Im Interesse des Art. 3 BayBO [1] bzw. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber auch des Bauherrn fordert und regelt Art. 61 BayBO zunächst eine qualifizierte Berechtigung für den genannten Personenkreis, um eine lückenlose Übereinstimmung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit den zu erstellenden Unterlagen zu erreichen.
Im Weiteren wird in Art. 64 BayBO verlangt, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Welche Unterlagen damit gemeint sind, ist in der BayBO nicht prägnant geregelt. Dies lässt sich aber indirekt aus dem Art. 80 BayBO ableiten. Folglich wird das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die den Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichen Unterlagen regeln, nämlich die BauVorlV [3].
Abb. 1.6 VOB und ihre drei Teile.
Die BauVorlV enthält präzise Anforderungen an die Unterlagen, die mit dem Bauantrag (vgl. Abschn. 2.2) einzureichen sind bzw. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung erfüllen müssen. Nähere Informationen hierzu finden sich in Kap. 2. Auch die durch das StMB verbindlich eingeführten Vordrucke, die eine rasche und nachvollziehbare Durchführung des Genehmigungs-, Prüf- und Bescheinigungsverfahrens ermöglichen, oder zusätzliche Unterlagen, die sich aus Sonderbauverordnungen (Abschn. 2.3.5) ergeben, wie beispielsweise aus § 29 VkV [19], § 12 BStättV [20], § 44 VStättV [21], § 19 GaStellV [22] oder § 8 EltBauV [23], werden ebenfalls im Folgenden behandelt.
Die Anforderungen der BayBO an die Bauprodukte/-arten und deren Nachweisen sind in den Art. 15 bis 23 BayBO geregelt. In welchen Fällen ein Ver- oder Anwendbarkeitsnachweis oder ein Nachweis aufgrund der EU-BauPVO [24] erforderlich ist, wird in Abschn. 3.3 abschließend dargestellt.
Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO beziehen sich auch auf die Instandhaltung des Gebäudes und die aufgrund der BayBO erlassenen Rechtsverordnungen regeln unter anderem die erforderlichen Betriebsvorschriften. Auf dieser Basis werden in Kap. 5 die brandschutztechnisch relevanten Grundregelungen erläutert.
Es geht also zusammenfassend primär darum, dass die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden und die erforderlichen Unterlagen ihre Funktion auch tatsächlich erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen die Unterlagen vollständig und brauchbar sind und deshalb auch ihre Funktion in facto erfüllen, ist daher aus einer Synopse der materiellen und formellen Anforderungen zu bestimmen, die in diesem Handbuch der Praxis zur Verfügung gestellt werden. Die Abb. 1.7 zeigt die maßgebliche Richtwerte der Unterlagen.
1.3.1 Zuständigkeiten
Vor dem Hintergrund der miteinander verbundenen Eckpunkte wird in diesem Abschnitt zunächst die sachliche Zuständigkeitsverteilung für die Erstellung von Unterlagen geregelt. An erster Stelle trägt der Bauherr nach Art. 50 BayBO die Primärverantwortung für die Erstellung der erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise, und zwar nicht nur gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, sondern auch gegenüber dem Prüfingenieur oder -sachverständigen in den in Abschn. 2.4 genannten Fällen.
Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass der Bauherr über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, um die erforderlichen Unterlagen selbst anzufertigen, zumindest nicht für Bauvorhaben besonderer Art oder Nutzung nach Abschn. 2.3.5. Deshalb hat er zur Planung und Bauausführung seines Bauvorhabens den Zuständigen nach Abschn. 2.1 zu beauftragen. Die Übernahme der Verantwortung ist in den zuvor genannten Werkverträgen nach Abschn. 1.2.2.1 durch die entsprechenden Vereinbarungen zu konkretisieren.
Abb. 1.7 Eckpunkte der brauchbaren Unterlagen.
Abb. 1.8 Beteiligung von weiteren Personen/Stellen an der Erstellung der Unterlagen.
An der Erstellung von Unterlagen werden/können weitere Personen/Stellen beteiligt sein, wie beispielhaft in Abb. 1.8 dargestellt. Nähre Informationen und konkrete Aufgaben hierzu sind in nachfolgenden Abschnitten zu finden.
Zuständigkeitsregelungen bezüglich der Nachweise für Bauprodukte/-arten sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene sind in Abschn. 3.3.1.1 und 3.3.5.4 ausführlich dargestellt.
Damit hat die BayBO öffentlich-rechtliche Aufgaben und Pflichten nahezu abschließend geregelt, um etwaige Konfliktpotenziale im Wesentlichen auszuschließen. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die öffentlich-rechtliche Koordination der Zuständigkeiten. Sie ist für den ungehinderten Bauablauf maßgebend und liegt in eigener Verantwortung des Entwurfsverfassers bzw. des Bauherrn.
Abb. 1.9 Übersicht über maßgebenden Unterlagen.
1.3.2 Dokumentenübersichtsliste
In der Abb. 1.9 ist schematisch und verkürzt dargestellt, welche Unterlagen in diesem Handbuch behandelt sind. Ferner soll es dazu dienen, diese in den jeweiligen Abschnitten bequemer zu finden bzw. den Gebrauch des Handbuches erleichtern.
1.3.3 Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Bauvorlagen
Ob das konkrete Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht bzw. die formell-materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt, ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, die im Rahmen des Verfahrens (vgl. Abschn. 2.2 bzw. Abschn. 3.4.5) zu prüfen/beurteilen sind.
Die Vorlage vollständiger und mangelfreier Bauvorlagen ist also die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Prüfung des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde. Hierzu müssen die vorgelegten Unterlagen vor allem den Anforderungen der BayBO [1], der BauVorlV [3] sowie der sonstigen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen entsprechen bzw. dürfen diesen nicht widersprechen. Die materiell-rechtlichen (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften, von denen doch ausnahmsweise abgewichen werden soll, müssen im Sinne des Art. 63 BayBO genau bezeichnet und zugelassen werden. Außerdem soll aufgeführt werden, dass dem Zweck