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Lösung zu Fallbeispiel 1 – Anonyme Kontaktanzeige – Datenschutz nach Art. 8 EMRK (Rn. 27)
Begründetheit der Beschwerde? | ||||||
A. | Eröffnung des sachlichen und funktionalen Schutzbereichs des Art. 8 EMRK | |||||
I. | Sachlicher Schutzbereich | |||||
→ | Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt das Privatleben (Privatheit) zur freien Entfaltung der Persönlichkeit | |||||
→ | geschützt sind demnach die Privatheit (Privatsphäre) und personenbezogene Daten | |||||
→ | personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht = betrifft Privatleben | |||||
→ | (+) | |||||
II. | Funktionaler Schutzbereich | |||||
→ | Art. 8 Abs. 1 EMRK beinhaltet auch eine Schutzpflicht des Staates | |||||
→ | Staat ist verpflichtet, Beschwerdeführer vor Eingriffen Dritter zu schützen | |||||
→ | Dritter verletzt durch Veröffentlichung personenbezogener Daten das Recht auf Privatheit des Beschwerdeführers | |||||
→ | (+) | |||||
B. | Eingriff | |||||
→ | Unterlassen des nationalen Gesetzgebers, Auskunftsansprüche über Bestandsdaten gegen Zugangsanbieter zur Verfolgung von Straftaten zu schaffen | |||||
→ | (+) | [Schutzpflichtenverstoß auch zweistufig prüfbar] | ||||
C. | Rechtfertigung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) | |||||
I. | Gesetzliche Grundlage | |||||
→ | nationale Datenschutzgesetze vereitelten Auskunft über Bestandsdaten | |||||
→ | (+) | |||||
II. | Legitimer Zweck | |||||
1. | Datenschutzrecht des Dritten als das „Recht anderer“ (Art. 8 Abs. 1 EMRK) | |||||
2. | (Meinungs-)Äußerungsfreiheit des Dritten als das „Recht anderer“ (Art. 10 Abs. 1 EMRK) | |||||
→ | (+) | |||||
III. | Verhältnismäßigkeit | |||||
1. | Geeignetheit | |||||
→ | Eingriff ist im Stande, Datenschutzrecht des Dritten zu schützen (+) | |||||
2. | Erforderlichkeit | |||||
→ | Kein milderes gleich geeignetes Mittel zum Schutz des Datenschutzrechts des Dritten ersichtlich (+) | |||||
3. | Angemessenheit | |||||
a) | Grenzen des konventionsstaatlichen Beurteilungsspielraums | |||||
→ | Grenze des Beurteilungsspielraums überschritten, wenn konventionsrechtlicher Mindeststandard unterschritten | |||||
b) | Konventionsrechtlicher Mindeststandard als Ausfluss der Schutzpflicht | |||||
aa) | Schwere des Eingriffs in das Rechtsgut (Privatheit des Beschwerdeführers) | |||||
→ | Beschwerdeführer minderjährig und besonders schutzbedürftig | |||||
→ | Gefahr, Opfer der Pädophilie und des sexuellen Missbrauchs zu werden | |||||
→ | Gefahr der Störung der geistigen und körperlichen Unversehrtheit und Entwicklung | |||||