Der maßgebende Wirkungskreis und die Verpflichtung, beispielsweise des Fachplaners, wird dementsprechend anhand der freien Vereinbarung und auf der Grundlage der einschlägigen sowohl materiellen als auch formellen Regelungen des Bauordnungsrechts, die faktisch wesentliche Bestandsinhalte des Vertrags sind, mit dem Bauherrn im Vertrag exakt und umfassend festgelegt. Mit Abschluss des Vertrages schuldet der Fachplaner den Werkerfolg, also nicht nur die reine planerische Tätigkeit, sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich, naturgemäß nur für die Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungen oder Nachweise, die er vertraglich unterschrieben hat; schließlich gilt „pacta sunt servanda“ – „Verträge müssen eingehalten werden.“ Zur Haftung des Fachplaners, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der durch den Vertrag übernommen Aufgabenstellung steht, wird auf Abschn. 1.3.7 verwiesen.
Wer welche Leistungen oder Verpflichtungen übernommen hat, kann sich also nur aus den beschlossenen Verträgen ableiten. Fehlen die klaren schriftlichen Vereinbarungen für die jeweiligen Aufgaben, die eigentlich in Art. 49 bis 52, 61 bis 61b und Art. 77 BayBO definitivgeregelt sind, und die genaue Abgrenzung der Pflichten zwischen den Beteiligten, so kann man grundsätzlich nicht mehr von der ordnungsgemäßen Planung, Bauausführung oder Bauüberwachung sprechen. Die Folgen der mangelnden Pflichten bzw. der Unterlagen sind in Abschn. 1.3.3 dargestellt.
Das Privatrecht hat nicht die Vorschriften, die den Inhalt der Verträge verbindlich bestimmen, da diese je nach Bauvorhaben sehr unterschiedlich sein können. Bauherren sollten deshalb Verträge stets aufmerksam prüfen und sich im Zweifelsfall fachlichen Rat (vgl. Abschn. 2.1.7) einholen. Zu den regelmäßigen Inhalten der Verträge, die für eine ordnungsgemäße
• Entwurfs- und Genehmigungsplanung,
• Ausführungsplanung,
• Bauausführung,
• Objektüberwachung,
• Abnahme/Prüfung und
• Zusammenstellung der Dokumentation
erforderlich sind, zählen fraglos insbesondere die vollständigen Leistungen nach Leistungsphasen (LPH) 1-8 der HOAI [6]. Leistungen der LPH 9 HOAI bzw. nach Abschn. 4.8, die nach der Fertigstellung des Gebäudes zu erbringen sind, gehören naturgemäß auch dazu. Nicht erfasst von den LPH, aber teilweise Gegenstand des AHO-Heftes 17 [7], sind insbesondere folgende brandschutztechnisch relevanten Leistungen, die zur Realisierung und Instandhaltung des Gebäudes erforderlich sein können. Dazu zählen
• Beratungsleistungen durch Brandschutzplaner nach Abschluss der Genehmigungsplanung bis zur Nutzungsaufnahme (Abschn. 4.7),
• Rechenverfahren (Abschn. 2.3.14),
• Ingenieurmethoden des Brandschutzes (Abschn. 2.3.15),
• Änderungs- und Tekturgenehmigung (Abschn. 3.4.5),
• Bescheinigungen (Abschn. 4.5.3),
• weitere Prüfungen (Abschn. 4.5.4),
• Bestätigungen (Abschn. 4.6.2),
• Erstellung von Planunterlagen (Abschn. 5.1) und
• bauaufsichtliche Betriebsvorschriften (Abschn. 5.2).
Zu berücksichtigende Leistungen werden sich dabei in erster Linie aus den näheren Umständen des Einzelfalls entnehmen lassen.
Aus der Verpflichtung des Art. 62b BayBO oder des § 2 SPrüfV [4] ergeben sich ebenfalls privatrechtliche Verträge, die hier besonders zu erwähnen sind. Prüfsachverständige im Sinne des § 2 PrüfVBau [18] prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn auf privatrechtlicher Basis, soweit dies wie etwa nach Abschn. 2.4.2 und 4.5.2.2 vorgesehen ist. Damit ist klargestellt, dass die Prüfsachverständigen im Gegensatz zu Prüfingenieuren nach Abschn. 2.4.1 keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahrnehmen und ebenfalls einen Vertrag gemäß § 631 BGB benötigen. Sie sind allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Bauherren nicht gebunden, da sie zu den am Bau Beteiligten faktisch nicht gehören. Zum Gegenstand des Vertrags gehören im Sinne der §§ 16 bis 19 PrüfVBau grundsätzlich:
1 A. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise über den Brandschutz, einschließlich Bescheinigung Brandschutz I (Abschn. 2.4.3),
2 B. Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung hinsichtlich der Verwirklichung des bescheinigten Brandschutznachweises entsprechend Abschn. 3.4.4.2, einschließlich der Bescheinigung Brandschutz II (Abschn. 4.6.1)
und nach den §§ 22 bis 24 PrüfVBau zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen:
1 A. Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen in Übereinstimmung mit den öffentlichrechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 SPrüfV,
2 B. Bescheinigung der Übereinstimmung, wie in Abschn. 4.5.2.2 ausgeführt.
Zu den Vertragsbestandteilen gehören naturgemäß auch alle für die Aufgabenstellung maßgebenden Unterlagen in der erforderlichen Qualität und Anzahl. Denn die Erstellung etwa eines Brandschutznachweises (siehe Abschn. 2.3) setzt voraus, dass der Entwurf (Abschn. 2.1.6.2) grundsätzlich vollständig und brauchbar ist, sonst wäre eine erforderliche Gesamtbetrachtung des Brandschutzes nicht möglich. Die Anforderung gilt ebenso für Standsicherheits- und Brandschutznachweise, die aufgrund von Bestimmungen nach Abschn. 2.4 durch Prüfingenieure oder-sachverständige geprüft und bescheinigt werden müssen. Die Bauüberwachung im Sinne des Art. 77 BayBO oder die Bescheinigung Brandschutz II nach Abschn. 4.6.1 setzen eine vollständige Dokumentation in brauchbarer Form voraus. Denn die Ausstellung der Bescheinigung Brandschutz II kann von Unterlagen, die in Tab. 4.2 aufgelistet sind, abhängig gemacht werden.