Soldatengesetz. Stefan Sohm. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Stefan Sohm
Издательство: Bookwire
Серия: Heidelberger Kommentar
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811407343
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Dienstverhältnisses besteht kein gesetzl. Anspruch auf Besoldung und andere Geld- und Sachbezüge. Mit dem Verlust der Rechtsstellung eines BS oder SaZ und nicht erst mit dem Ende der Dienstleistung endet der Anspruch auf Besoldung (§ 49 Abs. 3 und § 56 Abs. 3). Ein Res., der ohne Heranziehungsbescheid an einem Lehrgang teilnimmt, hat auch dann, wenn der Übungstruppenteil in Aussicht stellt, dass dies mit der zuständigen Behörde geklärt werde, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem USG.[82] Wenn einem de-facto-Soldaten rechtsgrundlos Besoldung nach dem BBesG gewährt wurde, richtet sich die grds. gebotene Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 812 BGB.[83] Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine Billigkeitsentscheidung zur Höhe der Rückforderung zu treffen und dabei insbes. zu prüfen, ob eine Täuschung vorlag und inwieweit amtl. Verschulden zur (Fortdauer der) Dienstleistung geführt hat. Regelmäßig wird es der Billigkeit entsprechen, den Wert zu belassen, den die Dienstleistung hatte. Ist das faktische Dienstverhältnis durch spätere/nachgeholte Ernennung geheilt worden, muss schon für die vorangegangene Zeit ab dem Dienstantritt ein Billigkeitsanspruch auf Besoldung unmittelbar aus dem faktischen Dienstverhältnis angenommen werden.[84] Die Höhe richtet sich nach dem Wehrdienstverhältnis, auf das die Eingliederung gerichtet war.[85]

3. Absatz 3

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      Befehlsbefugnis begründet unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausübung ein Vorgesetztenverhältnis. Das SG stellt an diese Rechtsposition anknüpfend in § 10 Abs. 2, 3 und 6, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 2 sowie in § 33 Abs. 1 Verhaltensregeln für Vorg. und Untergebene auf. Deshalb kann zwischen abstrakter und konkreter Vorgesetzteneigenschaft unterschieden werden. Das SG geht in § 10 Abs. 6 für alle Offz und Uffz von einer abstrakten Vorgesetzteneigenschaft aus, denn die Zurückhaltungspflicht ist nicht auf Äußerungen gegenüber konkret Befehlsunterworfenen beschränkt.

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