Handbuch des Strafrechts. Jan C. Joerden. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jan C. Joerden
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811449442
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      Die erste Auflage erschien im Jahr 1960.

       [119]

      Siehe nur die Kritik von Baumann, AT, (1960), S. 170 ff.; im Grundsatz fortgeführt bis Baumann/Weber/Mitsch, AT, 11. Aufl. 2003, S. 218 ff.

       [120]

      Auch die neuen Bearbeiter des Lehrbuchs von Baumann und Weber, Wolfgang Mitsch und Jörg Eisele, haben sich in der 2016 erschienenen 12. Aufl. des klassischen Lehrbuchs dem Aufbau der h.M. angeschlossen, ohne das Gedankengebäude des Finalismus zu übernehmen. Einen von der ganz h.M. abweichenden, aber durchaus praktikablen Aufbau der Straftat vertritt Freund, AT, § 1 III (mit Anhang I).

       [121]

      Pawlik, Otto-FS, S. 133, 140 beklagt das Fehlen einer „Supertheorie“.

       [122]

      F.-C. Schroeder, Die Entwicklung der Gliederung der Straftat in Deutschland, in: ders., Beiträge zur Gesetzgebungslehre und zur Strafrechtsdogmatik, hrsg. von A. Hoyer, S. 106 ff. Zur Geschichte der „Struktur haftungsrechtlichen Wertens“ aus zivilrechtlicher Perspektive Jansen, Die Struktur des Haftungsrechts. Geschichte, Theorie und Dogmatik außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz, S. 76 ff., 181 ff.

       [123]

      Differenzierter aber Schünemann, Einführung in das strafrechtliche Systemdenken, in ders. (Hrsg.), Grundfragen des modernen Strafrechtssystems, S. 1, 18 ff.

       [124]

      Am klarsten wurde das Programm einer „wissenschaftlichen Weltanschauung“ von den Philosophen des Wiener (und Berliner) Kreises entwickelt, dazu Hilgendorf, Wissenschaftlicher Humanismus, 1998, S. 377 f.

       [125]

      Engisch, Vom Weltbild des Juristen, 2., durch ein Nachwort erweiterte Auflage 1965.

       [126]

      Vom Weltbild des Juristen, S. 11.

       [127]

      Vom Weltbild des Juristen, S. 13.

       [128]

      Vom Weltbild des Juristen, S. 14.

       [129]

      Vielleicht ließe sich besser von der Begriffsbildung in den empirischen Wissenschaften sprechen.

       [130]

      Diese Entwicklung lässt sich übrigens gerade im von Liszt’schen Lehrbuch selbst ablesen.

       [131]

      Man stelle sich als Gedankenexperiment eine Situation vor, in welcher der „Erz-Naturalist“ Franz von Liszt mit dieser Aussage konfrontiert würde – es spricht sehr wenig dafür, dass er sie ablehnen würde.

       [132]

      Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Strafrechts → AT Bd. 1: Schmahl, § 2.

       [133]

      Welzel, JuS 1966, S. 421.

       [134]

      Baumann/Weber/Mitsch/Eisele, AT, § 8 Rn. 7; Kindhäuser, AT, § 6 Rn. 10 ff.

       [135]

      Siehe nur Roxin, AT Bd. 1, § 1 Rn. 7 f. Zur internationalen Diskussion vgl. die Beiträge in Eser/Fletcher (Hrsg.), Rechtfertigung und Entschuldigung I und II, 1987 und 1988; Eser/Perron (Hrsg.), Rechtfertigung und Entschuldigung III, 1991; Eser/Nishihara (Hrsg.), Rechtfertigung und Entschuldigung IV, 1995, vertiefend Ida, Die heutige japanische Diskussion über das Straftatsystem, S. 85 f. und passim.; Mir Puig, Das Strafrechtssystem im heutigen Europa, in: Bausteine des europäischen Strafrechts. Coimbra-Symposium für Claus Roxin, hrsg. von Schünemann/de Figueiredo Dias, 1995, S. 35 ff.

       [136]

      Zur Dogmengeschichte Lampe, Das personale Unrecht, S. 13 ff.; Mezger, GS 89 (1924), S. 207 ff.

       [137]

      Jescheck/Weigend, AT, § 39 I 1, S. 425.

       [138]

      Dazu zählen etwa Lesch, Der Verbrechensbegriff. Grundlinien einer funktionalen Revision, 1999, S. 1 ff., 276 ff.; Pawlik, Das Unrecht des Bürgers. Grundlinien der allgemeinen Verbrechenslehre, 2012, S. 257 ff.; Rostalski, Der Tatbegriff im Strafrecht, 2019, S. 102 ff. und Walter, Der Kern des Strafrechts. Die allgemeine Lehre vom Verbrechen und die Lehre vom Irrtum, 2006, S. 81 ff.; 108 ff.; Überzeugende Kritik bei Greco, GA 2009, 636 ff.

       [139]

      Pawlik, Otto-FS, S. 133, 149.

       [140]

      Etwa in dem Sinne, dass Notwehr gegen eine schuldloses Verhalten zulässig bleibt, gegen ein gerechtfertigtes Verhalten aber nicht.

       [141]

      Wie etwa bei Zabel, Die Ordnung des Strafrechts. Zum Funktionswandel von Normen, Zurechnung und Verfahren, S. 572 ff.

       [142]

      Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 95 (Zitat i.O.). In der Werkausgabe Bd, 7, 1970, findet sich die zitierte Passage auf S. 181.

       [143]

      Pawlik, Otto-FS, S. 133, 142.

       [144]

      Pawlik, Otto-FS, S. 133, 141. Siehe auch o. Rn. 8 ff. zum „ideellen Verbrechensbegriff“.

       [145]

      Ein Hauptproblem stellt das Postulat der Willensfreiheit dar. Die andauernden Schwierigkeiten, dieses Postulat auch nur in eine prüfbare Form zu bringen, deuten