Datenschutzrecht. Jürgen Kühling. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jürgen Kühling
Издательство: Bookwire
Серия: Start ins Rechtsgebiet
Жанр произведения: Языкознание
Год издания: 0
isbn: 9783811490383
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die zwischen der EU und Drittstaaten (bisher mit den USA und Australien) geschlossen wurden. Fortgeschrittene Verhandlungen zu einem solchem Abkommen gibt es zudem etwa mit Japan.[2] Zukünftige Beschlüsse zu Abkommen in diesem Bereich können auf Art. 216 Abs. 1 AEUV gestützt werden und müssen gemäß dem Verfahren des Art. 218 AEUV zustande kommen. Regelmäßig wird dabei das Europäische Parlament dem Beschluss des Rates wegen Art. 218 Abs. 6 S. 2 lit. a (v) AEUV zustimmen müssen.

      Anmerkungen

       [1]

      PNR steht dabei für „Passenger Name Record“, zur Primärrechtswidrigkeit eines geplanten Abkommens mit Kanada und zu Möglichkeiten einer primärrechtskonformen Ausgestaltung vgl. EuGH, Gutachten 1/15 v. 26.7.2017, ECLI:EU:C:2017:592 – PNR-Abkommen mit Kanada.

       [2]

      Vgl. Rat der EU, PNR-Abkommen EU-Japan: Rat genehmigt Aufnahme von Verhandlungen, Pressemitteilung v. 18.2.2020.

      1. Kapitel GrundlagenB. Unionsprimärrechtliche Grundlagen › III. Unionsgrundrechte

III. Unionsgrundrechte

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      Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU stellt den größten Posten des EU-Haushalts dar. Nachdem in der Vergangenheit in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden war, öffentliche Gelder würden im Rahmen der GAP intransparent verwendet und Empfängern zuteil, die hierzu nicht berechtigt seien, entschlossen sich der Rat und die Kommission, die Verwendung und Zuteilung der Gelder im Rahmen der GAP transparenter zu gestalten. Zu diesem Zweck wurden die Mitgliedstaaten durch Verordnung (VO) verpflichtet, bestimmte Angaben über die Empfänger von EU-Geldern im Rahmen der GAP zu veröffentlichen. Zu diesen Angaben gehören bei natürlichen Personen der Vor- und Zuname des Empfängers, bei juristischen Personen der vollständige eingetragene Name mit Rechtsform, die entsprechende Gemeinde des Empfängers samt Postleitzahl sowie der empfangene Gesamtbetrag an EU-Geldern. Diese Informationen werden auf einer speziellen Website veröffentlicht und sind über differenzierte Suchfunktionen zwei Jahre lang für jedermann abrufbar. Die Kläger Meyer-GmbH und Schmitz haben Anträge auf EU-Agrarbeihilfen gestellt, denen entsprochen wurde. Die Antragsformulare enthielten einen Hinweis auf die Veröffentlichungspflicht ihrer Informationen. Die Meyer-GmbH und Schmitz beantragen vor dem Verwaltungsgericht (VG), das Land zu verpflichten, die Weitergabe oder die Veröffentlichung dieser Daten zu unterlassen bzw. durch Anordnung zu untersagen, mit dem Ziel, die Veröffentlichung ihrer Daten zu verhindern. Sie sind der Meinung, dass die Veröffentlichung der genannten Daten gegen ihre Grundrechte verstößt. Das VG ersucht im Rahmen dieses Rechtsstreits den EuGH, da es Zweifel an der EU-Primärrechtskonformität der betreffenden Verordnung hegt. Dabei legt es ihm folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Ist die Verordnung, die die zu veröffentlichenden Daten bestimmt und die Veröffentlichung im Internet vorsieht, ungültig?

      Wie wird der EuGH die vorgelegte Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen Grundrechte der GrCh beantworten?

       (Lösung siehe Rn. 56)

      Anmerkungen

       [1]

      ABl. EU 2007, C 303, 1.

       [2]

      Zum Ganzen Kühling, in: v. Bogdandy/Bast (Hrsg.), Europäisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 2009, S. 657.

       [3]

      Vgl. EuGH, Urt. v. 8.6.2000, C-369/98, ECLI:EU:C:2000:443 – Fisher; Urt. v. 20.5.2003, C-465/00 u.a., ECLI:EU:C:2003:294 – Österreichischer Rundfunk u.a.; Urt. v. 6.11.2003, C-101/01, ECLI:EU:C:2003:596 – Lindqvist; Urt. v. 29.1.2008, C-275/06, ECLI:EU:C:2008:54 – Promusicae.

       [4]

      Beachte zum Ganzen den lesenswerten Beitrag von Britz, EuGRZ 2009, 1 und vgl. die Ausführungen bei Frenz, EuZW 2009, 6 (7); zur „zögerlichen Anerkennung“ des Datenschutzgrundrechts durch den EuGH vor der Rechtsverbindlichkeit der Charta siehe auch Breuer, in: Heselhaus/Nowak (Hrsg.), Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Aufl. 2020, § 25 Rn. 9.

       [5]

      EuGH, Urt. v. 20.5.2003, C-465/00 u.a., ECLI:EU:C:2003:294, Rn. 74 – Österreichischer Rundfunk u.a.

       [6]

      Die korrekte Terminologie der Grundrechtsprüfung auf Unionsebene ist eigentlich „Anwendungsbereich – Einschränkungen – Rechtfertigung“. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit beim synoptischen Lernen wird im Folgenden auch bei den Unionsgrundrechten die ebenfalls gebräuchliche deutsche Terminologie verwendet.

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