Datenschutzrecht. Jürgen Kühling. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jürgen Kühling
Издательство: Bookwire
Серия: Start ins Rechtsgebiet
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811490383
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(Art. 5 lit. b K108), – den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Erhebung und Verarbeitung (Art. 5 lit. c K108), – das Prinzip der Datenqualität (Art. 5 lit. d K108) und – den Grundsatz der frühestmöglichen Anonymisierung personenbezogener Daten (Art. 5 lit. e K108).

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      Im Ergebnis normiert die Konvention damit ein angemessenes Datenschutzniveau innerhalb der Konventionsstaaten und ermöglicht dadurch den freien Datenaustausch innerhalb der Konventionsstaaten, wohingegen das „Verlassen“ des Konventionsraums strengeren Anforderungen unterworfen werden darf. Das vom Komitee der Ministerbeauftragten 2001 zur Unterzeichnung aufgesetzte Zusatzprotokoll verlangt schließlich die Schaffung einer oder mehrerer Kontrollstellen, die ihre näher bestimmten Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen. Damit soll die effektive Durchsetzung der materiell-rechtlichen Vorgaben institutionell abgesichert werden. Waren es die Leitlinien der OECD, die dem Datenschutz in thematischer Hinsicht zum internationalen Durchbruch verhalfen, so wurde mit dem Inkrafttreten der völkerrechtlich verbindlichen Datenschutz-Konvention des Europarats Rechtsgeschichte geschrieben. Erstmals verpflichteten sich Staaten untereinander, grundsätzliche Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsregeln zu achten und – im Falle des Verstoßes – zu sanktionieren. Der Druck auf die Mitgliedstaaten, im Bereich des Datenschutzes regelnd einzugreifen, wurde damit deutlich erhöht. Der Ansatz der Konvention, den freien Datenaustausch auf der Basis eines gemeinsamen Standards zu ermöglichen, sollte auch die Rechtsetzung der damaligen Europäischen Gemeinschaft (EG) maßgeblich beeinflussen. Dabei diente die Datenschutz-Konvention des Europarats als Vorlage für die erste allgemeine Datenschutzrichtlinie der EG.

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      Inhaltlich soll die geänderte bzw. ergänzende Datenschutz-Konvention daher in weiten Teilen die Entwicklung des Datenschutzrechts in der EU nachzeichnen. So wird in der durch das Änderungsprotokoll angepassten Datenschutzkonvention die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf die automatisierte Datenverarbeitung aufgegeben (vgl. Art. 1 und 2 lit. c K108-neu). Hingegen wird eine „Haushaltsausnahme“ zugunsten von Datenverarbeitungsvorgängen zu rein persönlichen oder familiären Tätigkeiten eingeführt werden (Art. 3 Abs. 2 K108-neu). Eine weitere Neuerung ist der Fokus auf eine verstärkte Transparenz der Datenverarbeitung durch verbindliche und präzise, an die Datensubjekte weiterzuleitende Angaben (Art. 8 Abs. 1 K108-neu). Von praktischer Relevanz dürfte zudem die leichte Erweiterung der Auskunftsrechte der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person sein (Art. 9 K108-neu). Das Protokoll sieht darüber hinaus nunmehr explizit eine Pflicht vor, Datenschutzverstöße bei einer ernsthaften Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen zumindest den zuständigen Datenschutzbehörden umgehend zu melden (Art. 7 Abs. 2 K108-neu). Die verarbeitenden Stellen müssen, ähnlich wie unter der DS-GVO (siehe dazu → Rn. 356 und 788 f.), die Grundsätze „privacy by design“ und „privacy by default“ beachten, sowie Wirkungsanalysen durchführen (Art. 10 K108-neu). Die neue Fassung der Konvention gibt genaue Hinweise auf die Voraussetzungen eines angemessenen Datenschutzniveaus bei grenzüberschreitenden Übermittlungen personenbezogener Daten (Art. 14 Nr. 3 K108-neu). Die revidierte Konvention bestimmt, dass neben gerichtlichen Sanktionen auch Verwaltungssanktionen vorzusehen sind (Art. 12 K108-neu). Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Aufsichtsbehörden sanktionieren und Maßnahmen ergreifen können (Art. 15 K108-neu). Die Konvention wird zudem für den Beitritt der Nichtmitgliedstaaten und internationaler Organisationen geöffnet (Art. 27 K108-neu). Strittig sind die Ausnahmemöglichkeiten von den Regelungen zu nationalen Aufsichtsbehörden (Art. 9 Abs. 1 lit. g K108-neu) in Art. 12 Abs. 2 des Entwurfs, die zum Teil als zu weitreichend erachtet werden. Art. 14 Abs. 1 S. 3 K108-neu betrifft die grenzüberschreitende