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Die Stellung nach § 1 VorgV war und bleibt der Regelfall, soweit Dienst in den SK geleistet wird.[148] Dort ist die Einheit die unterste mil. Gliederungsform, deren Führung grds. Disziplinarbefugnis hat.[149] Tatsächlich war es jahrzehntelange Praxis, auch solchen Offz, die „nur“ Vorg. nach § 3 VorgV waren und sind, Disziplinarbefugnis zu übertragen.[150] Von besonderer Bedeutung sind Vorg. nach § 3 VorgV im Hinblick auf die Verwendung von Soldaten außerhalb der SK. Ohne besondere Regelung eines speziellen Vorgesetztenverhältnisses (in Betracht kommt nur eines nach § 3 VorgV) wäre sonst der Min. einziger DiszVorg. Aufgrund des sog. Dresdner Erlasses wurde deshalb mit Blick auf eine vermehrte Verwendung von Soldaten in der BwVerw die Funktion Beauftragter für Angelegenheiten des militärischen Personals mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV (begrenzt auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis) geschaffen.[151] Soweit die Leitung einer ziv. Dienststelle einem Offz übertragen wird, kann dieser zugleich DiszVorg. der dort verwendeten Soldaten sein.[152]
5. Absatz 5
81
Abs. 5 definiert den Begriff „regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit“ und legt hierzu in Anlehnung an die für Beamte geltenden Regelungen zur Arbeitszeit einen Bemessungszeitraum von zwölf Monaten fest.[153] § 30c bestimmt 41 Stunden zur Regel und eröffnet Ausnahmen. Nach dem zeitgleich mit Abs. 5 eingefügten § 30d kann die höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten durch RechtsVO längstens bis zum 31.12.2026 von 48 auf 54 Stunden angehoben werden. Vgl. hiezu die Komm. zu §§ 30c und 30d.
Anmerkungen
BT-Drs. II/1700, 4.
BT-Drs. II/1700, 17.
Ebenso der VertA in seinem Ber. über den Entw. des SG, BT-Drs. II/2140, 3.
Zu weiteren Details der Entstehungsgeschichte vgl. die 2. Aufl.
BT-Drs. II/2140, 28 f.
BT-Drs. II/2140, 3.
BGBl. I S. 3649.
G v. 21.8.1972 (BGBl. I S. 1481).
BGBl. I S. 2113.
BGBl. I S. 2588.
BT-Drs. 11/6906, 13.
BT-Drs. 11/6906, 12.
Die amtl. Begr. (BT-Drs. 11/6906, 14) nennt Ausländer, Staatenlose und Frauen.
BGBl. I S. 962. Im internen Sprachgebrauch als „LL“ (lesson learnt) bezeichnet. Dahinter verbargen sich die Erfahrungen aus den ersten Auslandseinsätzen der deutschen SK.
BT-Drs. 14/4062, 18.
BT-Drs. 17/9340 S. 47; vgl. zu entspr. Überlegungen auch die 2. Aufl. (dort Rn. 18).
BGBl. I S. 730.
Vgl. den Katalog der Befugnisse des Dienstvorg. bei Battis, BBG, § 3 Rn. 4.
MüKo/WStG-Dau, § 1 WStG Rn. 33.
GKÖD I Yk, § 1 Rn. 10 und Stauf I, § 1 SG Rn. 2 bezeichnen es als öff.-rechtl. Sonderdienstverhältnis.
Vgl. die Aufstellung und in Rn. 21.
§ 2 WPflG erfasst ausdrücklich nicht den § 1 WPflG.
Vgl. hierzu insbes. die Komm. zum IV. Abschnitt des SG.
So zutr. Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 2 entspr. zur WDO m.w.N. sowie die allg. Praxis der Rspr; vgl. auch Eichen, NZWehrr 2012, 148.
Vgl. die Komm. zu § 58b Rn. 10.
FWDL war auch schon die Kurzbezeichnung für Männer in einem bis zu 23-monatigen freiwilligen Wehrdienstverhältnis nach dem WPflG. Durch das WehrRÄndG 2011 wurde dieses Wehrdienstverhältnis