Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jan C. Joerden
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811449442
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entscheiden?“ falsch formuliert sind.

       [146]

      Roxin, AT, Bd. 1, § 19 Rn. 1 ff. (Erweiterung des Schuldkonzepts um Gesichtsunkte der Prävention); weitergehend Jakobs, Schuld und Prävention, 1976.

       [147]

      Pawlik, Otto-FS, S. 133, 143.

       [148]

      Der vielleicht bekannteste Ausdruck dieser Kollektivierung von Individualinteressen ist das in der NS-Zeit weit verbreitete Motto „Du bist nichts, dein Volk ist alles“, dazu Stolleis, Gemeinwohlformeln im nationalsozialistischen Recht, 1974; siehe auch Marxen, Der Kampf gegen das liberale Strafrecht, 1975, S. 28 ff. zur Kritik der Vertreter der damaligen „antiliberalen“ Strafrechtswissenschaft an der klassischen und an der modernen Schule.

       [149]

      Hegels Apotheose des (preußischen) Staats wurde im 20. Jahrhundert vor allem im Kontext einer Vorgeschichte des Dritten Reichs thematisiert, vgl. etwa Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde (1945), Bd. 2, 7. Aufl. 1992, Kap. 12; Russel, History of Western Philosophy (1946), 1984, S. 709 ff., vgl. auch Kiesewetter, Von Hegel zu Hitler. Die politische Verwirklichung einer totalitären Machtstaatstheorie in Deutschland (1815 – 1945), 2. Aufl. 1995 (S. 278 ff.; 290 ff.; 294 ff.; 313 ff. zur Rechtswissenschaft). Marxen, Der Kampf gegen das liberale Strafrecht, 1975, S. 75 verweist auf die enge Verbindung der Staatstheorie Hegels zur „organischen Machtstaatsideologie der antiliberalen Strafrechtswissenschaft“.

       [150]

      So Pawlik, Otto-FS, S. 133, 143.

       [151]

      Frisch, GA 2019, 181 ff., 196 ff.

       [152]

      Frisch, GA 2019, 197.

       [153]

      Frisch, GA 2019, 198.

       [154]

      Frisch, GA 2019, 199.

       [155]

      Frisch, GA 2919, 201.

       [156]

      Es ist auffällig (und erklärungsbedürftig), dass in der Strafrechtsdogmatik und ihrer Grundlagenforschung (anders als in der Kriminologie) immer noch das alte Bindingsche Konzept der „Verhaltensnorm“ verwendet und fortentwickelt wird, ohne den Schulterschluss mit den modernen Sozialwissenschaften und deren Konzept der „sozialen Norm“ zu suchen, dazu → AT Bd. 1: Hilgendorf, § 1 Rn. 6 ff. Ein wenig mehr Interdisziplinarität könnte der Debatte gut tun. Zur Theorie der Verhaltensnorm zuletzt Schneider/Wagner (Hrsg.), Normentheorie und Strafrecht, 2018.

       [157]

      Zumal die einschlägigen sozialen Normen in aller Regel auf Moral und Religion gestützt werden, dazu → AT Bd. 1: Hilgendorf, § 1 Rn. 25 ff.; 86 ff.

       [158]

      A.A. Frisch, GA 2019, 201.

       [159]

      SK-Jäger, § 1 Rn. 34.

       [160]

      Frisch, GA 2019, 185, 202.

       [161]

      Frisch, GA 2019, 185, 202.

       [162]

      Frisch, GA 2019, 185, 203. Siehe auch Roxin, AT, Bd. 1, § 19, Rn. 1 ff., 37 ff. zur Kategorie der „Strafbedürftigkeit“.

       [163]

      S.o. Rn. 17 zur Entwicklung des postsowjetischen Strafrechts am Beispiel Chinas.

       [164]

      Das gilt etwa für die Stellung der Prüfung der Zumutbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten im objektiven Tatbestand oder in der Schuld.

       [165]

      Puppe, Kleine Schule des juristischen Denkens, 3. Aufl. 2014, S. 35.

       [166]

      Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 59.

       [167]

      Rottleuthner, Rechtstheorie und Rechtssoziologie, 1981, S. 13 f.

       [168]

      Vgl. nur Hare, Die Sprache der Moral (1952), dt. 1972, S. 21, der Imperative und Werturteile als die beiden Kernelemente der vorschreibenden Sprache bezeichnet.

       [169]

      Einschlägige Texte sind gesammelt in: Grewendorf/Meggle (Hrsg.), Seminar. Sprache und Ethik. Zur Entwicklung der Metaethik, 1974; Heinrichs/Heinrichs (Hrsg.), Metaethik. Klassische Texte, 2016.

       [170]

      G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1928, S. 338 ff.

       [171]

      Diese Begriffsverwendung sollte vom Erfordernis einer Eigenwertung unterschieden werden, vgl. u. Rn. 95.

       [172]

      Die Rede von der Rechtswissenschaft als einer normativen Disziplin ist allerdings nicht unproblematisch, denn es wird selten geklärt, aus welchem Grund diese Bezeichnung gewählt werden soll. Man könnte argumentieren, dass im Gegenstandsbereich der Rechtswissenschaft Normen vorkommen. Aber die empirische Soziologie hat es ebenfalls mit Normen zu tun, etwa Normen kultureller oder individueller Art, daneben durchaus auch mit Rechtsnormen. Auf diese Weise lässt sich der spezifisch „normative“ Charakter der Rechtswissenschaft also kaum begründen. Man beachte, dass die Rechtswissenschaft auch dann deskriptiv arbeiten könnte, wenn sie Normen zu ihrem Gegenstand