Antikorruptions-Compliance. Simon Schafer. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Simon Schafer
Издательство: Bookwire
Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811457294
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      dd) Sonderfälle: Mutmaßliche Genehmigung; Annahme unter Vorbehalt

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      Hinsichtlich der eigentlichen Tathandlungen – nehmerseitig: Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen (§ 331 StGB); geberseitig: Anbieten, Versprechen und Gewähren (§ 333 StGB) – bestehen keine Unterschiede zu den Vorschriften über die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB). Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (Rn. 57–60).

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V. Sonstiges

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      Eine Tatbegehung durch Unterlassen ist nur schwer vorstellbar. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den §§ 332, 334 StGB verwiesen (Rn. 66). Bei mutmaßlicher Genehmigung wird der Tatbestand auch bei nachträglich unterlassener Antragsstellung nicht verwirklicht (Rn. 114). Anderes gilt, sofern der Annahme unter Vorbehalt (Rn. 115) Erlaubniswirkung beigemessen wird.

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      Der Versuch ist nur bei der Vorteilsannahme (nicht: -gewährung) für eine richterliche Handlung strafbar, § 331 Abs. 2 S. 2 StGB. In der Sache geht es dabei entweder um Willenserklärungen, die die andere Partei der Unrechtsvereinbarung gar nicht erst erreichen (Rn. 58) oder um untaugliche Versuche. Zu beachten ist aber, dass es sich auch bei den Tathandlungen des Forderns (§ 331 StGB) bzw. Anbietens (§ 333 StGB) der Sache nach um Versuchsunrecht handelt (unechtes Unternehmensdelikt, Rn. 57).

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      Vollendung tritt ein, sobald eine der Tathandlungen – geberseitig: Anbieten, Versprechen, Gewähren (§ 333 StGB); nehmerseitig: Fordern, Sichversprechenlassen, Annehmen (§ 331 StGB) – vollzogen ist (Rn. 67).

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      Eine Rechtfertigung nach allgemeinen Grundsätzen (insbesondere rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) ist theoretisch möglich, in der Praxis aber kaum denkbar (vgl. Rn. 70). Praxisrelevant ist hingegen die vorherige Genehmigung, die nach hier vertretener Ansicht jedoch bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen ist (Rn. 109). Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ist insbesondere möglich bei rechtsirrigen Fehlvorstellungen hinsichtlich der Amtsträgerstellung des Zuwendungsempfängers (dazu Rn. 63) und bzgl. des Bestehens einer (wirksamen) Genehmigung.

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