„Die zwischen der Konkurseröffnung und der verfolgten Handlung nötige Beziehung fehlt hier. So wenig sich ein Schuldner der strafbaren Gläubigerbegünstigung schuldig machen kann, wenn er die Leistung konkursfreiem, nach der Konkurseröffnung erworbenen Vermögen entnimmt, ebenso wenig kann die Bestrafung eines Schuldners nach § 240 I Nr. 1 KO eintreten, wenn die von ihm durch Spiel verbrauchten übermäßigen Summen nicht aus dem Vermögen herrührten, das die Gläubiger zu ihrer Befriedigung in Anspruch nehmen konnten.“
b) Die Entscheidung des BGH vom 20.3.1951
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In einem Sachverhalt, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, hat der Angeklagte in den Jahren 1948, 1949 in Stuttgart große Mengen Zucker erworben, um diese in seiner Firma weiter zu verarbeiten. Trotz offener Rechnungsposten und Schulden in Höhe von mehr als 15.000 DM hat er während dieser Zeit durch Aufwand übermäßige Summen verbraucht. Am 27.04.1949 verließ er Stuttgart. 1950 stellte er seine Zahlungen endgültig ein. Fraglich war nun, ob die Tathandlung (Verbrauch übermäßiger Summen in Stuttgart) in den Jahren 1948 und 1949 und die später erfolgte Zahlungseinstellung den geforderten tatsächlichen Zusammenhang aufwiesen.
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Nach Ansicht des BGH „genügt ein sachlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger oder wenigstens ein Teil von ihnen sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, als auch durch die Zahlungseinstellung betroffen sind. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich aus dem Urteil, denn es werden darin mehrere Gläubiger erwähnt, deren Forderung schon zur Zeit der Bankrotthandlung im Juni 1948/Februar 1949 bestanden, aber auch zur Zeit der Zahlungseinstellung (Ende April 1949) noch nicht getilgt waren.“[105]
c) Die Entscheidung des 1. Senats des BGH vom 8.5.1951
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„Deshalb ist stets anerkannt, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung nicht im Verhältnis Ursache Wirkung stehen müssen, (...) erforderlich ist nur ein rein äußerlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt, wie auch von der Zahlungseinstellung betroffen werden (vgl. RGSt 55, 30).“[106]
d) Zusammenfassung
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Im Rahmen der 3. Fallgruppe wird bei der Frage, ob eine Bestrafung wegen Bankrotts gerechtfertigt erscheint, ungewohnt deutlich auf das Kriterium der Gläubigerbenachteiligung abgestellt, obwohl eine solche keine Erwähnung im Wortlaut des Tatbestandes findet. Nach Ansicht des RG soll die „nötige Beziehung “ gegeben sein, wenn von der bestandsbezogenen Tathandlung (Schmälerung des Vermögens) solche Vermögensbestandteile betroffen sind, die später im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören und daher den Gläubigern zur Befriedigung dienen. Der Zusammenhang führt folglich dazu, dass die Bankrotthandlung nur bestraft wird, wenn sie im Einzelfall zu einer Benachteiligung der Gläubiger geführt hat. Der Zusammenhang dient mithin dazu, einen konkreten Bezug zwischen Handlung und Beeinträchtigung der Gläubiger herzustellen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich doch auf einen Zusammenhang zwischen Handlung und geschütztem Rechtsgut hinausläuft, was sich allerdings weder aus dem Wortlaut noch aus den gesetzgeberischen Motiven ableiten lässt.
4. Erste Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als unrechtsbegründender Faktor
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Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das RG kann nur schwer einer einheitlichen Definition zugeführt werden. Das RG machte die Strafbarkeit wegen Bankrotts davon abhängig, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall geeignet war, die Interessen oder Positionen der Konkursgläubiger (irgendwie) negativ zu beeinflussen. Es fällt auf, dass das RG im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen vermehrt auf ein zeitliches Element und im Rahmen bestandsbezogener Handlungen auf ein sachliches Element abgestellt hat. Oberflächlich betrachtet, könnte es sich daher – je nachdem, um welche Art von Bankrotthandlung es sich handelt – um unterschiedliche Arten von Zusammenhängen handeln.
a) Der „zeitliche“ Zusammenhang im Rahmen informationsbezogener Bankrotthandlungen
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Im Rahmen der sog. informationsbezogenen Bankrotthandlungen geht es heute wie damals darum, dass der Täter den Überblick über seinen Vermögensstand vereitelt, so dass sich die am Verfahren beteiligten Gläubiger nicht hinreichend über den Vermögensstand des Schuldners informieren können. Im Idealfall sollten die Gläubiger die Möglichkeit haben, im Hinblick auf das Ob und Wie der Befriedigung selbst abschätzen zu können, ob das was ihnen an quotaler Befriedigung angeboten wird, auch verglichen mit den tatsächlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners, angemessen ist.[107] Ab Konkurseröffnung hatte die Gläubigerschaft bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Mitbestimmungsrecht daran, wie mit der Aktivmasse und dem Geschäft des Schuldners weiter zu verfahren ist. Um all diese Umstände beurteilen zu können, sind die Gläubiger auf die Informationen aus den Handelsbüchern zwingend angewiesen. Sind solche nicht vorhanden oder unzureichend geführt, ist das Interesse der Gläubigerschaft an der Beschaffung einer ausreichenden Informationsgrundlage berührt. Das RG stellte im Rahmen der Buchdelikte vielleicht deshalb des Öfteren auf „das Interesse der Gläubiger, sich eine Übersicht zu verschaffen“ ab. Solange der Schuldner solvent ist, ist das Führen von Handelsbüchern eine bloße Obliegenheit. Strafrechtliche Relevanz erlangen die Verstöße damit erst im Zeitpunkt des Konkurses. Nach Ansicht des Reichsgerichts waren diese Obliegenheitsverletzungen nur dann strafbar, wenn die Möglichkeit der Konkursgläubiger, einen Überblick über die Vermögensverhältnisse zu gewinnen, im Zeitpunkt des Konkurses „tatsächlich beeinträchtigt“ wurde. Dies sollte zumindest dann der Fall sein, wenn die Handlung (unterlassene Buchführung) einen „tatsächlichen Zusammenhang in Form eines zeitlichen Zusammenhangs“ zur Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung aufweist. Die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten war daher ihrem Wesen nach nur in diesem bestimmten Zeitraum geeignet, eine konkrete Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen darzustellen. Deshalb wurde im Rahmen der informationsbezogenen Bankrotthandlungen stets auf einen tatsächlichen Zusammenhang in Form eines zeitlichen Zusammenhangs abgestellt. Erfolgt die Handlung einige Zeit vor ZE/Konkursverfahren oder danach, sollte dies nur ausnahmsweise strafbar sein, wenn „ein Gläubigerinteresse an den Handelsbüchern fortbestand “. Mit Hilfe eines zeitlichen Zusammenhangs wurden nur noch die Buchführungsverstöße bestraft, die gerade im Moment des Konkurses ihre „nachteilige Wirkung“ entfalteten. Der Schritt zum strafwürdigen Kriminalunrecht hing mithin ganz entscheidend vom Eintritt des Konkurses und den damit verbundenen konkreten Gefahren für die Gläubiger ab. Nur, wenn die Handlung im Moment des Konkurses nachteilige Auswirkungen hatte, also die Interessen der Konkursgläubiger konkret gefährdet oder beeinträchtigt waren, wurde der Schuldner bestraft.
b) Der „sachliche“ Zusammenhang im Rahmen bestandsbezogener Bankrotthandlungen
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Im Rahmen der Bankrotthandlungen, die den Bestand des Vermögens betrafen, indem der Schuldner Verfügungen über die Aktivmasse traf, hatte der „tatsächliche Zusammenhang“