EuGH ZfZ 2001, 92 ff. – Emsland-Stärke.
Vgl. hierzu u.a. EuGH DStR 2006, 420 ff. – Halifax; DStR 2006, 1274 – Kittel; IStR 2007, 249 ff. – Thin Cap.
Hierzu BGH NStZ 2014, 331, 333 f.
Dabei ist jedoch die Frage danach, ob es sich mehrwertsteuerlich um eine Lieferung oder Leistung handelt, von der Frage zu trennen, ob ein Vorsteuerabzug besteht, EuGH DStR 2006, 1139 ff.; zu den Einzelheiten vgl. Graf/Jäger/Wittig/Bülte § 370 AO Rn. 394 ff.
EuGH DStR 2007, 1811 ff.; m. Anm. Braun EFG 2008, 656, Schauf/Hoink PStR 2009, 58 ff.; vgl. ferner Bülte CCZ 2009, 98 ff.; Sackreuther PStR 2009, 62; Sterzinger UR 2008, 169 ff.; Wulf StbG 2009, 313 ff.
Zu Aufspaltung einer Leistung als Missbrauch EuGH IStR 2008, 258 ff. – Part Service Srl.
EuGH DStR 2006, 1274.
EuGH NJW 2011, 203 ff. („R“), m. Anm. Adick PStR 2011, 217 f.; Bülte DB 2011, 442 ff.; Jope NZWiSt 2012, 153 f.; Sterzinger UR 2011, 20 ff.; Wulf/Alvermann DB 2011, 731 ff.; vgl. auch Bürger/Paul BB 2011, 540 ff.; Schenkewitz BB 2011, 350 ff.
Vgl. nur Schaumburg/Peters Internationales Steuerstrafrecht, Kap. 1082. ff.
Vgl. EuGH DStR 2008, 450 ff.; Urt. v. 21.06.2012 – C-80/11 und 142/11 – Mahageben und David, DStR 2012, 1336; vgl. auch BGH NStZ 2014, 331, 333.
EuGH NJW 2011, 203 ff. (“R”); ferner BGH NStZ 2014, 331, 333; vgl. auch Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 282 ff.
EuGH MwStR 2015, 87, 90 f., Rn. 50 ff. m. Anm. Grube.; krit. Wäger UR 2015, 81 ff.
EuGH DStRE 2014, 97, 99 Rn. 32 – Rodopi.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht
VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht
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Auch wenn der EuGH die Grundfreiheiten bereits zu Freiheitsrechten weiterentwickelt hat, sind die europäischen Grundrechte der Charta der Europäischen Grundrechte (GRCh) eine vergleichsweise neue Errungenschaft. Mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages hat das Unionsrecht einen eigenen Grundrechtskatalog erhalten (vgl. Art. 6 I EUV), so dass sich zwangsläufig die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen nationalen und europäischen Grundrechten stellt: Welche Grundrechtsstandards sind in einem Strafverfahren anzuwenden?[1]
Anmerkungen
Vgl. hierzu Bülte/Krell StV 2013, 713, 716 ff.; Wabnitz/Janovsky/Dannecker/Bülte Kap. 2 Rn. 292 ff.; Rönnau/Wegner GA 2013, 561 ff.
2. Kapitel Europäisierung des Strafrechts › VI. Unionsgrundsätze und Unionsgrundrechte im Strafrecht und Strafverfahrensrecht › 1. Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtsstandards
1. Grundrechtskonkurrenz und Grundrechtsstandards
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Der EuGH hat in der Fransson-Entscheidung deutlich gemacht, dass im europäischen Steuerstrafrecht europäische Grundrechtsstandards anzuwenden sind.[1] Ausgangspunkt der Entscheidung war die Frage, ob für die Verhängung einer steuerlichen Sanktion der europäische Grundsatz ne bis in idem aus Art. 50 GRCh Anwendung finden kann (vgl. Rn. 91 ff.). Die für den vorliegenden Zusammenhang zentrale Aussage der Entscheidung lautet: Bei der Verhängung von Sanktionsmaßnahmen gegen die Hinterziehung von Mehrwertsteuern wird im Sinne von Art. 51 GRCh Unionsrecht durchgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass jeden der Mitgliedstaaten aus Art. 325 AEUV i.V.m der Mehrwertsteuerrichtlinie die Verpflichtung treffe, das Mehrwertsteueraufkommen der Union durch effektive, angemessene und abschreckende Maßnahmen zu schützen, die auch Kriminalstrafen einschließen können.
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Unter Bezugnahme auf die Melloni-Entscheidung[2] trifft der EuGH ferner in Rn. 29 der Fransson-Entscheidung folgende zentrale Aussage:
Hat das Gericht eines Mitgliedstaats zu prüfen, ob mit den Grundrechten eine nationale Vorschrift oder Maßnahme vereinbar ist, die in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, das Unionsrecht i.S. von Art. 51 Absatz I der Charta durchführt, steht es somit den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin frei, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden [. . .] Zwar bestätigt Art. 53 GRCh, dass es den nationalen Behörden und Gerichten, wenn ein Unionsrechtsakt nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich macht, weiterhin freisteht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.
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Diese weite Auslegung des Begriffs der Durchführung von Unionsrecht und die Auffassung, nationale Verfassungsgesetze und Verfahrensrechte, die zu einer Beeinträchtigung der Durchführung von Unionspolitiken führen könnten, unterlägen dem Anwendungsvorrang, haben zu Befürchtungen einer Verwässerung des deutschen Grundrechtsschutzes geführt.[3] Doch hat der EuGH mit seinen Entscheidungen keinesfalls das Verbot ausgesprochen, eine nationale Maßnahme am Maßstab des nationalen Verfassungsrechts zu prüfen oder gar