Abb. 1.3 Regelungsmaterien im Baurecht.
Um das Thema sinnvoll zu begrenzen, erfolgt eine Beschränkung auf Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht, andere Rechtsbereiche werden nur punktuell erwähnt und sind gegebenenfalls zu beachten. An dieser Stelle sei ebenfalls anzumerken, dass andere Rechtsgebiete in facto nicht im bauaufsichtlichen Verfahren behandelt werden können, etwa eine Abweichung von der ArbStättV kann nicht nach Art. 63 BayBO bearbeitet werden, da die ArbStättV nicht aufgrund des Art. 80 BayBO als Rechtsverordnung erlassen ist.
Bei industriellen oder energieerzeugenden Bauvorhaben können andere Rechtsbereiche, Genehmigungsverfahren und zugehörige Unterlagen dominieren, auch wenn die baulichen Anlagen selbst wiederum dem Bauordnungsrecht unterliegen. Aus demselben Grund werden in dem Handbuch die verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben nicht im Detail behandelt, da die einfacheren Verfahren andere Probleme erzeugen.
Abb. 1.4 Ergänzende Regelungen des Bauordnungsrechts im Freistaat Bayern.
1.2.1 Bauordnungsrecht
Die Anforderungen an den Brandschutz und an die zugehörigen Unterlagen ergeben sich aus materiellen und formellen Rechtsvorschriften. Da insbesondere im formellen Bauverfahrensrecht erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen, wird in diesem Handbuch ausschließlich auf das bayerische objektbezogene Landesrecht ausführlich und definitionsfreudig abgestellt.
Neben der BayBO [1] sind ebenfalls die Rechtsverordnungen, die Verwaltungsvorschriften, die Richtlinien und die BayTB [30] in Abb. 1.4 zu erwähnen, wobei insbesondere die Anforderungen der BayBO und der aufgrund des Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) ergänzt werden. Die auf der BayBO beruhenden Rechtsverordnungen werden grundsätzlich parallel zu der Neufassung der BayBO angepasst.
Damit sind für die Unterlagen grundsätzlich alle ergänzenden Regelungen des Bauordnungsrechts von Relevanz. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang
• die BauVorlV [3],
• die PrüfVBau [18] und
• die SPrüfV [4],
worauf im Weiteren ebenfalls detaillierter eingegangen wird.
Die BayBO als wichtigste Rechtsgrundlage enthält die elementaren Bestimmungen des materiellen Bauordnungs- sowie des Bauverfahrensrechts, die bei der
• Anordnung,
• Errichtung,
• Änderung,
• Nutzungsänderung,
• Instandhaltung und
• Beseitigung
von baulichen Anlagen durch die am Bau Beteiligten einzuhalten sind. Sie regelt dabei speziell Vorschriften zum Schutz vor Gefahren, Schutzziele, Standsicherheit, Brandschutz, Bauvorlageberechtigung und zudem das erforderliche Aufgabenspektrum der am Bau Beteiligten und setzt naturgemäß deren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen (Abschn. 1.2.2) für die ordnungsgemäße Nachweisführung und Umsetzung der Grundpflichten im Sinne des Art. 49 BayBO voraus. Anzuführen ist, dass im bauaufsichtlichen Verfahren private Rechte Dritter außer Betracht bleiben. Diese dürfen allerdings dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen.
Die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergebende materiell-rechtliche Aufgabenstellung ist dann nach Maßgabe der BayBO und aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften nachzuweisen. Als erforderliche Nachweise, die im Rahmen eines bestimmten Verfahrens zu erstellen sind, nennt die BayBO
1 A. Standsicherheitsnachweis (= konstruktiver Brandschutz),
2 B. Brandschutznachweis,
3 C. Schallschutznachweis und
4 D. Erschütterungsschutznachweis,
wobei A und B nur in Fällen nach Abschn. 2.3 zu erstellen und in Fällen nach Abschn. 2.4 zu prüfen sind. C und D werden bauaufsichtlich nicht geprüft, aber auch im Folgenden nicht behandelt, weil sie mit Blick auf die Brandschutzdokumentation nicht relevant sind. Um die sowohl materiellen als auch formellen Anforderungen zu erfüllen, hat der Bauherr folglich die Pflicht, geeignete Baubeteiligte zu bestellen, etwa durch Abschluss privatrechtlicher Verträge.
1.2.2 Privatrechtliche Rechtsbeziehungen
1.2.2.1 Werkverträge
Für Neubauten beginnt der Brandschutz hier und endet bei deren endgültigen Beseitigung im Sinne des Art. 3 oder Art. 76 BayBO. Aber auch die Zusammenarbeit zwischen Bauherrn und Entwurfsverfasser, Fachplaner, Prüfingenieure und -sachverständigen, Unternehmer, beginnt ebenfalls hier, um die vereinbarten Objekt-(Schutz-)ziele vertrauensvoll zusammen zu realisieren. Es sind also grundsätzlich zunächst privatrechtliche Rechtsbeziehungen zu regeln, bevor ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Die Bestellung im Sinne des Art. 50 BayBO und die Übernahme der Verantwortung aus Art. 49 BayBO erfolgt grundsätzlich freiwillig durch den privatrechtlichen Werkvertragsschluss zwischen den Beteiligten entsprechend Abb. 1.5. Durch diese Vereinbarungen dürfen öffentlich-rechtliche Belange, die oberste Priorität genießen, nicht eingeschränkt werden.
Abb. 1.5 Werkvertragsschluss nach § 631 BGB.
Hierbei bleibt zu erwähnen, dass ein Abschluss von privatrechtlichen Verträgen entbehrlich ist, wenn der Bauherr selbst für die Erfüllung der Verpflichtungen im Sinne des Art. 50 BayBO geeignet bzw. bauvorlageberechtigt ist, was absolut zumindest bei genehmigungspflichtigen Sonderbauten (Abschn. 2.3.5) sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch wenn die Vorbereitung, die Ausführung und Überwachung des Bauvorhabens dem Bauherrn frei überlassen sind, bleiben umfassende unabhängige Prüfungen, Anträge und Anzeigen, etwa nach den Abschn. 2.2, 2.4, 3.4, 4.5, 4.6 und 4.7 hiervon unberührt, die er naturgemäß nicht außer Acht lassen darf.
Ein Vertrag als Rechtsgeschäft kommt ausdrücklich