Absolviert ein behinderter Mensch seine erste Berufsausbildung, besucht eine berufsvorbereitende Maßnahme oder eine Behindertenwerkstatt im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich, so kann dieser eine staatliche Förderung während der Ausbildung in Form von Ausbildungsgeld (AbG) erhalten. Leistungsträger ist die Agentur für Arbeit. Die Höhe des Ausbildungsgeldes richtet sich nach dem Bedarfssatz und der Höhe des Entgelts, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt.
2.3.10Kurzarbeitergeld
Um in einem Betrieb Entlassungen zu vermeiden, kann der Arbeitsgeber die Arbeitszeit verkürzen und kurzfristig einen Ausgleich des Verdienstausfalles bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
Oftmals passiert dies aus konjunkturellen Gründen. Im Jahr 2020 war dies ein wichtiges Element des Sozialstaates um Arbeitsplätze im Lockdown während der Pandemiezeit, ausgelöst durch die Covid 19 Erkrankung, zu sichern.
Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist abhängig vom vorher bezogenen Nettoeinkommen.
60 Prozent davon wird als Kurzarbeitergeld gezahlt. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent.
Kurzarbeitergeld wird durch die Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber ausgezahlt, der dieses wiederrum in die Lohnberechnung einfließen lässt. Das heißt, die Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber.
2.4LEISTUNGSTRÄGER
Als Leistungsträger bezeichnet man die Behörden, die für die Gewährung der Sozialleistung zuständig sind. Wer das für die Leistungen nach SGB II und SGB XII ist, wird nachfolgend beschrieben.
2.4.1SGB II
2.4.1.1Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 6 SGB II)
Nach § 6 Abs. 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bundes- agentur für Arbeit (Nr. 1) und die kreisfreien Städte und Kreise (Nr. 2). Nach Nr. 1 ist die Bundesagentur für Arbeit für alle Leistungen zuständig, für die nicht nach Nr. 2 die kreisfreien Städte bzw. Kreise zuständig sind. In Nr. 2 ist also aufgeführt, für welche Leistungen genau die Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise besteht. Das ist u. a. der Fall für die Unterkunfts- und Heizkosten, einige einmalige Bedarfe und die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Beide Träger arbeiten gemäß § 44b SGB II zusammen in gemeinsamen Einrichtungen, die entsprechend § 6d SGB II Jobcenter heißen. Die Leistungsempfänger erhalten dort alle Leistungen aus einer Hand; sie merken also nicht, dass tatsächlich zwei verschiedene Träger für die Leistungsgewährung zuständig sind.
2.4.1.2Besonderheit zugelassener kommunaler Träger (§ 6a SGB II)
Nach § 6a SGB II gibt es eine begrenzte Anzahl zugelassener kommunaler Träger, also kreisfreier Städte und Kreise, die die Aufgaben nach dem SGB II alleine wahrnehmen. Diese bezeichnet man auch als Optionskommunen. Die Optionskommunen bilden keine gemeinsamen Einrichtungen mit der Bundesagentur für Arbeit, sondern nehmen neben ihren eigenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II wahr.
Von 2005 bis 2011 gab es in Deutschland 69 Optionskommunen, seit 2012 sind es insgesamt 110, davon die folgenden 18 in NRW:
•Kreis Borken
•Kreis Coesfeld
•Kreis Düren
•Ennepe-Ruhr-Kreis
•Stadt Essen
•Kreis Gütersloh
•Stadt Hamm
•Hochsauerlandkreis
•Kreis Kleve
•Kreis Lippe
•Kreis Minden-Lübbecke
•Stadt Mülheim an der Ruhr
•Stadt Münster
•Kreis Recklinghausen
•Kreis Steinfurt
•Stadt Solingen
•Kreis Warendorf
•Stadt Wuppertal
2.4.2SGB XII
2.4.2.1Örtliche und überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 SGB XII)
Gemäß § 3 Abs. 1 SGB XII wird die Sozialhilfe von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (Abs. 2). In NRW ist keine abweichende Regelung getroffen, sondern in § 1 AG-SGB XII ist nochmals wiederholt worden, dass die kreisfreien Städte und Kreise örtliche Sozialhilfeträger sind.
Die überörtlichen Sozialhilfeträger werden entsprechend § 3 Abs. 3 SGB XII durch die Länder bestimmt. Für NRW wurde in § 1 AG-SGB XII geregelt, dass die Landschaftsverbände überörtliche Sozialhilfeträger sind. Es gibt den Landschaftsverband Rheinland (LVR) mit Sitz in Köln und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) mit Sitz in Münster.
2.4.2.2Überblick über die Zuständigkeiten
In örtlicher Hinsicht ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die 18 Kreise und neun kreisfreien Städte im Gebiet Westfalen-Lippe. Dieses Gebiet entspricht den Regierungsbezirken Detmold, Arnsberg und Münster. Der Landschaftsverband Rheinland ist für die zwölf Kreise, 13 kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen im Rheinland, also für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf, örtlich zuständig.
Sachlich – also inhaltlich – sind die Landschaftsverbände für verschiedene Bereiche der Sozialhilfe zuständig, u. a. für Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII an Personen unter 65 Jahren, wenn die Leistungen in einer (teil-)stationären Einrichtung oder einer gemeinschaftlichen Wohnform (Wohngruppe für behinderte Menschen, Pflegeheim usw.) erbracht werden.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt, also Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII und Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII, werden grundsätzlich von den örtlichen Sozialhilfeträgern erbracht. Nur wenn der überörtliche Träger ohnehin Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII in stationären Einrichtungen erbringt, ist er auch für die Leistungen zum Lebensunterhalt zuständig.
Die Landschaftsverbände haben zur Erfüllung einiger Aufgaben die Kreise, kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch Satzung herangezogen, da diese für die Leistungsempfänger besser zu erreichen sind und die Hilfemöglichkeiten vor Ort besser einschätzen können. Die kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Städte rechnen die Sozialhilfeleistungen, die sie auszahlen, dann mit den Landschaftsverbänden ab.
ZWEITER TEIL
GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE NACH DEM SGB II
3Abgrenzung der leistungsberechtigten Personen nach SGB II und SGB XII
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