Die weiteren Leistungen sind im 5. bis 9. Kapitel des SGB XII geregelt (§§ 47–74) und werden auch als Hilfen in besonderen Lebenslagen bezeichnet. Ein Überblick über diese Leistungen findet sich in Kapitel 7.
2.2.1.4Grundsätze der Leistungsgewährung
2.2.1.4.1Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 SGB XII)
In § 2 SGB XII ist der Nachrang der Sozialhilfe geregelt, der sog. „Subsidiaritätsgrundsatz“. Dieser besagt, dass Sozialhilfe nur dann zu gewähren ist, wenn alle vorrangigen Möglichkeiten, den Bedarf zu decken, ausgeschöpft wurden.
Absatz 1 unterscheidet die Möglichkeiten, den Bedarf
•durch eigene Kräfte und Mittel, nämlich Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, oder
•durch die Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern (Kapitel 2.3),
zu decken.
Nach Absatz 2 sind Unterhaltspflichtige und Sozialleistungsträger auch dann weiter zur Leistung verpflichtet, wenn Sozialhilfe gewährt wird (Satz 1); sie dürfen also ihre Leistungen nicht einstellen und damit eine höhere Leistung des Sozialhilfeträgers herbeiführen. Satz 2 besagt, dass Leistungen von anderen Personen oder Stellen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, nicht deshalb versagt werden dürfen, weil es im Sozialhilferecht die gleichen Leistungen gibt. So darf z. B. eine Krankenkasse für eine Person, die bei ihr versichert ist, die Zahlung einer ärztlichen Behandlung nicht ablehnen und darauf verweisen, dass es dann Krankenhilfe nach dem SGB XII geben würde.
2.2.1.4.2 Grundsatz der Individualität (§ 9 SGB XII)
Bei der Gewährung von Sozialhilfe sind nach § 9 SGB XII immer die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist also nicht so, dass jede Person, die Sozialhilfe erhält, gleich hohe Leistungen bekommt. Vielmehr sind insbesondere
•die Art des Bedarfs (braucht jemand z. B. Leistungen für den laufenden Lebensunterhalt oder für die Pflege?),
•die örtlichen Verhältnisse (wo und wie lebt die Person, die Leistungen bekommt?) und
•die eigenen Kräfte und Mittel (kann die Person noch arbeiten? welches Einkommen und/oder Vermögen ist vorhanden?)
der leistungsberechtigten Personen zu berücksichtigen.
Nach § 9 Abs. 2 SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den Sozialhilfeträger verbunden ist (Satz 3).
Beispiel:
Ein Leistungsempfänger muss aus gesundheitlichen Gründen umziehen und hat die Wahl zwischen zwei Wohnungen, die etwa gleich teuer sind. Er möchte in die teurere Wohnung ziehen, weil diese in der Nähe seiner Kinder ist, die sich um ihn kümmern, während die andere Wohnung 30 km vom Wohnort der Kinder entfernt ist. In diesem Fall soll der Sozialhilfeträger dem Wunsch, in der Nähe der Kinder zu wohnen, entsprechen und die etwas höheren Kosten berücksichtigen.
2.2.1.4.3Einsetzen der Sozialhilfe (§ 18 SGB XII)
Nach § 18 Abs. 1 SGB XII gilt in der Sozialhilfe der Kenntnisgrundsatz. Das heißt, dass die Leistungen der Sozialhilfe – mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – beginnen, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Sozialhilfe kann also ab dem Tag gewährt werden, an dem der Sozialhilfeträger erfahren hat, dass jemand einen Bedarf hat. Es reicht aus, dass die Person selber anruft und ihren Bedarf geltend macht oder auch dass z. B. ein Nachbar dem Sozialamt mitteilt, dass eine Person Sozialhilfe benötigt.
Ein besonderer Antrag ist nicht vorgeschrieben. In der Regel lässt der Sozialhilfeträger jedoch einen „Antragsvordruck“ ausfüllen, mit dem er alle für seine Entscheidung notwendigen Angaben zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen einer Person abfragt.
Für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gibt es die abweichende Regelung, dass die Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Nähere Einzelheiten dazu werden in Kapitel 6.1.12 erläutert.
2.2.1.4.4Gesamtfall- und Untersuchungsgrundsatz
§ 18 SGB XII beinhaltet auch den Gesamtfall- und Untersuchungsgrundsatz. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in der Vorschrift, ergibt sich aber im Zusammenhang mit den §§ 18 und 20 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch, die auch für die Sozialhilfe gelten. Der Grundsatz besagt, dass der Sozialhilfeträger, wenn ihm ein Bedarf bekannt wird, den gesamten Fall prüfen muss. Wenn also eine Person beim Sozialamt anruft und sagt, sie möchte Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, muss der Sozialhilfeträger von sich aus prüfen, ob die Person auch andere Sozialhilfeleistungen, also z. B. Hilfe zur Pflege, benötigt oder ob vielleicht noch weitere Personen aus der Familie, etwa ein Ehepartner, Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben.
2.2.1.4.5Gegenwärtigkeitsprinzip (§ 18 SGB XII)
Ebenfalls aus § 18 SGB XII ergibt sich das Gegenwärtigkeitsprinzip. Dass Sozialhilfe nach § 18 SGB XII erst ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens geleistet werden kann, bedeutet gleichzeitig, dass Leistungen für die Zeit vor dem Bekanntwerden ausgeschlossen sind. Es gibt also keine Sozialhilfe für die Vergangenheit, insbesondere können keine Schulden übernommen werden. Sind aufgrund des Bekanntwerdens im laufenden Monat Leistungen nur für einen Teilmonat zu erbringen, wird immer auf Basis von 30 Tagen gerechnet, auch wenn der Monat tatsächlich mehr oder weniger Tage hat.
2.2.1.4.6Bedarfsdeckungsprinzip
Das Bedarfsdeckungsprinzip steht nicht ausdrücklich im SGB XII, sondern ergibt sich aus den zuvor genannten Sozialhilfegrundsätzen, insbesondere aus dem Gesamtfallgrundsatz und dem Gegenwärtigkeitsprinzip. Gemeint ist damit, dass der gesamte Bedarf, den eine Person gegenwärtig (also meistens in einem Kalendermonat) hat, zu decken ist, aber eben nicht mehr (z. B. der Bedarf für das ganze Jahr im Voraus) und auch nicht weniger. Nähere Einzelheiten zum Bedarfsdeckungsprinzip finden sich in Kapitel 6.3.
2.3VORRANGIGE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und auch die Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) sind absolut nachrangig. Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger in Anspruch zu nehmen. Sie erhalten hier einen Überblick über die wichtigsten vorrangigen Leistungen.
2.3.1Leistungen der Rentenversicherung nach SGB VI
Rentenversicherungsleistungen werden vom zuständigen Rententräger auf Antrag erbracht. Voraussetzung für jede Rentenart ist die Erfüllung einer sog. Wartezeit, die je nach Art der Rente unterschiedlich lang sein kann. Da es im Rentenrecht viele unterschiedliche Arten von Rente gibt, wird in diesem Buch nur auf die wichtigsten Bezug genommen.
Die Altersrente ist wohl die bekannteste Rentenform. Um einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (Rente ohne Abzüge) zu haben, muss man das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und mindestens fünf Jahre Versicherungszeit (Anwartschaftszeit) nachweisen können. Das Renteneintrittsalter wird derzeit stufenweise vom 65. Lebensjahr