Über den "tatsächlichen Zusammenhang" im Bankrottstrafrecht. Alexandra Windsberger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Alexandra Windsberger
Издательство: Bookwire
Серия: Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811444621
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teilweise vertretener Ansicht handele es sich um ein „delictum proprium“: Hälschner GA 1870, 665 (669); Meves GA 1888, 377 (380); unbekannt GA 1870, 289 (290).

       [35]

      Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523.

       [36]

      Oppenhoff in: Schubert/Regge/Schmid/Schröder, StGB für die preußischen Staaten, § 259 Rn. 18; a.A.: Reichart GS 1893, 81 (257), der die Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung als „echtes Tatbestandsmerkmal“, das von Schuld und Vorsatz erfasst sein müsse, bezeichnete.

       [37]

      Hälschner GA 1870, 665 (671): „Man wird daher immer wieder darauf zurück geführt, dass es die Zahlungseinstellung ist, welche bestraft wird, sofern sie mit einem weiteren Momente in Verbindung tritt, vermöge dessen sie als eine schuldhafte erscheint, und dass darum die Zahlungseinstellung zum Tatbestande gehört. Die Zahlungseinstellung ist also nicht eine vom Tatbestande auszuschließende Tatsache, sondern sie selbst die vermöge ihrer gemeingefährlichen Wirksamkeit zu strafende Tat.“.

       [38]

      Reichart GS 1893, 81 (256).

       [39]

      A. Weber GS 1905, 63 (86): „Weder Herbeiführung der Zahlungseinstellung durch die Bankrotthandlung noch auch nur unter Begleitung der Bankrotthandlung ist Bankrott im Sinne unserer Konkursordnung.“ Zustimmend: Oppenhoff in: Schubert/Regge/Schmid/Schröder, StGB für die preußischen Staaten, § 259 Rn. 20.

       [40]

      Insbesondere der Verwendung des Relativsatzes „Schuldner, welche (...)“.

       [41]

      Insbesondere der Intention des französischen Gesetzgebers.

       [42]

      Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. a und b: „(...) il en résulte que la banqueroute simple peut être prononcée, quelle que soit la cause de la nouvelle faillite.“.

       [43]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 405.

       [44]

      Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 21; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.

       [45]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.

       [46]

      Hager Der Bankrott, S. 49; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 53; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 26; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 398; Neumeyer Bankrott, S. 72.

       [47]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 54.

       [48]

      So ausdrücklich Hager Der Bankrott, S. 49.

       [49]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 55; Hager Der Bankrott, S. 49. Voraussetzung zu dieser Zeit war, dass der Schuldner vorsätzlich „Bankrott machte und austrünnig (flüchtig) wurde“.

       [50]

      Dieses enthielt erstmals umfangreiche, insolvenzstrafrechtliche Regelungen in 36 Einzelparagrafen (§§ 1452-1487).

       [51]

      Hager Der Bankrott, S. 58.

       [52]

      Vormbaum Strafrechtsgeschichte S. 68 f.

       [53]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Hager Der Bankrott, S. 64; Neumeyer Bankrott, S. 111.

       [54]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108.

       [55]

      Bankbruch war ein älterer Begriff für Bankrott.

       [56]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Beseler StGB für Preußen, S. 490.

       [57]

      Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 88.

       [58]

      G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 128.

       [59]

      Beseler StGB für Preußen, S. 490; Wobei der einfache Bankrott zu dieser Zeit als mutwilliger Bankrott bezeichnet wurde, der dann vorlag, wenn zwar nicht Betrug aber Verschwendung, unordentliches Wesen oder Leben des Schuldners zum Vermögensverfall geführt hatte. Ein ausführlicher Überblick bei: G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 61.

       [60]

      Vom Tatbestand sollten insbesondere auch Bankrotthandlungen erfasst werden, die erst nach Eintritt des Konkurses erfolgten, weshalb ein Kausalitätserfordernis auch dazu geführt hätte, dass diese besonders strafwürdige Fallgruppe nicht hätte bestraft werden können.

       [61]

      Wobei insbesondere manche der Bankrotthandlungen (die Bilanz- und Buchführungspflichtverstöße) in der Regel als (alleinige) Konkursursache nicht denkbar waren. Eingehend dazu: Neumeyer Bankrott, S. 132.

       [62]

      Reichart GS 1893, 81 (265).

       [63]

      „Der