a) Strafrahmen
125
In § 331 StGB ist für den Amtsträger ein Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen (Abs. 1). Erfolgt die Vorteilsannahme für eine konkrete richterliche Handlung, erhöht sich die Strafobergrenze auf fünf Jahre (Qualifikationstatbestand nach Abs. 2). Für die Geberseite sieht § 333 StGB in den Abs. 1 und 2 – inkonsequenterweise (vgl. Rn. 71) – dieselben Strafrahmen vor wie § 331 StGB. Sonderstrafrahmen für minder oder besonders schwere Fälle sind weder für die Geber- noch die Nehmerseite vorgesehen. Allerdings dürften bei der Strafzumessung die in § 335 Abs. 2 StGB genannten Kriterien (Größe des Vorteils, fortgesetzte Tatbegehung) auch hier straferschwerend zu Buche schlagen. Demgegenüber wirkt sich bei § 331 StGB die disziplinarrechtliche Folge einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe (Entfernung aus dem öffentlichen Dienst) strafmildernd aus.[324]
b) Einziehung
126
Der vom Amtsträger (oder einem Dritten) vereinnahmte Vorteil unterliegt der (Dritt-)Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB (ausf. dazu Kap. 11). Eine erweiterte selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht, auch nicht als Geldwäschevortat. Subsidiär zu der Einziehung besteht hinsichtlich des angenommenen Vorteils ein dienstrechtlicher Herausgabeanspruch des Dienstherrn (§ 71 Abs. 2 BBG, § 42 Abs. 2 BeamtStG).
5. Strafanwendungsrecht
127
Zum Strafanwendungsrecht gilt das zu den §§ 332, 334 StGB Gesagte (Rn. 80 f.) entsprechend. Ausführlich dazu s. 9. Kap.
6. Konkurrenzen
128
Die einzelnen Kontrahierungsstufen Fordern, Sichversprechenlassen, Annehmen (§ 331 StGB) bzw. Anbieten, Versprechen, Gewähren (§ 333 StGB) bilden grds. eine Tatbestandseinheit, können also nicht als verschiedene Tatbestandsverwirklichungen geahndet werden.[325] Das gilt auch dann, wenn der vereinbarte Vorteil später in mehreren Tranchen geleistet wird[326] oder eine Mehrzahl von konkrete(re)n Dienstausübungen „en bloc“ vergütet wird.[327] Etwas anderes ist aber anzunehmen, wenn die Unrechtsvereinbarung lediglich als eine Art Rahmenvertrag oder open end-Vereinbarung für im Einzelnen noch ungewisse, jeweils konkret zu vergütende (pflichtgemäße) Dienstausübungen fungiert. In diesen Fällen werden die Tatbestände durch jede Vorteilsgewährung/-annahme erneut verwirklicht,[328] sodass regelmäßig Tatmehrheit (§ 53 StGB) anzunehmen ist.[329]
129
Gegenüber den „echten“ Bestechungsdelikten (§§ 332, 334 StGB) sind die §§ 331, 333 StGB subsidiär, soweit sich die Unrechtsvereinbarung (auch)[330] auf eine konkrete vergangene oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung bezieht (vgl. auch Rn. 92).
130
In Bezug auf Tatbestände aus anderen Korruptionsdeliktsbereichen ist eine Konkurrenz zu den §§ 331, 333 StGB insoweit nicht möglich, als bei Verwirklichung der §§ 299 Abs. 1 und 2, 299a und 299b StGB (zu möglichen Konstellationen s. Rn. 85) stets eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung in Rede stehen wird und insoweit die vorrangigen (Rn. 129) §§ 332, 334 StGB einschlägig sind.[331] Denn im Unterschied zum Bereich der Amtsträgerkorruption wird die bloße Proto-Korruption von den §§ 299 ff. StGB nicht erfasst.
131
Soweit man allerdings in Bezug auf die Angehörigen von Heilberufen die §§ 299a, 299b StGB mit einer Mindermeinung als abschließende Spezialregeln begreift (Rn. 85),[332] wären bei der bloßen Vorteilsannahme durch Heilberufsangehörige, die zugleich Amtsträger sind, die §§ 331, 333 StGB gesperrt bzw. nicht anwendbar. Es kommen dann lediglich auf der Nehmerseite die Sanktionen wegen Verstoßes gegen Standesrecht (vgl. § 32 MBO-Ä) in Betracht.
7. Prozessuales
132
Die §§ 331, 333 StGB sind gekorene Wirtschaftsstraftaten i.S.v. § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) GVG.
Anmerkungen
Zimmermann S. 322 und passim. Ähnl. Altenburg Unlauterkeit in § 299, S. 101; Niehaus Korruptionsbegriff, 221, 231. Alternative strafrechtsdogmatische Konzeptionen bei Volk GS Zipf, 419, 423 (regelwidriger Tausch von Vorteilen); Kindhäuser ZIS 2011, 461, 463 (interessenwidrige Verknüpfung eines Vorteils mit der Ausübung übertragener Entscheidungsmacht); Saliger FS Kargl, S. 493, 497 f. (vorteilsbedingte und interessenwidrige Dienerschaft zweier Herren).
Dölling JuS 1981, 570, 573; Kindhäuser ZIS 2011, 461, 465 f.; Ransiek StV 1996, 446, 450 mit dortiger Fn. 69; ebenso BT-Drucks. 7/550, 269 (Begr. zu einem EGStGB). Ausf. dazu Zimmermann S. 153 ff.
BGHSt 47, 295, 303; 47, 22, 25; 15, 88, 96 f.; ebenso Schröder GA 1961, 289. Teilweise werden Entscheidungssachlichkeit und Vertrauensschutz auch als gleichwertige Nebenrechtsgüter betrachtet, vgl. BT-Drucks. 18/4530, 24 (KorrBekG 2015); MK/Korte § 331 Rn. 8; NK/Kuhlen § 331 Rn. 13; SK/Stein/Deiters § 331 Rn. 17;