In Anlehnung an BGH NJW 1998, 2207.
In Anlehnung an BGHZ 99, 203; 102, 152 (dort jeweils entschieden für Zweckerklärungen betreffend Sicherungsgrundschulden); BGH NJW 1998, 2815.
Vgl. BGH NJW 1996, 1676.
Vgl. BGH NJW 1992, 503, 504; NJW 1996, 1676, 1677; NJW-RR 1997, 1000.
So auch BGH NJW 1983, 1603.
Der Zusatz „soweit ihm bekannt“ ist nach BGH (NJW 1999, 1864; BGH WRP 2000, 722, 723 f.) gem. § 305c II BGB zu streichen.
Vgl. BGHZ 99, 203, 205 f.; 102, 152, 158; NJW 1988, 558, 559; 1991, 1677; 1992, 1822, 1823; WM 1994, 1136, 1137 für die handschriftliche Bezeichnung des Kreditnehmers in Zweckerklärungen von Sicherungsgrundschulden; BGH NJW 1998, 2815, 2816 für die handschriftliche Bezeichnung der Hauptforderung in einem Bürgschaftsformular.
Dazu ausführlich unten Teil 4 Rn. 967 ff.
Das Problem, ab wann ein Kreditgeber als übersichert anzusehen ist, ist Gegenstand einer Fülle gerichtlicher Entscheidungen gewesen; vgl. zur nachträglichen Übersicherung BGH NJW 1998, 671; zur anfänglichen Übersicherung (also zu einer bereits von vornherein zu hoch angesetzten Deckungsgrenze) BGH NJW 1998, 2047 betreffend Sicherungsübereignung und Globalzession; OLG Hamm WM 2002, 451, 454; BGH NJW 1991, 353, 354 zu den Voraussetzungen einer ursprünglichen Übersicherung.
Bei Unfallversicherungen hält der BGH eine formularmäßige Vertragslaufzeit von 10 Jahren für nach § 307 I BGB unwirksam (BGHZ 127, 35, 43 ff.; BGH NJW 1996, 1676, 1677; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1311 f.).
BGH NJW 1996, 1676, 1677; BGH NJW-RR 1997, 1000; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1311. Kritisch, aber ohne klaren Lösungsvorschlag Heinrichs NJW 1997, 1407, 1408. Gänzlich gegen die Annahme von AGB bei mehreren Wahlmöglichkeiten Leverenz NJW 1997, 421, 423.
BGH NJW 1996, 1676, 1677 f.; BGH NJW 1998, 1066, 1067.
AG Hamburg NJW-RR 1997, 559. In diesem Fall kann man auch davon sprechen, dass die Vertragslaufzeit als AGB „im Kopf“ der betreffenden Mitarbeiter des Verwenders gespeichert und bereits deshalb vorformuliert ist (vgl. dazu oben Rn. 72). Dagegen hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 1997, 1485) trotz einer internen Anweisung des Verwenders an seine Mitarbeiter, eine bestimmte Laufzeit einzusetzen, eine Individualabrede angenommen. Dies hängt aber damit zusammen, dass diese Entscheidung im Verbandsklageverfahren erging und das OLG sich gehindert sah, in diesem Verfahren den Umständen nachzugehen, welche die Verwendung der gedruckten Klausel begleiteten.
BGH NJW-RR 1997, 1000, 1001.
LG Mannheim MMR 2017, 274 Rn. 24; Graf von Westphalen NZM 2017, 601 f.; Pfeiffer NJW 2017, 913, 916.
BGH NJW 2005, 1574, 1575.
BGH NJW-RR 2006, 1236, 1237.
BGH NJW 2003, 1313, 1314; ebenso OLG Stuttgart NZM 2017, 598 Rn. 25.
BGH NJW 1992, 503, 504; BGH NJW 1996, 1676, 1677; BGH NJOZ 2001, 360, 361; BGH NJW-RR 2006, 758 Rn. 26. Siehe dazu auch noch Rn. 142.
BGH NJW 2013, 2583 Rn. 14 ff.
1. Das entscheidende Kriterium: Die Absicht mehrfacher Verwendung
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Bereits der Begriff der „Vorformulierung“ ist, wie gezeigt, vom generalisierenden Charakter der AGB geprägt; der Entwurf von Vertragsbestimmungen lediglich aus Anlass eines bestimmten Vertragsschlusses mit ausschließlichem Bezug hierauf fällt nicht unter dies Tatbestandsmerkmal. Das Gesetz selbst verlangt vielmehr, dass der Verwender die Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen formuliert, weil der Klauselgegner nur dann der AGB-typischen Gefährdungslage ausgesetzt ist. Das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen“ drückt dabei eine finale Stoßrichtung aus: AGB liegen nicht erst dann vor, wenn die Klausel tatsächlich mehrfach verwendet worden ist, sondern bereits dann, wenn der Verwender die mehrfache Verwendung beabsichtigt. Ist dies der Fall, so ist die Klausel bereits mit dem ersten Verwendungsfall AGB[1].
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AGB liegen nach Ansicht des BGH sogar dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und dies selbst dann, wenn der Verwender selbst sich auf einen einmaligen Gebrauch der Klauseln beschränken möchte[2]. Diese Handhabung kann für die Praxis immense Bedeutung erlangen. Denn zahlreiche Klauselvorschläge sind handelsüblichen Vertragsformularen, Praxishandbüchern oder Anwaltsdatenbanken[3] entnommen. Sie alle unterliegen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB selbst dann, wenn sich derjenige, der solche Klauseln in den Vertrag einführt, ihrer nur einmal bedienen möchte. Die Ansicht des BGH ist im Schrifttum auf beachtliche Kritik gestoßen: Verhandlungsmacht, die das Bedürfnis nach Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle auf den Plan rufe, liege nach gesetzlicher Wertung nur vor, wenn in der Person einer Vertragspartei die Vorformulierung und die Mehrfachverwendung zusammenträfen; es müsse also gerade die Partei, welche die Vertragsbestimmung in den Vertrag einführe, die Absicht der Mehrfachverwendung hegen[4]. Gleichwohl ist dem BGH im