Der Abschnitt 7 des dritten Teils gibt einen Überblick über das Leistungsspektrum der Kapitel 5 bis 9 des SGB XII. Diese Leistungen gehören nicht zu den Grundsicherungsleistungen und sind Bestandteil des Sozialrechts unabhängig vom Unterrichtsschwerpunkt.
3.1ÜBERBLICK UND ENTSTEHUNG DER DREI EXISTENZSICHERNDEN LEISTUNGEN
Personen, die ihren monatlichen Bedarf bzw. ihren laufenden Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, können existenzsichernde Leistungen geltend machen.
Welche der drei Leistungsarten eine hilfebedürftige Person in Anspruch nehmen kann, richtet sich danach, welche Anspruchsvoraussetzungen sie erfüllt. Die nachfolgend genannten drei Existenzsicherungsleistungen unterscheiden sich in den Anspruchsvoraussetzungen und sind einander nachrangig, d. h., sie schließen sich gegenseitig aus und können nicht gleichzeitig bezogen werden. Alle drei Leistungen sind bedarfsorientiert, das wiederum bedeutet, dass der individuelle Bedarf, der zur Sicherung der Existenzgrundlage notwendig ist, sichergestellt werden muss.
Demnach sind auch die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden zu prüfen, so z. B. wenn der Betroffene mit mehreren Personen in einem Haushalt zusammenlebt.
Aufgrund der Tatsache, dass die persönlichen Voraussetzungen ausschlaggebend sind und auch unterschiedlich sein können, kann es vorkommen, dass Personen die zusammen zwar in einem Haushalt leben, aber unterschiedliche existenzsichernde Leistungen erhalten.
Bis 31.12.2004 war die Existenzsicherung allein durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Mit Inkrafttreten des SGB II und SGB XII wurde die „alte Sozialhilfe“ abgelöst, also außer Kraft gesetzt. Die Unterscheidung zu den existenzsichernden Leistungen gibt es somit erst seit 01.01.2005.
3.2LEISTUNGEN NACH MEM SGB II – LEISTUNGSBERECHTIGTE (§ 7 SGB II)
Das SGB II sieht zwei Leistungsarten für die Existenzsicherung vor:
3.2.1Arbeitslosengeld II
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist in § 7 Abs. 1 SGB II geregelt.
Anspruchsberechtigt ist demnach, wer
•das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze/Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat (§ 7a SGB II),
•erwerbsfähig ist (§ 8 SGB II),
•hilfebedürftig ist (§ 9 SGB II),
•seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 30 Abs. 3 SGB I).
Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, gilt i. S. d. Sozialrechts als erwerbsfähig und kann nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen. Die Altersbegrenzung für die Leistungsberechtigung im SGB II ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, welches derzeit stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Mit dem Eintritt in das gesetzliche Renteneintrittsalter gem. § 7a SGB II besteht der vorrangige Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Eine Anforderung aus § 7 Abs. 1 SGB II ist die Erwerbsfähigkeit. Erwerbsfähig ist, wer körperlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Dabei kommt es ausschließlich auf den Gesundheitszustand an, nicht auf die Zumutbarkeit der Arbeit oder sonstige Hinderungsgründe, wie z. B. ein gesetzliches Beschäftigungsverbot im Mutterschutz oder auf bestehende Schulpflicht bei Schülern.
Eine vorübergehende Erkrankung, die laut ärztlicher Prognose nicht länger als sechs Monate Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, bleibt außerdem bei der Betrachtung der Erwerbsfähigkeit außer Betracht. Bestehen laut ärztlichen Gutachten erhebliche körperliche Einschränkungen, besteht in den meisten Fällen noch eine reduzierte Leistungsfähigkeit zwischen drei bis sechs Stunden täglich, auch wenn sich für diese Personen der Arbeitsmarkt verschlossen hält bzw. die Aussicht auf Integration in den Arbeitsmarkt aussichtslos ist. Der Personenkreis kann unter Umständen eine sog. Arbeitsmarktrente (zeitlich befristet) bekommen. Da diese Personen jedoch zwischen drei und sechs Stunden erwerbsfähig sind, gelten sie als erwerbsfähig i. S. d. § 8 SGB II.
Ausländerinnen und Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden kann (§ 8 Abs. 2 SGB II).
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist außerdem zu prüfen, ob ein in § 7 in den Absätzen 4 bis 5 genannter Ausschlusstatbestand vorliegt.
Auf die anderen Anspruchsvoraussetzungen und die Ausschlusstatbestände wird unter 4.2 näher eingegangen. Zur Abgrenzung der Grundsicherungsleistungen reichen die Kenntnisse über die Altersbegrenzung und die Erwerbsfähigkeit vorerst aus.
Werden die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und liegt kein Ausschlusstatbestand vor, sind existenzsichernde Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren.
Dabei ist keine Anspruchsvoraussetzung, dass Arbeitslosigkeit vorliegt. Die Leistungen werden nach dem Bedarfsdeckungsprinzip erbracht. Das bedeutet, kann der monatlich laufende Bedarf nicht gedeckt werden, werden Leistungen vollumfänglich oder auch nur aufstockend zu bereits vorhandenem Einkommen und Vermögen erbracht.
3.2.2Sozialgeld
Grundsätzlich sind die Anspruchsvoraussetzungen eines jeden Einzelnen zu prüfen. Leistungen erhalten jedoch auch Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 SGB II).
Sozialgeld wird von nicht erwerbsfähigen Angehörigen bezogen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.
Die Bedarfsgemeinschaft gibt es ausschließlich im SGB II und definiert, wer mit seinem Einkommen und Vermögen füreinander einstehen muss, aber auch wer über die Zuordnung der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter ist.
Von einer Bedarfsgemeinschaft spricht man dann, wenn mindestens eine Person die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt. Demnach bildet auch eine alleinstehende Person eine Bedarfsgemeinschaft, eine Ein-Personen-BG.
Bedarfsgemeinschaften werden gebildet aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst und deren
•Partnern sowie
•Kindern, wenn diese in einer Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben.
Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II)
•Nr. 3a nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten,
•Nr. 3b nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
•Nr. 3c Partner in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei denen ein wechselseitiger Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3a SGB II).
Kinder