Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Alexandra Windsberger
Издательство: Bookwire
Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811444621
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und die Schuld des Täters schlichtweg präsumiert.[188] Um von einem ahndungsbedürftigen Angriff des Täters ausgehen zu können, ohne zugleich eine kausale Rechtsgutsverletzung zu verlangen, sei zwar maßgeblich auf den Konkurseintritt abzustellen, allerdings gelte eine Besonderheit: Für den Fall, dass der Täter eine Bankrotthandlung vornahm und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung tatsächlich (irgendwann) eintraten, werde nunmehr „vermutet“, dass eine „Rechtsgutsbeeinträchtigung“ (irgendwie, vermutlich kausal) stattgefunden hat.[189] Der bloße Eintritt von Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung genüge also, um annehmen zu können, dass die zuvor vorgenommene Bankrotthandlung die Gläubigerinteressen oder das Gläubigervermögen beeinträchtigt hat. Der Eintritt von Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung begründen demnach eine Vermutung dafür, dass durch die Bankrotthandlung die Gläubiger gefährdet oder geschädigt worden sind. Die Straftat des einfachen Bankrotts bestehe folglich in der „präsumtiven Verursachung eines Gläubigerschadens bzw. einer Gläubigergefährdung durch die Bankrotthandlung“, wobei dies bereits durch den Eintritt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als bewiesen gilt.[190] Präsumiert werde damit bei Vorliegen von Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung der „Schädigungserfolg“, der kausale Zusammenhang zwischen dem Täterverhalten und dem präsumierten Erfolg und der Schuldvorwurf (sog. Präsumtionstheorie).[191] Das Gesetz enthalte mithin eine Fiktion, indem es alle Bankrotthandlungen, in denen der ursächliche Zusammenhang zur Zahlungseinstellung nicht bewiesen, nicht vorhanden oder sogar unmöglich ist, denjenigen, in welchen er nachweisbar ist, unter die gleiche Strafandrohung stellt.[192]

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      Teil 1 Die dogmengeschichtliche EntwicklungA. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung › IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

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