12
Nach Abs. 2 sollen unmittelbare Vorg. nicht in den Fachdienst Untergebener eingreifen, die der Leitung und Dienstaufsicht von „Fachvorgesetzten“ unterstehen. Nach Wortlaut und Systematik der Norm sind die Begriffe „Fachdienst“ und „Fachvorgesetzte“ mit denen des § 2 VorgV identisch.
13
Durch den Verzicht auf ein ausdrückliches Eingriffsverbot hat der Verordnungsgeber bestätigt, dass die allg. Befehlsbefugnis der unmittelbaren Vorg. umfassend ist und grds. jeden Dienst – auch den Fachdienst – einschließt. Andererseits soll der Fachdienst, der besonderen Umständen unterworfen ist und dessen Leitung besonderer Kenntnisse/Fähigkeiten bedarf, vor einer fachfremden Einflussnahme durch den truppendienstl. Führer (der oft selbst keinen Fachdienst versieht) geschützt werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus mit § 27 Abs. 3 WDO (hins. des SanDienstes) und mit § 10 Abs. 2 WBO den Besonderheiten des Fachdienstes Rechnung getragen.
14
Der Ausdruck „soll nicht“ stellt eine Verhaltensvorgabe für Zweifelsfälle auf. Es ist grds. verboten, in den Fachdienst einzugreifen, sofern nicht ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. I.d.R. ist daher der in den Fachdienst eingreifende Befehl eines unmittelbaren Vorg. rechtswidrig.
15
Nicht jede mittelbare Auswirkung auf einen Fachdienst kann jedoch als Eingriff gewertet werden. Anderenfalls wären Dienststellen, die fachdienstl. Aufgaben zu erfüllen haben, der truppendienstl. Führung in nicht vertretbarer Weise entzogen. Nähme man bei jeder mittelbaren Auswirkung einen Eingriff an, bedürfte es auch für die anderen Vorgesetztenverhältnisse einer dem § 1 Abs. 2 VorgV entspr. Regelung. Aus Sicht des Befehlsempfängers macht es keinen Unterschied, ob eine Beeinträchtigung des Fachdienstes zu truppendienstl. Zwecken oder für einen besonderen Aufgabenbereich (§ 3 VorgV) erfolgt.
16
Der Befehl des Verbandsführers an den Leiter eines ihm unterstellten StandortSanZentrums, an einer abendlichen Informationsveranstaltung teilzunehmen, ist daher grds. kein Eingriff in dessen Fachdienst. Zudem wird es für die Frage eines zulässigen Eingriffs auf Art und Gewicht des beeinträchtigten Fachdienstes ankommen. Beim Befehl an einen Militärmusiker, für eine allgemeindienstl. Maßnahme das Üben eines Musikstücks zu unterbrechen, ist schon der Eingriff in den Fachdienst zweifelhaft. Anders wird der Befehl an einen SanSoldaten, für die gleiche Maßnahme eine ärztl. Behandlung zu unterbrechen, zu beurteilen sein.
III. § 2 VorgV
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Fachvorg. mit Befehlsbefugnis nach der VorgV können nur Soldaten sein. Ihre Dienststellung muss mit der Leitung eines Fachdienstes verbunden sein. Die Befehlsbefugnis der Fachvorg. ist zeitlich auf den Dienst (Vorg. und Untergebener müssen im Dienst sein) und inhaltl. auf fachdienstl. Zwecke beschränkt.[14]
18
Die fachdienstl. Unterstellung i.S.d. § 2 VorgV (vgl. auch ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) ist zu unterscheiden von der fachl. Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich gem. § 3 VorgV. Fachdienst wird daher nicht allein durch die Zuordnung von Fachaufgaben bestimmt. Ob und welche Fachdienste als solche i.S.d. § 2 VorgV eingerichtet werden, obliegt der OrgEntscheidung des BMVg.
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Zzt. sind drei Fachdienste eingerichtet: SanDienst, Militärmusikdienst und Geoinformationsdienst der Bw. Aus § 3 SLV darf nicht geschlossen werden, dass Truppendienst, militärfachl. Dienst und allg. Fachdienst (Laufbahnbezeichnungen) Fachdienste i.S.d. § 2 VorgV seien.
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Die fachdienstl. Unterstellung besteht unabhängig von und ggf. neben der truppendienstl. Unterstellung. Soldaten, die eine für fachdienstl. Aufgaben aufgestellte mil. Dienststelle, Einheit oder Teileinheit führen, sind, soweit sie den Fachdienst leiten, neben ihrer Eigenschaft als Fachvorg. auch unmittelbare Vorg. nach § 1 VorgV, z.B. der Leiter eines StandortSanZentrums. Sie unterliegen nicht den zeitlichen und inhaltl. Beschränkungen des § 2 VorgV und können auch in Angelegenheiten des Fachdienstes den ihnen nach § 1 VorgV Unterstellten auch dann Befehle erteilen, wenn diese nicht im Dienst sind. Denn der nach § 1 Abs. 2 VorgV zu vermeidende Konflikt kann nicht auftreten.
IV. § 3 VorgV
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Auch § 3 VorgV eröffnet eine Befehlsbefugnis (hier im besonderen Aufgabenbereich) nur für Soldaten. Die Formulierung „nach seiner Dienststellung“ stellt klar, dass die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs für sich allein keine Befehlsbefugnis bewirkt. Die Übertragung eines Aufgabenbereichs folgt schließlich aus jeder Übertragung eines Dienstpostens.
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Zur organisatorischen, auf Dauer oder auf ständige Wiederkehr angelegten Einrichtung/Übertragung eines besonderen mil. Pflichtenkreises muss deshalb die ausdrückliche oder zumindest konkludente Übertragung von Befehlsbefugnissen hinzutreten. Die Befehlsbefugnis ergibt sich nicht allein aus der Notwendigkeit, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben befehlen zu können. Sie muss übertragen werden und ist anzuordnen, wenn die Unterstellung nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 5 VorgV) in fachl. Angelegenheiten von der truppendienstl. Unterstellung abweicht. Dabei ist das Unterstellungsverhältnis nach dem konkreten Inhalt der Aufgaben zu bezeichnen. Dies schließt die Bezeichnung des Kreises der Unterstellten ein. Auch Dienstgradhöhere können unterstellt werden.[15]
23
Um eine solche Dienststellung begründen und übertragen zu können, bedarf es hinreichender OrgKompetenz, die über die Anordnungsbefugnis des §