Rechtl. könnten RDL unter bestimmten Voraussetzungen auch zwangsweise herangezogen werden. In der Praxis finden Dienstleistungen nur freiwillig nach vorheriger Absprache statt.
Der Begriff Reservistendienst Leistende (RDL) wurde mit Erl. BMVg FüSK II 1 – Az 16-39-00 v. 29.1.2013 für die Bw eingeführt (vgl. ZDv A-1300/40 „Bezeichnung von Reservistinnen u. Reservisten im Soldatenstatus“, wo jedoch, anders als in diesem Komm., auch Teilnehmer an einer DVag als RDL bezeichnet werden). Angemessener wäre der geschlechtsneutrale Begriff Reservedienst gewesen.
Soweit solche Soldaten gem. § 8 ResG für eine Dienstleistung nach § 60 aktiviert werden, bleibt das Reservewehrdienstverhältnis unberührt (kein „Statushopping“). Die Aktivierung bezweckt nur, statt der sonst gewährten Aufwandsentschädigung vorübergehend die Geld- und Sachleistungen zu gewähren, die RDL erhalten (vgl. § 8 Abs. 4 und 5 ResG sowie die Komm. zu § 8 ResG [Anh. zu § 58a Rn. 45 ff.]).
Einberufungen o. Heranziehungen nach dem WPflG finden im Frieden nicht mehr statt, vgl. § 2 WPflG.
Vgl. § 1 Abs. 1 WPflG.
Vgl. § 5 Abs. 1a WPflG.
Vgl. z.B. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1 SLV.
BGBl. 2004 II S. 1354.
Vgl. Art. 1 des RatifikationsG v. 16.9.2004 (BGBl. II S. 1354). Die Erklärung lautet: „Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass sie für den Beginn des freiwilligen Dienstes als Soldatin oder Soldat in ihren Streitkräften ein Mindestalter von 17 Jahren als verbindlich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls ansieht. Unter 18-jährige werden ausschließlich in die Streitkräfte aufgenommen, um eine militärische Ausbildung zu beginnen. Der Schutz der unter 18-jährigen Freiwilligen im Rahmen ihrer Entscheidung über den Eintritt in die Streitkräfte ist u.a. durch die notwendige Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter u. durch das zwingende Erfordernis der Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses als verlässlichen Nachweis ihres Alters sichergestellt.“
Gem. § 58g Abs. 2 sind Regelungen in anderen G o. RVO, die an die Einberufung zum Wehrdienst nach dem WPflG anknüpfen, auf die Aufforderung zum Dienstantritt entspr. anzuwenden.
Zur Rechtsqualität der Zuziehung i.S.v. § 81 vgl. die Komm. zu § 81 Rn. 33.
Einer Aufnahme in die Schutzzeit bedarf es nicht. Sie beginnt nach § 4 Abs. 1 S. 2 EinsatzWVG mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
Vgl. SchAPL, SG, Vorb. Rn. 9 m.w.N.
Zu den diversen Möglichkeiten des „Ausscheidens“ vgl. die Komm. zu § 2 Rn. 15.
Vgl. Walz, NZWehrr 1998, 110.
SchAPL, SG, § 1 Rn. 4; Wipfelder, Wehrrecht, 42. Zum Waffendienst von SanSoldaten vgl. Dreist, UBwV 2008, 382. Zum Zweck des Militärmusikdienstes vgl. BVerwG NZWehrr 2013, 213.
Vgl. Eichen, NZWehrr 2013, 45.
Zu beachtende Grds. des Berufssoldatentums kennt die Verfassung nicht.
Ein General somit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.
Vgl. hierzu jetzt krit. OVG Münster 1 A 8/14 – juris.
Vgl. für andere früh. BS auch die nachwirkende Dienstleistungspflicht bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2. Für weiter gehende Dienstleistungen nach § 60 Nr. 2 bis 5 bedarf es gesonderter schriftl. Verpflichtungserklärungen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2).
Für einzelne Gruppen von Offz-Bewerbern kann die Mindestdienstzeit auf zwei Jahre verkürzt werden (§ 27 Abs. 6 Satz 2).
Umkehrschluss aus dem Fehlen einer Dienstzeitvorgabe in § 27 Abs. 2 Nr. 3 für die Laufbahn der SanOffz, die ebenfalls eine Offz-Laufbahn ist; vgl. auch die Komm. zu § 27 Rn. 11.
Vgl. z.B. die Mindestverpflichtungszeit für SanOA von grds. 15 Jahren nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 SLV.
Vgl. z.B. die Mindestverpflichtungszeit für SanOffz nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 SLV.
Ein FWDL alter Art nach § 6b WPflG leistete freiwillig im Anschluss an den GWD Dienst nach Maßgabe des WPflG, obwohl er eher einem SaZ als dem die WPfl erfüllenden GWDL entsprach.