Unter dem in sich widersprüchlichen Motto des Schaffens „einheitlicher Rechtsgrundlagen“ war dieses rechtssystematisch verfehlte und zunächst durch das WehrRÄndG 2011 als 7. Abschnitt des WPflG weiterentwickelte Wehrdienstverhältnis im Jahr 2013 durch das 15. G zur Änd. des SG als §§ 58b ff. in das SG überführt worden. Vgl. und Rn. 36 und die Komm. zu § 58b Rn. 7 ff.
Vgl. Steinlechner/Walz, WPflG, § 6b Rn. 1.
Vgl. hierzu die Komm. zu § 40 Rn. 18 ff.
Die Verpflichtungserklärung kann unter dem Vorbehalt eines Widerrufs (jederzeit und ohne Angabe von Gründen) bis zum Ablauf des sechsten Monats der Dienstzeit abgegeben werden (ZDv A-1420/13 Nr. 208). Die Dienstzeit wird dann stets zunächst auf sechs Monate festgesetzt. Ein Widerruf wird als Antrag auf Dienstzeitverkürzung nach § 40 Abs. 7 behandelt, dem grds. sofort stattzugeben ist).
BT-Drs. 17/12059, 1, 7.
Krit. zu dieser Formulierung Walz, NZWehrr 2011, 133 (136 f.).
BT-Drs. 17/4821, 15.
Bis zum 12.4.2013 Satz 3.
S. hierzu die 2. Aufl. (§ 1 Rn. 35 und 36), die allerdings untechnisch von allen „Laufbahnen der SK“ sprach.
Anders als der freiwillige Wehrdienst nach § 6b WPflG konnte schon der freiwillige Wehrdienst nach dem 7. Abschnitt des WPflG, der mittlerweile als §§ 58b ff. in das SG überführt worden ist, auch von Frauen geleistet werden.
Vgl. Eichen, NZWehrr 2000, 45; GKÖD I Yk, vor § 1 Rn. 5 f., § 1 Rn. 12 f.; SchAPL, SG, § 1 Rn. 17, jew. m.w.N.
GKÖD Yk § 1 Rn. 20. Insbes. kann ein statusbegründender Akt nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft erlassen werden (vgl. hierzu z.B. VG Aachen, NZWehrr 2009, 172) und ist die Ernennung eines Nichtdeutschen zum SaZ ohne Zustimmung des BMVg nichtig (BVerwGE 73, 216).
Vgl. hierzu ZDv A-1420/10 Nr. 201 ff.
Vgl. auch GKÖD I Yk, § 1 Rn. 21; SchAPL, SG, § 1 Rn. 20.
So auch Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 15.
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Fällen stufenweiser Festsetzung im Rahmen einer wirksamen Verpflichtungserklärung (die Bekanntgabe nach Ablauf der vorherigen Festsetzung wirkt zurück) und der Verlängerung aufgrund einer Weiterverpflichtung nach § 40 Abs. 2, die nicht zurückwirkt und eine Lücke rechtl. nicht auffangen kann; vgl. hierzu OVG Lüneburg 5 LA 112/13 v. 17.7.2013 – juris.
Hierzu und zum Folgenden ZDv A-1420/10 Nr. 302.
Nach § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO entfällt bei Entscheidungen über die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die aufschiebende Wirkung.
Vgl. SchAPL, SG, § 1 Rn. 23.
„Nachholen der unterbliebenen Aushändigung einer Ernennungsurkunde über die Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit u. einer fehlenden Dienstzeitfestsetzung“.
Vgl. auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 24.
BVerwGE 43, 200; SchAPL, SG, § 1 Rn. 21 und 23; Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 20; GKÖD I Yk, § 1 Rn. 22; Stauf I, § 1 SG Rn. 5; Lingens/Korte, WStG, § 1 Rn. 15.
SchAPL, SG, § 1 Rn. 24a; Dau/Schütz, WDO, § 94 Rn. 12 m.w.N.
BVerwGE 43, 200.
Zutr. ZDv A-1420/10 Nr. 401; SchAPL, SG, § 1 Rn. 22.
Ist die Ernennung eines Beamten nichtig o. zurückgenommen worden, hat nach § 15 BBG der Dienstvorg. jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte grds. zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die bis zu dem Verbot o. bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen bleiben in gleicher Weise gültig, wie wenn ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
So auch SchAPL, SG, § 1 Rn. 47.
Mangels Erkennbarkeit der Unwirksamkeit wird auf der Seite des „Ungehorsamen“ regelmäßig gleichwohl ein Dienstvergehen, zumindest wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2, vorliegen. In vielen Fällen wird ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 gegeben sein. SchAPL, SG, § 1 Rn. 47, verweisen hins. des vermeintl. Befehlsempfängers zutr. auf die Anwendung der allg. Irrtumsregeln.