4.Anspruchssicherung nach dem sog. „Opferanspruchssicherungsgesetz“
II.Verletztenschutz durch Gewaltschutz
2.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für erwachsene Verletzte
a)Schutzanordnungen nach dem GewSchG
b)Schutzanordnungen außerhalb des GewSchG nach §§ 823, 1004 BGB analog
c)Wohnungszuweisung bei Eheleuten gem. § 1361b BGB
d)Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, § 823 BGB
e)Übertragung des Sorgerechts über die Kinder, § 1671 BGB
f)Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts des gewalttätigen Elternteils, § 1684 BGB
3.Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder als Betroffene von häuslicher Gewalt
4.Wegweisungsrecht der Polizei
III.Verletztenschutz bei Belästigungen am Arbeitsplatz
IV.Therapeutisch-präventiver Verletztenschutz
Anhang 1Adressen und Hinweise auf staatliche Einrichtungen und Hilfsorganisationen zum Opferschutz
Anhang 2Zeugenberatungsstellen
Einleitung
Die seit Jahren anhaltende und zum Teil mit viel Leidenschaft geführte Diskussion über die Rechte der „Opfer“ von Straftaten hat auch nach dem zwischenzeitlich 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 trotz erheblicher Erweiterungen immer noch kein Ende gefunden.
Zunehmend weicht die Bezeichnung „Opfer“ dem Begriff „Verletzter“, da dieser weniger emotional aufgeladen ist und nicht jeder Geschädigte sich in die Opferrolle gedrängt sehen will.[1]
Es war unübersehbar und gerade in Sexual- und Gewaltstrafverfahren immer deutlich geworden, dass die „Verletzten“ oft nicht ausreichend geschützt und im Strafprozess weiteren Belastungen ausgesetzt waren, die sie zusätzlich zu den bereits erlittenen Erniedrigungen und Schäden hinnehmen mussten.
Dem Bedürfnis des Verletzten nach mehr Verständnis für seine besondere physische und psychische Lage und entsprechende Hilfe ist der Gesetzgeber weitgehend nachgekommen und hat den Verletzten mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Strafprozess ausgestattet, die aber nicht nur auf Seiten der Strafverteidiger äußerst kritisch gesehen werden.
Es wird befürchtet, dass die durch das Grundgesetz, die Strafprozessordnung und andere Verfahrensgesetze vorgegebene „Waffengleichheit“ zwischen dem Staat und denjenigen Menschen, die möglicherweise eine Straftat begangen ha ben(Unschuldsvermutung), sich zu einem „Parteienprozess“ zu entwickeln droht, wenn dem Verletzten zu viele Möglichkeiten der Einflussnahme im und auf den Strafprozess eingeräumt werden. Dadurch könne der Grundsatz des „fairen Verfahrens“ in der Auseinandersetzung zwischen dem Staat und dem möglichen Straftäter beeinträchtigt werden. Die aus den Reformgesetzen erkennbare Einbeziehung eines Genugtuungsinteresses sei eher Vergeltung und habe im modernen Strafverfahren keinen Platz.[2]
Nach wie vor gilt es, die Interessen aller am Verfahren Beteiligten und der Gesellschaft zu wahren, den Kern des Strafprozesses – nämlich das vom Grundsatz des „fairen Verfahrens“ geprägte Prozedere – aber nicht zu verlassen. Die Verbesserung des Schutzes des Verletzten darf nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten gehen.[3]
Zu schnelle, nicht ausreichend bedachte und oft mit populistischen Argumenten vorangetriebene Gesetzesänderungen können nur schaden.
Mehr denn je sind durch die neue Gesetzeslage alle an einem Strafverfahren Beteiligte aufgerufen, mit den Verletztenrechten sorgfältig umzugehen. Dies gilt insbesondere auch für die anwaltlichen Vertreter – auf beiden Seiten – als Verteidiger und als Rechtsanwälte der Verletzten, aber auch für die Medien!
Mit diesem Beitrag wird nunmehr in der 3. Auflage versucht, einen Überblick über die Rechte des Verletzten und „Opfers“ im Strafverfahren zu geben.
Eine Überarbeitung der 2. Auflage war nach den Neuregelungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz mit den erweiterten Verletzten- und Zeugenrechten erforderlich geworden.
Bei der Überarbeitung wurden die einzelnen Kapitel möglichst geschlossen dargestellt, sodass insgesamt Wiederholungen nicht zu vermeiden waren.
Sehr herzlich