Zu den ausländischen Modellen Weigend Gutachten C zum 62. DJT, S. 55f. m.w.N.
Vgl. ausführl. dazu Teil 1, XI Rn. 43 ff.
Allgemein zum Ermittlungsverfahren Buckow ZIS 2012, 551; zur Hauptverhandlung Dahs in FS Paeffgen.
Vertiefend: Burhoff Ermittlungsverfahren, Rn. 4196.
Weider/Staechelin StV 1999, 51.
Schöch Schutz von Opferzeugen, S. 10, 12.
Vgl. ausführl. dazu Teil 1, VII Rn. 25 ff.
BT-Drucks. 15/1976 v. 11.11.2003, S. 22.
Schlothauer StV 1999, 47.
BT-Drucks. 13/7165 v. 11.3.1997.
Diemer NJW 1999, 1667, 1669.
Zur Anordnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung Eisenberg StV 2012, 65; zum Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung Hamm StV 2015, 137.
Vgl. Schlothauer StV 1999, 47, 48; Burhoff Ermittlungsverfahren Rn. 4206.
Zschockelt/Wegner NStZ 1996, 305.
Zur psychologischen/psychiatrischen Sicht von Videovernehmungen: Köhnken StV 1995, 376; Pfäfflin StV 1997, 95; von Knoblauch zu Hatzbach ZRP 2000, 276; Jansen PdS 29, Rn. 169.
Jansen PdS 29, Rn. 169; kritisch auch Kluck Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, S. 15.
Volbert Verfahrensgerechtigkeit und Zeugenbeweis, S. 149 ff.
Vgl. den Prozessbericht aus Mainz von Jansen StV 1996, 123, 125.
Albrecht Kindliche Opferzeugen im Strafverfahren, S. 3, 16.
Zum Zeugenschutz und dazu, wie bei Videovernehmungen zu verfahren ist, kann im Internet die „Handreichung zum Schutz kindlicher (Opfer) Zeugen im Strafverfahren“, die von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe als Hilfestellung für Behörden und Gerichte erarbeitet wurde, unter www.bmjv.de abgerufen werden; Allgemeines zur Verteidigung mit Videotechnik: Gerst StraFo 2013, 103.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung
V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 1. Auftreten des Rechtsanwalts
1. Auftreten des Rechtsanwalts
124
Soweit es die räumlichen Verhältnisse des jeweiligen Gerichtssaales zulassen, sollte der Zeugenbeistand möglichst direkt neben seinem Mandanten sitzen. Eine Beratung aus der Ferne ist nicht nur problematisch, sondern auch wenig professionell. So sind die Chancen gering, vom Zuschauerraum aus zugunsten des gerade vernommenen Zeugen einzugreifen und sich als Prozessbeteiligter ernsthaft Geltung zu verschaffen.[1] Die Frage, ob der anwaltliche Zeugenbeistand mit Robe vor Gericht auftritt oder nicht, wird nicht einheitlich beantwortet.[2] Handelt es sich um Zeugenvernehmungen von durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeit, ist das Anlegen einer Robe häufig nicht erforderlich. In aufwendigen und absehbar kontroversen Zeugenvernehmungen dürfte das Tragen der Robe aber durchaus angezeigt sein, um die prozessuale Stellung nach außen kenntlich zu machen. Die Einstellung der Richter hierzu ist nicht einheitlich, sodass hier nötigenfalls Kompromisse eingegangen werden müssen.[3] Eine gesetzliche Robenpflicht besteht für den Zeugenbeistand jedenfalls nicht.[4] Gleichwohl ist dem Zeugenbeistand mit Blick auf die teils – regional – unterschiedliche Handhabung durch die Gerichte anzuraten, die Robe stets bei sich zu führen.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen – Der anwaltliche Zeugenbeistand › V. Anwaltliche Aufgaben während der Zeugenvernehmung › 2. Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht
2. Kritische Situationen bei Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht
125
Auch bei bester Vorbereitung können während der Vernehmung Fragen nach einem Auskunftsverweigerungsrecht aufkommen. Kritische Situationen lassen sich nicht gänzlich vermeiden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Vernehmung kurz unterbrechen zu lassen und sich noch einmal mit dem Mandanten zu beraten. Die Erörterung der Zeugenrechte und die Reichweite der Zeugenpflichten hat dann der Rechtsanwalt mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu übernehmen, um den Zeugen möglichst aus dieser Kontroverse herauszuhalten.
Teil 4 Die Pflichten und Rechte des Zeugen, insbesondere des Verletztenzeugen