Das in der Bw geltende Regelungsmanagement (ZDv A-550/1) sieht Datenvorblätter mit Angaben zum Herausgeber vor, welche die Transparenz hinsichtl. der Regelungshistorie verbessern können.
So auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29; gem. ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317 muss ein Kasernenkommandant nicht Soldat sein. Auch ziv. Dienststellenleiter der BwVerw können Kasernenkommandant und damit Wachvorg. sein.
Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29, bejaht Wachvorgesetzteneigenschaft, ohne die Festnahmebefugnis zu kommentieren.
Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3; Dau, WBO, § 1 Rn. 63; zust. jetzt auch Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a. A.A. gegen den Wortlaut und gegen die in den Motiven dokumentierte Auffassung des Gesetzgebers SchAPL, SG, § 1 Rn. 57, mit dem Versuch, die Ablehnung ziv. Führungspersonals rechtl. zu begründen. Dabei wird negiert, dass bei Übertragung von Befehlsbefugnis (also mil. Vorgesetztenstellung) auch für Beamte die mil. Vorgesetztenpflichten gelten, die sich von beamtenrechtl. Vorgesetztenpflichten nicht unterscheiden. Die behauptete Besonderheit der wehrstrafrechtl. Behandlung mil. Vorg. besteht nicht. § 1 Abs. 2 WStG ordnet sie für mil. Vorg. (also Befehlsbefugte), die nicht Soldaten sind, ausdrücklich an. Unzutr. auch SchAPL, § 1 Rn. 58, wonach ziv. Vorg. keine Wachvorg. sein können (siehe hingegen ZDv A-1130/21 Nr. 316 und 317; vgl. auch Dau/Schütz, WDO, § 21 Rn. 29). Dass ein Wachvorg. zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht Vorg. i.S.v. § 1 Abs. 3 sein muss, wird dabei verkannt.
Bei den Einsatzwehrverwaltungsstellen handelt es sich unabhängig vom Status des dort verwendeten Personals u. trotz der Einbindung in das Einsatzkontingent um ziv. Dienststellen, die fachl. unmittelbar dem BAIUDBw (einer Oberbehörde der BwVerw) unterstellt sind. Allgemeindienstl. o. truppendienstl. Befugnisse der mil. Vorg. bestehen daher nur, soweit sie den fachl. Bereich nicht berühren.
Vgl. hierzu u.a. die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.
Vgl. zur Unterstellung unter dessen ziv. Präsidenten z.B. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199; BVerwG NZWehrr 1998, 29; BVerwG NZWehrr 2011, 256 mit Anm. Bayer.
Für den Dienst im Militärattachéstab einer deutschen Auslandsvertretung gilt das GAD. Dieser Dienst unterliegt keiner truppendienstl. Führung durch einen mil. Vorg. nach § 1 Abs. 3. Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235 (249 ff.) sowie und (Anh. zu § 1) die Komm. zu § 1 VorgV Rn. 10.
So auch Dau, WStG, § 2 Rn. 10i.
Vgl. Eichen, NZWehrr 2011, 235; zum Weisungsrecht auch schon VMBl 1959 S. 239.
Dau, WBO, § 1 Rn. 63 f. mit Hinw. auf alternative Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehlverhalten ziv. Vorg.
So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 64; SchAPL, SG, § 1 Rn. 55, § 7 Rn. 16; zur Unterstellung unter ausländische Soldaten Dau, NZWehrr 1989, 177; Poretschkin, NZWehrr 2005, 247; Wieland, NZWehrr 1999, 133.
A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25; Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14a, denen entgegenzuhalten ist, dass ein derartiger Befehl, die AO ziv. Vorg. zu beachten, nicht hinreichend bestimmt wäre, da Art und Umfang der AO regelmäßig nicht abschätzbar sein werden. Zudem würde über den Umweg der allg. Anweisung eines mil. Vorg. ein wehrstrafrechtl. relevanter Ungehorsam aus der Nichtbeachtung ziv. AO konstruiert. Dies ist dem Gesetz-/Verordnungsgeber vorbehalten. Allerdings können durch Weisung eines mil. Vorg. temporäre Befehlsbefugnisse für Soldaten geschaffen werden (§ 5 VorgV).
Dies gilt entspr. für mit Befehlen vergleichbare verbindliche AO durch weisungs-, aber nicht befehlsbefugte Soldaten (z.B. in Erl. des BMVg).
Vgl. BVerwG DVBl. 2006, 50, wonach in die BwVerw eingegliederte Soldaten keinen Dienst nach dem Befehl eines mil. Vorg. leisten, sondern wie die ziv. Beschäftigten tätig werden, und somit für die Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeit der Rechtsweg zu den VG gegeben ist. Aus der Entsch. konnte geschlossen werden, dass für AO im „Verwaltungsdienst“ der BwVerw selbst ein vorg. Soldat keine Befehlsbefugnis hätte. Mit dem Dresdner Erl. (s.o. Rn. 69) ist klargestellt, dass Soldaten in der BwVerw aus der Befehlskette der SK herausgelöst sind und unterstellte Soldaten auf der Grundlage von Weisungen/AO, nicht durch Befehle führen. Befehlen auf Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV fehlt der dienstl. Zweck, da diese Befehlsgebung dienstl. Interessen zuwider läuft.
Vgl. BT-Drs. 17/9340, 47 (amtl. Begr. zu Art. 9 Nr. 4 des Entw. des BwRefBeglG) und die Komm. zu § 11 Abs. 3; zur Klarstellungsfunktion auch SchAPL, SG, § 11 Rn. 40.
Soweit auf § 10 Abs. 4 Bezug genommen wird, zutr. SchAPL, SG, § 1 Rn. 34.
Zutr. Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 14 und 15.
Vgl. hierzu Lingens/Korte, WStG, § 2 Rn. 15.
Ggf. kommt eine disziplinare und (wehr-)strafrechtl. Sanktionierung der rechtswidrigen Befehlsgebung in Betracht.