann GmbHR 1998, 57; ders Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen 5. Aufl 2000; Gustavus GmbHR 1998, 17; Jung ZIP 1998, 677; Kögel BB 1997, 793; ders BB 1998, 1645; Lutter/Welp ZIP 1999, 1073; Roth Das neue Firmenrecht, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften, 1999; Schäfer DB 1998, 1269; Scheibe BB 1997, 1489; K. Schmidt NJW 1997, 909; ders NJW 1998, 2161; vgl ferner Lexikon des Firmenrechts, aktuelle Ergänzungen beachten.

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      Beachtet werden müssen die allg Grundsätze für die Firmenbildung. Sie bestehen aus folgenden Kriterien:

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 HGB,
deutliche Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Bezirk des HR iSd § 30 Abs 1 HGB,
Beachtung des Täuschungsverbots nach § 18 Abs 2 HGB,
unabdingbarer Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder dessen allgemeinverständliche Abkürzung – idR „GmbH“ – bei der UG (haftungsbeschränkt).

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      Die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft setzt eine der Firma innewohnende, ursprüngliche Unterscheidungskraft voraus. Sie muss als solche geeignet sein, sich von anderen Firmen zu unterscheiden und einen individualisierenden Grad aufweisen, der die Verwechslung mit anderen Firmen vermeidet. Derartige „Eigentümlichkeit“ der Firma besitzen vor allem Fantasieworte infolge ihrer Originalität und Abgrenzbarkeit von anderen Begriffen (Stax, Orbis, Pratta etc – vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 8, mwN). Erforderlich ist freilich Aussprechbarkeit zB bei Buchstabenfolgen oder Zahlen (1mal1 – nicht aber bei endlosen Buchstabenfolgen, die ohnehin niemand behalten kann und von denen bei Gebrauch im Rechtsverkehr lediglich „Verstümmelungen“ übrig bleiben würden – vgl OLG Celle DB 1999, 40; Baumbach/Hueck/Fastrich § 4 Rn 6a).

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      Kritischer als Fantasienamen sind Branchen- und Gattungsbezeichnungen zu betrachten. Bauunternehmung etc ist ein Allerweltsname ohne Kennzeichnungskraft und betrifft eine Vielzahl von anderen Unternehmen dieser Branche. Das gilt auch für Gattungsbegriffe, selbst in Fremdsprache, da diese Begriffe idR eingedeutscht sind und ebenfalls auf eine Vielzahl von anderen Unternehmen zutreffen (Internet, Fashion, Fast Food, VIDEO-Rent). Hier werden individualisierende Zusätze neben dem insofern „neutralen“ Zwangszusatz „GmbH“ erforderlich sein (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 4 Rn 6b mwN; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 11). Ähnliche Unzulässigkeiten ergeben sich für Köln-GmbH etc; denn diese Firmenbildungen lassen jedwede Individualisierung vermissen (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 10; Baumbach/Hueck § 4 Rn 6b – jeweils mwN).

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      Benutzt jedoch eine GmbH den Namen eines Gesellschafters (dessen Zustimmung vorausgesetzt – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn 3), so wird das zulässig sein, wenn wenigstens ein abgekürzter Vorname oder ein sonstiger eigentümlicher Fantasiezusatz anzutreffen sind (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 34 mit Recht). Individualisierende Abkürzungen von Branchenbezeichnungen wie Transpobet GmbH für Transportbeton GmbH oder Computech GmbH für Computertechnik GmbH werden als zulässig einzustufen sein (zutr Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 13; BayObLG NZG 1999, 761 – MEDITEC). Auch Slogans wie „Nix-wie-weg-GmbH“ etc kommen in Betracht (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 17). Nicht zulässig ist das bereits unter Rn 1 erwähnte @-Zeichen oder weitere Bildreihen wie Pfeile etc (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 19 – nicht eintragungsfähig). Werden Personennamen verwendet, so ist grds Gesellschaftereigenschaft nicht erforderlich (anders zB bei „Meiler Anwalts-GmbH“) – aber Schranken durch Täuschungs- bzw Irreführungsgefahr (Baumbach/Hueck § 4 Rn 12 mwN).

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      Die Firma muss sich von anderen Firmen des Registerbezirks deutlich unterscheiden, wobei der Gesamteindruck der Firma bzw der verwechslungsfähigen anderen Firma entscheidend ist: Sinn, Wort, Wortkombination und Klangbild insgesamt sind entscheidend (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 20; auch Baumbach/Hueck § 4 Rn 7 f). Insofern haben sich zum bisherigen Rechtszustand keine Veränderungen ergeben, insb wurde § 30 HGB nicht geändert. Folglich kann hier auf die bisherigen Grundsätze zurückgegriffen werden.

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      Die Täuschungsgefahr (§ 18 Abs 2 HGB) wird vom Registergericht nur bei wesentlicher Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise und deren Ersichtlichkeit durch das Registergericht berücksichtigt (vgl etwa zB OLG Stuttgart NJW 2001, 755 – „Kontec Engineering Stuttgart-GmbH“ mit Sitz in Korntal-Münchingen im Landkreis Ludwigsburg (s auch Rn 1) „Danach kommt einer genauen Bezeichnung des Sitzes eines Unternehmens innerhalb eines Ballungsraumes für die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig keine wesentliche Bedeutung mehr zu“ (OLG München 28.4.2010 – 31 Wx 117/09: „Münchner Hausverwaltung GmbH“ mit Sitz in Nachbargemeinde und ohne besondere Stellung im Wirtschaftsraum München zulässig; auch OLG Zweibrücken 31.1.2012 – 3 W 129/11: „Rhineland“ nur als Hinw auf Sitz oder Haupttätigkeitsgebiet [zulässig]). Nicht mehr ein „unerheblicher Teil“ der angesprochenen Verkehrskreise muss getäuscht sein, sondern die objektive Sicht eines verständigen Verkehrsteilnehmers ist entscheidend. Das wirkt sich hinsichtlich einer Reihe von „abgegriffenen Begriffen“ wie Markt, Haus, Center, Börse etc aus, die von den verständigen Verkehrsteilnehmern längst nicht mehr auf dem „gehobenen Niveau“ mancher registerrechtlichen Entscheidungen gesehen werden (vgl auch Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 30). Insb wird es hier im Regelfall an der Ersichtlichkeit aus dem Blick des Registergerichts fehlen. Allerdings bleiben Bezeichnungen wie „Supermarkt“, „Großmarkt“ oder „Großhandel“ immer noch entspr eingerichteten (Größe, Umsatz, Mitarbeiterzahl, Angebot etc) GmbH vorbehalten (vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 29). Auch Regionalzusätze wie „deutsch“, „bayerisch“, „europäisch“ sind vorsichtig zu betrachten, wenn auch hier die „Ersichtlichkeit“