AGB-Recht. Martin Schwab. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Martin Schwab
Издательство: Bookwire
Серия: Recht in der Praxis
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811455337
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Hilfe der Klausel: „Grundlage unseres Angebots ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B“. In diesem Fall handelt es sich selbstverständlich um vom Bauunternehmer gestellte AGB[20]. So liegt es namentlich im Regelfall beim Bauvertrag zwischen Bauunternehmern und Privatleuten. Wenn ein Bauvertrag zwischen einem Bauunternehmer und der öffentlichen Hand geschlossen wird, so ist die öffentliche Hand als Verwenderin anzusehen[21], da die VOB/B auf staatliche Veranlassung ausgearbeitet werden.

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      Tipp

      Vertragsbedingungen werden auch dann von einer Partei „gestellt“, wenn sie nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Verhandlungsgehilfen, namentlich von ihrem Abschlussvertreter einseitig in den Vertrag mit der Gegenseite eingeführt werden.

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      Beispiel 16

      V ist Eigentümer eines Mietshauses und beauftragt den Makler M, ihm Mieter zu vermitteln und sogleich die Mietverträge im Namen des V abzuschließen. M verwendet für die Vertragsabschlüsse einen vorformulierten Einheitsmietvertrag.

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      In besonderen Fällen darf freilich die rechtliche Würdigung nicht bei der bloßen Feststellung stehen bleiben, dass der Dritte, der die Vertragsbedingungen eingeführt hat, bei Vertragsschluss auf einer bestimmten Seite aufgetreten ist. Das gilt insbesondere bei Bauherrenmodellen:

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      Beispiel 17

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      Tipp

      Die Rechtsprechung hält ein sehr wachsames Auge auf alle Versuche, durch gekünstelte Vertragskonstruktionen den Schutz des Vertragsgegners durch die §§ 305 ff. BGB zu unterlaufen. In der Kautelarpraxis ist daher dringend von Versuchen abzuraten, den Klauselgegner durch Zwischenschaltung einer Treuhandgesellschaft zum Klauselverwender zu stempeln.

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      Checkliste: Mandantenberatung bei Bauherrenmodellen

      Die rechtliche Problematik bei Bauherrenmodellen erschöpft sich meist nicht in der AGB-Kontrolle. Vielmehr sind meistens außerdem die Vorschriften des Verbraucherschutzes einschlägig:

a) Wenn zur Finanzierung des Immobilienerwerbs eine Bank eingeschaltet wird, ist zu prüfen, ob der Kredit an den einzelnen Bauherren als Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB) und dieses wiederum als mit dem Kaufvertrag verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) einzustufen ist.
b) Sofern der Bauherr im Rahmen des Direktmarketing geworben wurde, ist zusätzlich ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB in Betracht zu ziehen.

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      Tipp

      Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die §§ 305 ff. BGB auf notarielle Formulare nicht anwendbar. Sofern der beurkundete Vertrag auf den Erwerb neuer Immobilien gerichtet ist, unterliegen Haftungsfreizeichnungsklauseln zugunsten der Verkäuferseite aber einer auf §