Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jan C. Joerden
Издательство: Bookwire
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Год издания: 0
isbn: 9783811449442
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      Das 1881 unter dem Titel „Das deutsche Reichsstrafrecht“ erschienene Werk wurde ab der 2. Auflage 1884 in „Lehrbuch des deutschen Strafrechts“ umbenannt und erreichte bis 1932 26 Auflagen. Hier verwendet die 14./15. Aufl. 1905, § 26 I.1.c: das Verbrechen als „mit Strafe bedrohte schuldhafte, rechtswidrige Handlung“ (S. 117). Zu von Liszts soziokulturellem Hintergrund und Wirkung Frisch, Franz v. Liszt – Werk und Wirkung, in: Koch/Löhnig (Hrsg.), Die Schule Franz von Liszts. Sozialpräventive Kriminalpolitik und die Entstehung des modernen Strafrechts, S. 1 ff., sowie Zabel, Franz v. Liszt und die Reformbewegung des Strafrechts, ebenda, S. 87 ff.

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      Busch, Moderne Wandlungen der Verbrechenslehre, S. 3 f.

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      H.A. Fischer, Rechtswidrigkeit, 1911; Hegler, ZStW 36 (1915), S. 19 ff.; Mezger, GS 89 (1924), S. 207 ff.

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      Frank, Aufbau des Schuldbegriffs, 1907; Goldschmidt, Der Notstand, ein Schuldproblem, 1913.

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      Mezger, AT, 1. Aufl. 1931.

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      Baumann, AT, 1. Aufl. 1960. S. auch u. Rn. 61 f.

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      Radbruchs Einordnung als „Naturalist“ wird vor allem mit seiner Schrift zum Handlungsbegriff begründet: Radbruch, Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem. Zugleich ein Beitrag zur Lehre von der rechtswissenschaftlichen Systematik, 1904 (ND. mit Einleitung von Arth. Kaufmann, 1967).

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      So etwa Schünemann, Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 19 ff.

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      Bereits um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert war der Sprachgebrauch von „Naturalismus“ schillernd, siehe nur Eisler, Handwörterbuch der Philosophie, 1913, S. 430 f. In der modernen Wissenschaftssprache bezeichnet der Begriff „Naturalismus“ die wissenschaftstheoretische Position, dass die Naturgesetze keine „Durchbrechungen“ kennen, grundsätzlich also alle Phänomene (natur- )wissenschaftlich erklärt werden können. In diesem Sinne etwa Vollmer, Auf der Suche nach der Ordnung. Beiträge zu einem naturalistischen Welt- und Menschenbild, 1995 (bes. Kapitel 2: „Was ist Naturalismus?“).

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      Zum Konzept des Positivismus in der Geistesgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts Hilgendorf, Kritischer Rationalismus und Positivismus, in: ders. (Hrsg.), Kritischer Rationalismus und Einzelwissenschaften, 2017, S. 43 ff.

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      Am bekanntesten ist sein „Marburger Programm“, welches er 1882 unter dem Titel „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ vorstellte (abgedr. in von Liszt, Strafrechtliche Vorträge und Aufsätze, Band 1, 1905, S. 126 ff.).

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      In den Naturwissenschaften wird (bis heute) erstaunlich wenig über das verwendete Kausalitätskonzept diskutiert. Umso reichhaltiger ist die Diskussion in der Wissenschaftsphilosophie, vgl. etwa Hüttemann, Ursachen, 2. Aufl. 2018. Die (juristische) Vorstellung, mit Hilfe der Figur der notwendigen Bedingung (conditio sine qua non) eine Kausalitätstheorie aufbauen zu können, spielt dort aber nur eine untergeordnete Rolle.

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      Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 14./15. Aufl., 1905, § 26 I 1a-c (S. 116 f.). Ebenda Fn. 1 erklärt er, die von ihm vertretene „Annahme eines einheitlichen Unrechtsbegriffs im Privat- und Strafrecht“ sei von „grundlegender Bedeutung für den ganzen Aufbau der Deliktslehre“.

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      Das Schuldmoment im Römischen Privatrecht. Eine Festschrift, 1867. Angeregt wurde Jhering offenbar von Merkels Criminalistischen Abhandlungen Heft 1: Zur Lehre von den Grundeinteilungen des Unrechts und seiner Rechtsfolgen, 1867.

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      Jhering wirkte an der Wiener Juristenfakultät von 1868 – 1872; von Liszt studierte dort von 1869 – 1873. Der erste Band von „Der Zweck im Recht“ erschien 1877.

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      Ausf. zum „Zweckrationalismus“ von Liszts siehe Kreher, Herkunft und Entwicklung des Zweckgedankens bei Franz von Liszt, 2015 (zum Einfluss Jherings S. 30 ff.).

       [90]

      Zum geistigen Hintergrund Belings Plate, Ernst Beling als Strafrechtsdogmatiker, 1966, S. 15 ff.

       [91]

      Planitz (Hrsg.), Die Rechtswissenschaft der Gegenwart in Selbstdarstellungen, Bd. 2, 1925, S. 1 ff., 12 ff.

       [92]

      Beling, in Planitz (Hrsg.), Die Rechtswissenschaft der Gegenwart in Selbstdarstellungen, Bd. 2, S. 15.

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      So auch Pawlik, v. Liszt im Kontext zeitgenössischer philosophischer Strömungen, in: Koch/Löhnig (Hrsg.), Die Schule Franz von Liszts, S. 57, 69 f.

       [94]

      Schünemann, Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 24 ff.

       [95]

      Hilgendorf, Art. Rechtsphilosophie zwischen 1860 und 1960, in: ders./Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, 2017, S. 160 f. Eingehend Ollig, Der Neukantianismus, 1979 (zur Rechtsphilosophie S. 136 ff.), Pascher, Einführung in den Neukantianismus, 1997; s. auch Ollig (Hrsg.), Neukantianismus. Texte der Marburger und der Südwestdeutschen Schule, ihrer Vorläufer und Kritiker, 1982; ders. (Hrsg.), Materialien zur Neukantianismus-Diskussion, 1987 (Wege der Forschung Band 637).

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      Ausführlich Ziemann, Neukantianisches Strafrechtsdenken, Die Philosophie des südwestdeutschen Neukantianismus und ihre Rezeption in der Strafrechtswissenschaft des frühen 20. Jahrhunderts, 2009, S. 108 ff.; 134 ff. und passim, ferner Stuckenberg,