BGH NJW 1997, 135; NJW-RR 1997, 1147; OLG Köln NJW 1994, 59; Heinrichs NJW 1977, 1505, 1506; MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 18; Soergel/Stein BGB, § 1 AGBG Rn. 11; Stoffels AGB-Recht, Rn. 127; Ulmer/Brandner/Hensent/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 24; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 15; a.A. Michalski/Römermann ZIP 1993, 1434, 1436 f.: Es muss tatsächlich in mehreren Fällen von den Vertragsbedingungen Gebrauch gemacht worden sein.
Zuletzt BGH NJW-RR 2002, 13, 14; a.A. (folgerichtig) Michalski/Römermann ZIP 1993, 1434, 1436 f.: Mindestens dreimalige Verwendung notwendig.
BGH NJW 1997, 135.
BGH NJW 1997, 135.
BGH NJW 1997, 135.
OLG Frankfurt WM 1986, 680 f.
BGH NJW 1988, 2536 ff.
Zutreffend Stoffels AGB-Recht, Rn. 129.
Vgl. nur Braunfels DNotZ 1997, 356, 376; Imping WiB 1997, 337, 340; Stoffels AGB-Recht, Rn. 130.
So Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 81.
So die h.M.: AnwK/Kollmann (Bd. 2, 2005), § 310 Rn. 29; Braunfels DNotZ 1997, 356, 376; Bunte DB 1996, 1389, 1391, 1392; Erman/Roloff § 310 Rn. 16; Heinrichs NJW 1996, 2190, 2193; Kanzleiter DNotZ 1996, 867, 869; Staudinger/Schlosser BGB, § 310 Rn. 63 i.V.m. Rn. 56; Stoffels AGB-Recht, Rn. 130; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 31.
So aber Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 82.
Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 85.
Vgl. Eckert ZIP 1996, 1238, 1240; Heinrichs NJW 1996, 2190, 2193.
Wie hier Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 87; a.A. Eckert ZIP 1996, 1238, 1240.
Teil 1 Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen › 3. Kapitel Das „Stellen“ von Vertragsbedingungen durch den Verwender
3. Kapitel Das „Stellen“ von Vertragsbedingungen durch den Verwender
Inhaltsverzeichnis
I. Funktionen des Begriffs „stellen“
III. „Gestellte“ und „ausgehandelte“ Bedingungen: Die Abgrenzung von AGB und Individualabrede
I. Funktionen des Begriffs „stellen“
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Vertragsbedingungen werden nur dann AGB, wenn der Verwender sie dem Gegner „stellt“. Der Begriff „stellen“ hat dabei zwei Funktionen zu verarbeiten:
– | Die Verwendung der Bedingungen muss einer Partei zugerechnet werden. Diejenige Partei, welche die Bedingungen stellt, ist Verwender. |
– | Diese Partei muss jene Bedingungen einseitig in den Vertrag eingeführt haben. Das Gegenstück zu gestellten sind im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen (vgl. § 305 I 3 BGB). |
II. Zurechnungsfragen
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Tipp
Vertragsbedingungen werden von einer Partei „gestellt“, wenn ihre Einbeziehung in den Vertrag von ihr veranlasst wird.
a) Grundsatz
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Die soeben wiedergegebene Definition entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH[1]. Dabei werden Vertragsbedingungen regelmäßig von derjenigen Partei „gestellt“, welche das Angebot zur Einbeziehung jener Bedingungen in den Vertrag abgibt. Klauseln, die eine Partei selbst in den Vertrag einführt, sind selbst dann nicht von der Gegenseite „gestellt“, wenn sie zu deren Vorteil gereichen[2]: Die §§ 305 ff. BGB schützen eine Partei nur vor Benachteiligung durch den Vertragsgegner, nicht aber vor sich selbst. Dabei verbietet sich freilich jede schematische Betrachtungsweise:
b) Vertragsangebot auf Formular der Gegenseite
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Beispiel 13
V verkauft Waren nach Spezifikation. Er übersendet dem K auf dessen Anfrage ein Auftragsformular, auf dem seine AGB abgedruckt sind. K füllt das Formular in Ansehung der Spezifikationen aus und sendet es dem V zurück. V bestätigt die Bestellung.
101
Das Angebot zum Vertragsschluss ging im Beispiel 13 von K aus; gleichwohl ist nicht etwa K, sondern V derjenige, der die Vertragsbedingungen „gestellt“ hat: V hat dem K das Formular übersandt und damit den K veranlasst, unter Verwendung seiner AGB ein Angebot zu machen. Nicht K, sondern V hat daher die Vertragsbedingungen eingeführt; V ist damit Verwender. Verwender ist mit anderen Worten