Sozialrecht. Annett Stöckle. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Annett Stöckle
Издательство: Bookwire
Серия: Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung in NRW
Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783786913016
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auf die Anspruchsberechtigung im SGB II, siehe dazu §7a SGB II.

      Die nachfolgende Grafik zeigt Ihnen, wie die Anhebung derzeit stufenweise erfolgt:

      Auch eine Rente mit Abschlägen, d. h. ein vorzeitiger Renteneintritt, ist unter Umständen möglich. Der Rentenantragsteller muss aber dann monatlich Abschläge von seinem Rentenanspruch in Kauf nehmen. Die Höhe der Abschläge und der Zeitpunkt des Renteneintritts sind auch dann vom Geburtsjahr abhängig.

      Bezieher von Grundsicherungsleistungen sind verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Der früheste Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist das ist 63. Lebensjahr. Es besteht keine Verpflichtung, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Unbilligkeitsgründe sind in der Unbilligkeitsverordnung festgeschrieben. Diese wurde zum 01.01.2017 um den Tatbestand ergänzt, dass keine Rente mit Abschlägen in Anspruch genommen werden muss, wenn der SGB-II-Leistungsbezieher dann auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angewiesen ist. Dabei ist es nicht relevant, ob die Bedürftigkeit auch mit der Rente ohne Abschläge bestanden hätte oder nicht.

      Kann ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen, kann er bereits mit einer Einschränkung von 20 % einen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Zuständig für die Erbringung dieser Rente sind die Berufsgenossenschaften oder die Unfallkassen.

      Erwerbsminderungsrente wird durch die Rentenkassen gezahlt, wenn ein Versicherter nicht mehr vollschichtig erwerbstätig sein kann. Dabei wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, in welchem Umfang die Erwerbsminderung vorliegt und wie viele Stunden der Betroffene ggf. noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für die Gewährung der Rente müssen versicherungsrechtliche und medizinische Voraussetzungen vorliegen. Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zählt u. a. eine Anwartschaftszeit von fünf Jahren. Aus medizinischer Sicht ist zu prüfen, ob die Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise durch eine berufliche oder medizinische Rehamaßnahme wiederhergestellt werden kann. Es gilt das Prinzip „Reha vor Rente“. Bestehen keine Erfolgsaussichten, ist der Umfang der Erwerbsminderung zu ermitteln. Erwerbsminderung kann ganz, aber auch teilweise vorliegen. In der Regel werden Erwerbsminderungsrenten erst einmal für eine befristete Dauer bewilligt. Nur wenn davon auszugehen ist, dass eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich ist, wird die Rente auf Dauer bewilligt.

      Renten wegen Todes eines Angehörigen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Witwer-/Witwenrente sowie die Halb- oder Vollwaisenrente. Die sog. Hinterbliebenenrenten werden bei Tod eines versicherten Ehegatten (Witwenrente) oder eines Elternteils (Halbwaisenrente) oder beider Elternteile (Waisenrente) gezahlt. Der Versicherungsfall tritt mit dem Tod des Versicherten ein. Die Witwenrente/Witwerrente wird nur gezahlt, wenn die Ehe beim Ableben des Versicherten noch bestanden hat, d. h. nicht rechtskräftig geschieden wurde. Die Ehe muss seit mindestens einem Jahr bestanden haben.

      Waisen bzw. Halbwaisenrente erhalten die Kinder, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil versterben. Die Rente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Absolvieren die Kinder eine Ausbildung, kann die Rente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden.

      Die Hinterbliebenen haben Anspruch aus der Rente des Versicherten. Dieser muss die Anwartschaftszeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Rente erfüllt dabei eine Unterhaltsersatzfunktion für die Hinterbliebenen.

      Neben der Kostenübernahme für Behandlungen und Vorsorgeuntersuchungen erbringen die gesetzlichen Krankenkassen auch finanzielle Leistungen an ihre Versicherten.

      Mitglieder von gesetzlichen Krankenversicherungen haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden.

      Bis zu sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung bei sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit zu 100 %. Bei Erkrankung über sechs Wochen hinaus leistet die Krankenkasse Krankengeld als Entgeltersatzleistung in Höhe von 70 % des regelmäßig bezogenen Bruttoarbeitsentgelts. Die maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen.

      Arbeitslosengeld II-Empfänger, die nicht erwerbstätig sind oder nur einen Minijob ausüben, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

      Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten während der gesetzlichen Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld.

      Der gesetzliche Mutterschutz beträgt sechs Wochen vor der Geburt (vor dem voraussicht- lichen Entbindungstermin) sowie acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit unterliegt die werdende Mutter einem Beschäftigungsverbot. Als Mutterschaftsgeld wird das durch- schnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Beschäftigungsmonate gezahlt, maximal jedoch 13,00 € täglich. Übersteigt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt 13,00 € täglich, so zahlt der Arbeitgeber die Differenz zum tatsächlichen Nettoarbeitsentgelt. Somit entsteht der werdenden Mutter kein finanzieller Verlust in der Zeit des Mutterschutzes.

      Die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert verschiedene Leistungen für Pflegebedürftige. Unter anderem erbringt die Pflegekasse Pflegegeld, wenn die benötigte Hilfe bei der Pflege privat beschafft wird. Oftmals werden damit die Aufwendungen der Angehörigen gedeckt, die die Pflege durchführen.

      Die Auszahlung erfolgt direkt an den Versicherten und kann von diesem frei verwendet werden. Pflegegeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Nähere Einzelheiten finden Sie in Kapitel 7.

      Wohngeld soll die ungedeckten Kosten für Unterkunft decken und damit den Bezug von Grundsicherungsleistungen vermeiden. Der Wohnkostenzuschuss kann für Mieter einer Wohnung/eines Zimmers, für Untermieter, aber auch für Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (sog. Lastenzuschuss) gezahlt werden. Vom Bezug von Wohngeld sind nach § 7 Abs. 1 und 3 Wohngeldgesetz (WoGG) jedoch Personen ausgeschlossen, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, und Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten. Das heißt konkret, dass Wohngeld und Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII nicht parallel gezahlt werden können. Deshalb ist Wohngeld nur zu beantragen, wenn durch die Wohngeldzahlung der Bedarf vollständig gedeckt wird und ein Leistungsbezug nach SGB II oder SGB XII damit vermieden werden kann.

      Zuschussfähig ist die Bruttokaltmiete. Dazu gehören die Grundmiete sowie die kalten Betriebskosten wie z. B. Müllbeseitigung, Wasser und Abwasser, Treppenbeleuchtung usw. Bei der Wohngeldberechnung nicht berücksichtigt werden Heizkosten oder Kosten für die Nutzung von Möbeln, Garagen oder Stellplätzen. Berechnet wird das Wohngeld nach Höhe der Bruttokaltmiete und der Anzahl der Haushaltsmitglieder unter Abzug anzurechnenden Jahreseinkommens. Das anzurechnende Jahreseinkommen ist dabei nicht das tatsächlich zufließende Nettoeinkommen. Das Wohngeldgesetz sieht den Abzug diverser Freibeträge je nach Einkommensart pauschal vor.

      Kindergeld können Eltern für ihre Kinder beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Kindergeld wird nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt. Als Kinder zählen die leiblichen Kinder oder Pflegekinder, Kinder des Ehegatten oder in den Haus- halt aufgenommene Enkel. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes wird Kindergeld unter den genannten Voraussetzungen gezahlt. Darüber hinaus ist eine weitere Kindergeldzahlung möglich, wenn die Kinder

      •arbeitsuchend oder beschäftigungslos sind,

      •sich