In dem Fall, dass die Unterlagen verloren gehen, beschädigt oder unvollständig vorgelegt werden, begeht der Eigentümer eine Ordnungswidrigkeit und muss zudem für die aufwendige und kostenintensive Neuerstellung der Unterlagen aufkommen.
Eine Aufbewahrungspflicht besteht außerdem nach § 2 SPrüfV [4]. Die Bescheinigungen und Bestätigungen nach Abschn. 4.5 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen, da die Bauaufsichtsbehörde beispielsweise zur Durchführung der Prüfungen (Abschn. 5.4) die Bescheinigungen und Bestätigungen von geprüften sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen einsehen will.
In LPH 8 HOAI [6] ist eine systematische Zusammenstellung der Dokumentationen vorgesehen, die eigentlich in den zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen als vertraglich geschuldete Leistung mitvereinbart werden soll, damit die dauerhafte Aufbewahrung und die Verpflichtung zur Herausgabe an den Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls an die Bauaufsichtsbehörde erfüllt werden können, was jedoch nicht immer der Fall ist. Sie umfasst alle maßgeblichen Unterlagen, welche im Rahmen der Planung und Bauausführung durch den Entwurfsverfasser und den Fachplaner erstellt worden und dem Bauherrn vor Aufnahme der Nutzung zu übergeben sind. Hierzu werden in Abschn. 4.2 detaillierte Angaben gemacht.
Die in Abb. 1.12 angesprochenen Regelwerke erfassen auch die Herausgabepflicht durch den Architekten oder die Bauingenieure. Der Bauherr kann entsprechend den §§ 667, 985 oder nach § 197 BGB [5] die Herausgabe von Unterlagen verlangen, wobei allein die vertraglichen Vereinbarungen (Abschn. 1.2.2.1) maßgeblich sind. Zu Einzelheiten wird auf die vorgenannten Vorschriften verwiesen. Falls dies zutrifft, dann müssen die Unterlagen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material entsprechend § 1 BauVorlV übergeben werden, wenn keine vertragliche Verpflichtung besteht, dem Bauherrn diese zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Bei Herausgabe in elektronischer Form muss auf jeden Fall gewährleistet sein, dass die übergebenen Unterlagen nicht nachträglich verändert werden können, da sonst das erforderliche Beweismittel für die Richtigkeit der Unterlagen nicht mehr gegeben ist. Nur in besonderen begründeten Ausnahmefällen, wie in Abschn. 4.8.2 dargelegt, werden beispielsweise CAD-Formate für vertraglich definierte Zwecke und Weiterverarbeitbarkeit in Betracht kommen. Die elektronische Form der Unterlagen wird im Abschn. 4.2 mitbehandelt, sodass auf die dortigen Anmerkungen ebenfalls verwiesen werden kann.
Zur Aufbewahrung von Unterlagen gehört die Archivierung (Abschn. 1.4.5), in der Umfang, Form, Struktur, Anzahl der Unterlagen niederzulegen sind. Zur Abgrenzung unterschiedlicher Zielsetzungen wird zwischen „Aufbewahren“ und „Archivieren“ unterschieden.
1.3.6 Urheberrecht
In diesem Abschnitt geht es um einen kurzen Überblick zum urheberrechtlichen Schutz von Unterlagen, die in Genehmigungsverfahren bzw. während der Planung und Bauführung erstellt sind. Der Urheber ist derjenige, der beispielsweise den Entwurf, den Brandschutznachweis, die Brandschutzpläne, die Bescheinigung oder die Bestätigung erstellt hat und den Schutz unter der Voraussetzung, dass ein schutzfähiges Werk vorliegt, nach Maßgabe des UrhG [8] genießt.
Abgesehen davon, ob die Unterlagen inhaltlich verlangte Schutzvoraussetzungen im Sinne des UrhG erfüllen oder nicht, bleibt der vertraglich vereinbarte Schutz zwischen Bauherrn und Verfasser der Unterlagen, naturgemäß mit Rücksicht auf etwaige Einschränkungen, unberührt. Die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Bauherrn erfolgt gemäß § 34 UrhG.
Bei der Vertragsbeziehung geht es unter anderem darum, dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen ohne Zustimmung ihres Verfassers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden dürfen, wie es beispielsweise in § 3 VOB/B [31] ausdrücklich geregelt ist. Jede unerlaubte Handlung bedarf also einer Einwilligung des Urhebers im Sinne des § 7 UrhG; Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung sind in den §§ 97 und 98 UrhG geregelt. Fehlen maßgebliche vertragliche Vereinbarungen gilt § 31 UrhG, nämlich der von Verfasser und Bauherr zugrunde gelegte Vertragszweck.
Die Ver- und Anwendbarkeitsnachweise und Nachweise aus der EU-BauPVO [24] (Abschn. 3.3) werden unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Privatrechte des Bauherrn oder den am Bau Beteiligten bleiben somit unberührt und können daher im Bauprozesse bzw. in den vertragsrechtlichen Ansprüchen geltend gemacht werden. Aus den Ver- oder Anwendbarkeitsnachweisen ist auch zu entnehmen, dass der Hersteller im Sinne des Art. 21 BayBO (Nachweisinhaber) verpflichtet ist, dem Unternehmer nach Art. 52 BayBO (Ver- oder Anwender) Kopien des jeweiligen Ver- oder Anwendbarkeitsnachweises vollständig zur Verfügung zu stellen. Trotz unmissverständlicher Vorgaben gibt es leider Hersteller, die eine Aushändigung der Nachweise, unter Berufung auf das interne Know-how, auf den Vertrauensschutz o. Ä., verweigern wollen. Bei Ablehnung stehen die Möglichkeiten, sich an die zuständigen Prüfstellen des Abschn. 3.3.1.1 zu wenden.
Im Übrigen ist noch wichtig zu erwähnen, dass es sich bei den in diesem Handbuch genannten Unterlagen zum großen Teil um genehmigungs- bzw. objektspezifische Unterlagen handelt, sodass eine Übertragung auf andere Bauvorhaben bzw. andere Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen ist, jeder Fall ist ein Einzelfall.
Abb. 1.13 Abgrenzung der Haftungsbereiche nach übernommenen Vertragspflichten.
1.3.7 Haftung
Für den Vollzug der BayBO und der aufgrund Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen für die Bauberatung und Auskunft im Sinne des Art. 25 BayVwVfG [11] sowie anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde in der Hauptsache zuständig. Allerdings, durch die konkrete Übertragung staatlicher Verantwortung aus dem Bauordnungsrecht an die für den Bau Verantwortlichen, wird die Bauaufsichtsbehörde in größerem Umfang sichtbar entlastet.
Stärkung der primären und umfassenden Eigenverantwortung des Bauherrn und der Baubeteiligten steht dementsprechend im Vordergrund, insbesondere in den Bereichen, in denen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich nicht oder eingeschränkt geprüft werden bzw. dem Vier-Augen-Prinzip (Abschn. 2.4) nicht unterliegen. Von einer Erleichterung der Haftung kann somit keine Rede sein und die Herausnahme möglichst großer behördlicher Verantwortung erscheint nicht abschließend.
Um hier rechtliche Klarheit zu schaffen, werden Haftungsbereiche der Zuständigen untereinander in Abb. 1.13 dargestellt, mit Ausnahme der Aufgaben, die die Bauaufsichtsbehörde zu erfüllen haben. Der Bauherr ist naturgemäß nahezu immer dabei, da dies in Art. 49 BayBO zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften so verankert ist.
Für privatrechtliche Rechtsbeziehungen muss immer bedacht werden, dass vom Bauherrn zu beauftragende Personen wichtige Aufgaben und Pflichten entsprechend Abb. 1.13 übernehmen und die Verantwortung und Haftung für die Folgen zu tragen haben, die aus mangelhaften Unterlagen, Bauausführung und fehlerhafter Bauüberwachung entstehen können.
Wie bereits in Abschn. 1.2.2.1 erwähnt, mit Abschluss des Werkvertrages