OLG Düsseldorf Beschl. v. 26.8.2020 – VI-Kart 1/19 (V).
Vgl. BGH Beschl. v. 23.6.2020 – KVR 69/19, Pressemitteilung v. 23.6.2020, abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen /DE/2020/2020080.html?nn=10690868, zuletzt abgerufen am 25.6.2020.
BGH Beschl. v. 23.6.2020 – KVR 69/19, Pressemitteilung v. 23.6.2020.
BGH Beschl. v. 23.6.2020 – KVR 69/19, Pressemitteilung v. 23.6.2020
European Dato Protection Board (edpd) Guidelines 05/2020 on consent under regulation 2016/679 (Stand: 4.5.2020), Rn. 39 ff.
So auch Schwartmann/Benedikt/Reif Datenschutz und ePrivacy bei Websites, Social Media und Messengern, 2020, 2.4.2.
ErwG 43 S. 1.
A.A. WP 259 rev01, 8, die eine Einwilligung des Arbeitnehmers in der Regel als nicht freiwillig wertet.
Plath-Plath Art. 7 Rn. 15.
Kühling/Buchner-Buchner/Kühling Art. 7 Rn. 45.
Vgl. zum Verhältnis von Einwilligung und Interessenabwägung in der Phase vom 25.5.2018 bis zur Anwendbarkeit der künftigen ePrivacy-VO Kommentierung zu Art. 6 Rn. 172 f.
Artikel 8 Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
(1) 1Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
(2) Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
(3) Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.
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Kommentierung
A.Einordnung und Hintergrund1 – 9
I.Erwägungsgründe1 – 3
III.Normgenese und -umfeld6 – 9
B.Kommentierung10 – 65
II.Abgestufter Minderjährigenschutz (Abs. 1 UAbs. 1)14 – 44
1.Begrenzter Anwendungsbereich (Abs. 1 UAbs. 1 S. 1)14 – 34
a)Einwilligungsbasierte Datenverarbeitung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. a16, 17
b)Dienste der Informationsgesellschaft18 – 23
aa)Begriffsbestimmung durch Rechtsvorschriften18, 19
bb)Nähere Konkretisierung20 – 23
c)Direkt an Kinder gerichtetes Angebot24 – 34
bb)Direktes Angebot26 – 34
(1)Spezifische Adressierung von Minderjährigen27 – 29
(2)„Dual Use“30 – 33
(3)Spezifische Adressierung von Erwachsenen34
2.Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung (Abs. 1 UAbs. 1 S. 2)35 – 39