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Es gibt insofern zwei Möglichkeiten: Entweder die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; dann kann nur ein Beschluss der Gesellschafter (idR mit Dreiviertel-Mehrheit) zur Auflösung der Gesellschaft führen (§ 60 Abs 1 Ziff 2). Oder es ist eine zeitliche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (zwei Jahre, Tod eines Gesellschafters, zeitliche Nutzbarkeit eines gewerblichen Schutzrechtes, Mietvertragsdauer, Pacht etc). Freilich muss sich die zeitliche Beschränkung auch hier aus dem Gesellschaftsvertrag unmittelbar ergeben – objektiv bestimmbar (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 49; Scholz/Emmerich § 3 Rn 62; Baumbach/Hueck § 3 Rn 27; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 26; vgl BayObLGZ 1974, 479 = BB 1975, 249). Zur Regelung der Kündigungsfolgen vgl OLG Stuttgart Rpfleger 1988, 380 – nicht unbedenklich; zur Vereinbarung eines Kündigungsrechts OLG Hamm GmbHR 1971, 57; BayObLG GZ 1975, 47).
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Die bestimmte oder bestimmbare Zeitdauer ist folglich in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wenn man dies für alle Zeiten erreichen will – unabhängig von den Gründungsgesellschaftern. Sie wird dann auch im HR eingetragen (§ 10 Abs 2).
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Insofern kommen Bestimmungen in Betracht wie:
„Die Gesellschaft besteht bis zum Jahre 2015.“ „Die Gesellschaft besteht bis zum Tode eines der Gründungsgesellschafter.“ „Die Gesellschaft besteht vom Zeitpunkt der Eintragung an für 20 Jahre.“ „Die Gesellschaft besteht, solange . . . Geschäftsführer ist.“ „Die Gesellschaft besteht, solange ihr die Konzession zum Betrieb von . . . zusteht.“
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Nach Ablauf der vorgesehenen Zeit bzw nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses wird die Gesellschaft aufgelöst (Baumbach/Hueck § 3 Rn 28; s auch § 60 Abs 1 Ziff 1, vgl dort).
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Umstr ist, ob die zeitliche Beschränkung einen Fortführungsbeschluss verhindern kann (Treuepflichten des Gesellschafters?).
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Kündigungsrechte der Gesellschafter oder eines Gesellschafters haben mit der Dauer nichts zu tun, begründen lediglich ein Recht zum Ausscheiden. Eine Eintragung dieses Rechtes in das HR erfolgt nur, wenn die Kündigung erstmals zwei Jahre später zulässig ist, weil dann in dieser Abrede gleichzeitig eine Mindestdauer der Gesellschaft bzw der Zugehörigkeit zu ihr gegeben ist (str vgl BayObLG BB 1975, 249 mwN).
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Ist die Dauer satzungsmäßig verankert, so ist eine Änderung nur über den in den §§ 53 ff vorgesehenen Weg möglich. Überstimmte Gesellschafter haben hier die Möglichkeit, von ihrem Austrittsrecht Gebrauch zu machen (Scholz/Emmerich § 3 Rn 67; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 49; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 28; auch allerdings einschränkend Baumbach/Hueck § 3 Rn 29, 30).
2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten
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Im Gegensatz zu der AG (vgl § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich „kapitalistisch“ gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden gefüllt werden kann (Scholz/Emmerich § 3 Rn 69 mwN; BGH DB 1958, 1038; vgl ferner hier § 2 Rn 30). Allerdings müssen die Nebenleistungspflichten im Gesellschaftsvertrag konkret festgelegt sein – Verlustübernahmepflichten ohne zeitliche Begrenzung bzw Obergrenze sind unwirksam – BGH NZBau 2008, 148.
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Es kommen zahlreiche Pflichten in Betracht:
– | Geld- und Sachleistungen (vgl BGH GmbHR 1989, 151); |
– | Verpflichtung zu Darlehensgewährung oder Zuschüssen (vgl BGH GmbHR 1989, 151); |
– | Auswahl für die Kriterien eines Geschäftsführers; |
– | Benennungsrecht (vgl OLG Hamm ZIP 86, 1189; BGH WM 1989, 250); |
– | Ruhegehaltszusage (BGH BB 1993, 305 = NJW-RR 1994, 357 = ZIP 1993, 206 – GmbH-Geschäftsführer); |
– | Vertreter bei Gesellschafterversammlungen (BGH WM 89, 63); |
– | Stimmrechtsausübungen (vgl BGH ZIP 2009, 216 – Schutzgemeinschaft); |
– | vom Gesellschaftsvertrag abw Gewinnverteilung; |
– | persönliche Leistungen; |
– | Wettbewerbsverbote OLG München 11.11.2010 – U(K) 2143-10 – Nichtigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Gesellschaftsvertrag (Wettbewerbsverbot) bei übermäßiger Beschränkung des Gesellschafters – § 138 BGB; vgl BGH WM 86, 1282; OLG Karlsruhe WM 1986, 1473 – Knebelung – Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Mitgliedschaft; kein Wettbewerbsverbot für nicht geschäftsführenden Minderheitsgesellschafter BGH NJW-RR 1991, 1316); |
– | Schiedsgerichtsabreden (vgl zur Vereinbarung von Schiedsklauseln OLG Koblenz 6.3.2008 – 6 U 610/07; zur Zuständigkeit von Schiedsgerichten OLG Karlsruhe ZIP 1995, 915; vgl insofern zB Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 29 ff; Scholz/Emmerich § 3 Rn 42 ff; Baumbach/Hueck § 3 Rn 39, 40 ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 31 ff jeweils mwN). |
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Wichtig ist hierbei im Einzelfall die Abgrenzung zur Hauptverpflichtung, die in der Leistung der Stammeinlage besteht (zur formlosen Wirkung einer Beitragsverpflichtung zu den Kosten der Gesellschaft BGH BB 1993, 676 = NJW-RR 1993, 607; auch OLG Frankfurt NJW-RR 1982, 1512). Streit kann hier ua dann entstehen, wenn es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Maßgeblich wird in diesem Zusammenhang die Auslegung des Gesellschaftsvertrages sein, wobei dem Paragraphen aus der Satzung besondere Bedeutung zukommt, der das Stammkapital und die Stammeinlagen betrifft. Diese Bestimmung wird regelmäßig abschließend gestaltet sein. Es kommt im Grunde darauf an, ob die Verpflichtung, um die es hier geht, im Rahmen der Stammeinlage übernommen wurde (vgl BGH DB 1958, 1038). Denkbar sind hier ua auch Nachschusspflichten (vgl hierzu § 26) sowie etwa auch das sog Aufgeld (Agio). Beide werden im Regelfall zu den Stammeinlagen gerechnet. Zur Übernahme von Gesellschaftsschulden, Zahlung von Vertragsstrafe, Darlehen vgl BGH GmbHR 1989, 151. Verlustübernahmepflichten ohne zeitliche Begrenzung bzw Obergrenze sind unwirksam – BGH NZBau 2008, 148 = BeckRS 2008, 01356.
IÜ kommen als Neben- oder Sonderpflichten in Betracht:
– | Übernahme der Geschäftsführertätigkeit (vgl BGH NJW 1981, 1512), |
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