BGH NJW 2014, 3300, 3301; Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73.
BGH NJW 2016, 2493, 2495.
BGH NJW 2017, 3438, 3439.
BVerfG NJW 2016, 1377, 1378.
BGH NJW 2014, 314, 315.
BGH NJW 2015, 236, 249 (Telekom); NJW 2015, 3040, 3041.
Vgl. auch Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 73.
Vgl. BGH NJW 2015, 2106, 2107.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses
D. Ablauf eines Zivilprozesses
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Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht (§ 253 Abs. 5 ZPO) wird der Prozess „losgetreten“. Das Verfahren nimmt nun seinen Gang. Die Abfolge eines Zivilprozesses unterliegt einer gewissen Grundstruktur. Mona verschafft sich anhand der nachfolgenden Grafik einen ersten Überblick, wie sich der Ablauf eines Zivilprozesses und ihr Leben in den nächsten Monaten gestaltet.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › I. Überblick
I. Überblick
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Die wichtigsten Schlüsselbegriffe sind außergerichtliche Streitschlichtung, Klageerhebung (= Zustellung der Klage), schriftliches Vorverfahren, Gütetermin, mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Endurteil und Vollstreckung. Im folgenden Kapitel werden vor allem die Stationen bis zur Beweisaufnahme näher dargestellt. Beweisaufnahme, Urteil sowie die Vollstreckung aus dem Urteil werden in gesonderten Kapiteln behandelt.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › II. Außergerichtliche Streitschlichtung
II. Außergerichtliche Streitschlichtung
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Manche Zivilprozesse setzen die vorherige Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung (§ 15a EGZPO) voraus (siehe Rn. 21 ff.). In bestimmten Fällen können die Bundesländer die Erhebung der Klage von einem vorherigen Versuch einer einvernehmlichen Konfliktlösung vor einer Gütestelle abhängig machen.[1] Dies betrifft nachbarrechtliche Streitigkeiten, Ehrverletzungen sowie Ansprüche aus dem AGG. Die meisten Länder haben zwischenzeitlich für vermögensrechtliche Streitigkeiten (bis zu 750 €) auf das Erfordernis eines vorherigen obligatorischen Schlichtungsversuchs verzichtet, da der erhoffte Entlastungseffekt für die Gerichte nicht eingetreten ist. Keine Pflicht besteht zur Durchführung eines Mediationsverfahrens (Rn. 12, 24). Dieses Verfahren setzt absolute Freiwilligkeit voraus.
2. Teil Erkenntnisverfahren › D. Ablauf eines Zivilprozesses › III. Klageerhebung
1. Voraussetzungen
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„Wo kein Kläger, da kein Richter“. Mit diesem Satz wird die zentrale Bedeutung der Klageerhebung für den Zivilprozess trefflich beschrieben. Die Einreichung der Klage ist notwendige Voraussetzung für den Beginn eines Zivilprozesses (§ 253 Abs. 5 ZPO). Die Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift sind in § 253 Abs. 2 ZPO festgelegt (hierzu Rn. 63 ff.). Die Klageschrift kann per Post gesendet, gefaxt oder in den (Nacht-)briefkasten bei Gericht geworfen werden. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich (§ 130a ZPO; näher Rn. 75). Durch die Einreichung der Klageschrift wird die Klage bei Gericht anhängig. Wichtig für den Kläger ist nun der nächste Schritt, den das Gericht veranlasst. Die Klage muss dem Beklagten unverzüglich zugestellt werden (§ 271 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 166 ff. ZPO). Bislang erfolgte die Zustellung der Klage klassischerweise in Papierform per Post. Sie kann nun aber auch elektronisch erfolgen, im Anwaltsprozess gegen (elektronisches) Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 4 ZPO). Damit das funktioniert, müssen die Anwälte ab 2018 ein beA bereithalten (§ 174 Abs. 3 S. 1 u. 4 ZPO). In Papierform ist eine beglaubigte Abschrift der Klage zuzustellen.[2] Wird nur eine einfache Abschrift zugestellt, ist eine Heilung gem. § 189 ZPO (durch tatsächlichen Zugang) möglich.[3] Ein elektronisches Dokument wird i.d.R. ohne Beglaubigung zugestellt (vgl. § 169 Abs. 5 ZPO). Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO), auch wenn die Anlagen fehlen.[4] Hierdurch wird die Klage rechtshängig (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die Klage soll grundsätzlich erst dann zugestellt werden, wenn der Gerichtskostenvorschuss vom Kläger eingezahlt wurde (§ 65 Abs. 1 S. 1 GKG).
2. Beteiligter Personenkreis
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Der Zivilprozess beruht auf dem Zwei-Parteien-Prinzip. Allerdings erweitert sich der beteiligte Personenkreis durch einen Prozess erheblich. Mit der Erhebung der Klage entsteht ein öffentlich-rechtliches Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger, Beklagtem und Gericht. Hierdurch werden zahlreiche Parteipflichten begründet (z.B. Prozessförderungspflichten, Wahrheits- und Vollständigkeitspflichten).[5] Eine zentrale Schlüsselrolle fällt dem Gericht zu (Einzelrichter, Kammer), das nun über den Fall entscheidet. Im Anwaltsprozess übernehmen die von Kläger und Beklagten bevollmächtigten Rechtsanwälte wichtige Funktionen. Die Geschäftsstelle bei Gericht kümmert sich um die erforderlichen Zustellungen und Ladungen. Ist eine Beweiserhebung erforderlich, werden auch Zeugen und Sachverständige in den