S. die Komm. von Sohm zu § 10 Rn. 42 ff.; SchAPL, SG, § 10 Rn. 40 unter Hinw. auf die st. Rspr. des BVerwG; Dau, WBO, § 1 Rn. 165 m.w.N.; Lingens, NZWehrr 1993, 19 ff.; a.A. Burmester, NZWehrr 1990, 89 ff.; Stauf I, § 10 SG Rn. 18.
Dies muss nicht immer ein Soldat sein, vgl. § 1 Abs. 2 WStG.
Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu §§ 10 und 11.
SchAPL, SG, § 1 Rn. 34 nehmen unzutr. beim Fehlen der Voraussetzungen der VorgV (also beim Fehlen der Befehlsbefugnis) einen lediglich rechtswidrigen Befehl an.
Wohl zu weit gehend jedoch die Regelung von Dienstgradgruppen außerhalb der RVO (vgl. die Komm. im Anh. zu § 1 Rn. 37).
Zum Begriff „Dienst“ in der VorgV Lingens, NZWehrr 1982, 82.
Vgl. hierzu BT-Drs. II/2140, 3.
So auch Dau, WBO, § 1 Rn. 61; ders., WStG, § 2 Rn. 10i; unzutr. Sanne/Weniger, SG, § 1 Rn. 14b, die zwar zutr. eine Vorgesetzteneigenschaft ausländischer Soldaten verneinen, gleichwohl entgegen § 1 Abs. 3 eine aus einem Befehl eines deutschen Soldaten abgeleitete Befehlsbefugnis ausländischer Soldaten annehmen. Befehlsbefugnis lässt sich jedoch nicht befehlen.
Ein Beispiel für die Übertragung deutscher Hoheitsbefugnisse auf Soldaten verbündeter SK ist § 1 Abs. 2 UZwGBw. Diese können im Einzelfall mit der Wahrnehmung mil. Wach- o. Sicherheitsaufgaben betraut werden und die Rechte nach dem UZwGBw ausüben. Trotz Wahrnehmung mil. Wach- und Sicherheitsaufgaben sind sie nur anordnungs-, nicht befehlsbefugt gegenüber deutschen Soldaten.
So auch Kirchhof, NZWehrr 1998, 152; vgl. hierzu Stein, NZWehrr 1998, 143.
Angesichts der hierfür erforderlich erscheinenden einfachrechtl. und völkerrechtl. Begleitregelungen (schon aus Gründen der Gleichbehandlung müsste auch das Sanktionssystem für fehlerhafte Ausübung o. Überschreitung von Befugnissen auf die ausländischen Soldaten erstreckt werden) dürfte die Ausstattung ausländischer Soldaten mit Befehlsbefugnis trotz aller Probleme, die das Fehlen einer Befehlsbefugnis im mil. Alltag integrierter Verbände verursachen mag, auf absehbare Zeit ausgeschlossen sein.
Vgl. hierzu Rn. 61 sowie die Komm. zu § 90 Rn. 19.
Wollte man annehmen, die deutsche Rechtsordnung kenne neben der Befehls- auch eine Kommandogewalt, sind durch den Verfassungsgesetzgeber jegliche Zweifel hins. der Stellung des Min. ausgeräumt worden.
Das öff.-rechtl. Amtsverhältnis des BMVg ergibt sich aus dem BMinG. Nach Art. 66 GG und § 5 BMinG darf neben dem Ministeramt kein anderes besoldetes Amt ausgeübt werden. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Min. zugleich als Soldat in einem Wehrdienstverhältnis steht o. umgekehrt ein Soldat das Amt des Min. bekleidet.
Nicht „oberster Dienstherr“; die Soldaten der Bw haben nur einen Dienstherrn, die Bundesrepublik Deutschland (den Bund).
Wegen des Übergangs der Befehls- u. Kommandogewalt auf den BK nach Art. 115b GG bedürfte es einer ausdrücklichen Regelung für den BMVg, der sonst allenfalls wie sonstige Angehörige des BMVg im Auftrag (des BK) Weisungen ohne Befehlscharakter geben könnte.
Unzutr. SchAPL, SG, § 54 Rn. 54c, wonach der BMVg auch Vorg nach §§ 2 u. 3 Vorg sei. Der Anwendungsbereich der VorgV beschränkt sich jedoch auf Soldaten.
Soweit Angehörige des BMVg aufgrund ihres innerbehördlichen Mandats „im Auftrag“ des Min. handeln, handeln sie stets für den Ressortchef (so auch Dau, WBO, § 1 Rn. 74, 167). Allerdings üben sie dadurch nicht die dem Min. und seiner Vertretung in Person zustehende Befehlsgewalt aus. Sie haben Weisungs-, keine Befehlsbefugnis.
Als „alter ego“ des Min. hat der Sts die Befehlsbefugnis des Min. (BVerwGE 46, 55; BVerwGE 127, 203 = NZWehrr 2007, 160); vgl. Dau, WBO, § 1 Rn. 63; ders., WStG, § 2 Rn. 10j; BVerwG DokBer B 2008, 174 zur Zulässigkeit der Entscheidung des vertretenden Sts über eine Beschwerde gegen einen Insp.
Vgl. BVerwGE 46, 55.
BVerwGE 127, 1 = NZWehrr 2007, 79.
Mit dem Dresdner Erlass (vgl. hierzu die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.) hat der Min. die Stellung des GenInspBw im Vergleich zur Vorgängerregelung (Berliner Erl. v. 21.1.2005) gestärkt, indem er ihn – allerdings unter der Ebene der Sts – zum Mitglied der Leitung des BMVg erklärt. Diese ohne Änd. der GOBReg nur protokollarische Heraushebung macht ihn aber nicht zum Vertreter des Min. Seine Befehlsbefugnis folgt vielmehr aus der mit gleichem Erl. verfügten Unterstellung der SK nach § 1 VorgV u. der zu disziplinaren Zwecken erfolgten Unterstellung der Soldaten außerhalb der SK nach § 3 VorgV. Mithin erteilt der GenInspBw mit durch ihn gezeichneten ministeriellen Erlassen den Soldaten in den SK Befehle, denen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zu folgen ist u. den Soldaten außerhalb der SK dienstl. AO für die das Regularium nach § 11 Abs. 3 greift