Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jan C. Joerden
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811449442
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III.Wirkungen bloßer Körperlichkeit oder körperlicher Handlungsunfähigkeit112 – 114

       IV.Geschehnisse im Zustand der Bewusstlosigkeit115 – 120

       V.Reflex- und Schockreaktionen, Automatismen, Affekttaten121 – 126

       VI.Besitzdelikte127, 128

      E.Fazit129, 130

       Ausgewählte Literatur

      6. Abschnitt: Die Straftat§ 28 Handlung › A. Die Funktionen des Handlungsbegriffs

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      Dem Handlungsbegriff sind in der deutschen Strafrechtsdogmatik im Wesentlichen drei Funktionen zugewiesen worden. Erstens haben die „kausale“ und die „finale“ Handlungslehre dem Handlungsbegriff eine für den Aufbau des Verbrechenssystems (und damit auch für den Inhalt von Unrecht und Schuld) zentrale Rolle beigemessen. Der Umstand, dass die finale Handlungslehre aus ihrer Konzeption auch weitreichende praktische Folgerungen im Bereich des Irrtums und der Teilnahme abgeleitet hat, hat die Handlungslehre zeitweilig (besonders um die Mitte des 20. Jahrhunderts) in das Zentrum der strafrechtlichen Grundlagendiskussion gerückt.

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      Neben diese systematische Funktion tritt zweitens die Anknüpfungsfunktion des Handlungsbegriffs. Er soll ein allen Erscheinungsformen strafbaren Verhaltens gemeinsames Kriterium liefern, an das die stufenweise zu prüfenden Bewertungen der Handlung (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld) angeschlossen werden können.

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      Aus der Anknüpfungsfunktion der Handlung ergibt sich drittens ihre Filterfunktion, durch die alle von Menschen ausgehenden Wirkungen, die dem Anknüpfungskriterium nicht entsprechen, aus dem Bereich strafrechtlicher Prüfung von vornherein ausgeschieden werden.

      6. Abschnitt: Die Straftat§ 28 Handlung › B. Die systematische Funktion des Handlungsbegriffs

B. Die systematische Funktion des Handlungsbegriffs

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      Unrecht und Schuld unterscheiden sich danach nicht mehr nach den Merkmalen des Objektiven und Subjektiven. Vielmehr setzt das Unrecht neben der Verursachung des Erfolges immer auch die fehlerhafte Willensbildung (Vorsatz oder Sorgfaltswidrigkeit) voraus, während die Schuld durch die Vorwerfbarkeit gekennzeichnet wird.

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      Nach heutigem Verständnis ist die Bedeutung des Handlungsbegriffs durch die Befürworter seiner systematischen Funktion überschätzt worden. Richtigerweise kann der Handlungsbegriff den Aufbau des Strafrechtssystems und konkrete Problemlösungen nicht präjudizieren.

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      Das gilt zunächst für den kausalen Handlungsbegriff. Eine „gewillkürte Außenweltveränderung oder -nichtveränderung“ bietet keine Grundlage für die Annahme einer Tatbestandserfüllung. Denn die Tatbestandshandlung ist ohne ihre subjektiven Elemente und ohne ihre soziale Sinndimension nicht sachgerecht erfassbar.

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      Es gibt – um dies an zwei zentralen Tatbeständen zu verdeutlichen – keine „objektive“ Diebstahls- oder Betrugshandlung. Vielmehr sind Zueignungsabsicht, Täuschung und Bereicherungsabsicht wie