2. Teil Vertretenmüssen › D. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › I. Bestehendes Schuldverhältnis
I. Bestehendes Schuldverhältnis
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Aus der Formulierung „Schuldner“ und „Verbindlichkeit“ folgt, dass § 278 – im Gegensatz zu § 31 – nur anwendbar ist, wenn das Verschulden der in § 278 aufgeführten Personen zu einem Zeitpunkt eintritt, an dem bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis bestand. Vorher gibt es ja noch keinen „Schuldner“ und noch keine „Verbindlichkeit“ (vgl. § 241 Abs. 1).
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Im Rahmen der Ansprüche aus §§ 280 ff. bereitet die Anwendbarkeit des § 278 keinerlei Probleme, da die Haftung objektiv ja ein Schuldverhältnis voraussetzt.
Hinweis
§ 278 ist bei der Begründung deliktischer Ansprüche aus §§ 823 ff. nicht anwendbar. Die Verwirklichung dieser Ansprüche schafft ja erst ein – auf Schadensersatz gerichtetes – (gesetzliches) Schuldverhältnis. Gehilfen nennt man im Deliktsrecht anders, nämlich „Verrichtungsgehilfen“. Für deren Verhalten kann der Geschäftsherr deliktsrechtlich nach der besonderen Anspruchsgrundlage des § 831 Abs. 1 auf Schadensersatz haften.[2] Anders als bei § 278 handelt es sich bei § 831 aber nicht um eine Zurechnungsnorm, sondern um eine eigene Anspruchsgrundlage. „Verrichtungshilfen“ können im Rahmen bereits bestehender Schuldverhältnisse aber selbstverständlich auch „Erfüllungshilfen“ i.S.d. § 278 sein und eine Haftung aus §§ 280 ff. auslösen.
2. Teil Vertretenmüssen › D. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › II. Verschulden
II. Verschulden
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Aus § 278 folgt weiter, dass die in § 278 genannten Personen ihrerseits schuldhaft gehandelt haben müssen. Da wir unter Verschulden vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten verstehen, geht es bei § 278 also um die Zurechnung schuldhaften Verhaltens. Zu fragen ist, ob das Verhalten des Dritten, gedacht als ein Verhalten des Schuldners, eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen würde.[3]
Hinweis
Bei der Verletzung einer verhaltensbezogenen Pflicht kommt § 278 bereits auf der Ebene der Pflichtverletzung zur Anwendung, da § 278 eben das gesamte schuldhafte Verhalten einer Person zurechnet und nicht etwa nur Wissens- und Wollensmomente des Bewusstseins.[4] Verletzt das Verhalten einer Hilfsperson i.S.d. § 278 eine verhaltensbezogene Pflicht, insbesondere aus § 241 Abs. 2, wird der Schuldner über § 278 so behandelt, als habe er selbst diese Pflicht durch sein eigenes Verhalten verletzt.
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Ob sich der Dritte i.S.d. § 278 schuldhaft verhalten hat, richtet sich wiederum nach dem Maßstab des § 276.
Bis hierhin erklärt sich alles noch mehr oder weniger unproblematisch aus dem Gesetz. Schwierigkeiten bereitet aber die Frage, auf welche Person abzustellen ist, wenn es um die Beurteilung des Fahrlässigkeitsmaßstabes geht. Wie wir gesehen haben, bestimmt sich dieser ja nach dem Urteil eines besonnenen und umsichtigen Angehörigen des betroffenen Verkehrskreises. Ist zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrskreises nun auf die Eigenschaften des Schuldners oder auf den Dritten abzustellen?
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Die herrschende Auffassung geht im Grundsatz davon aus, dass es bei der Frage des Verschuldensmaßstabes auf die Person des Schuldners ankommt.[5] Das ist in den Fällen überzeugend, wenn für den eingeschalteten Gehilfen ein schwächerer Sorgfaltsmaßstab anzusetzen ist. Der Schuldner würde ansonsten durch den schwächeren Sorgfaltsmaßstab privilegiert, obwohl er die Erledigung seiner Verbindlichkeit nicht selbst übernommen hat.
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Nun kann es aber sein, dass der Gehilfe einem anderen, besser qualifizierten Verkehrskreis angehört als der Schuldner.
Beispiel
Der rechtsunkundige Schuldner lässt sich bei der Erledigung seiner Pflichten von einem Rechtsanwalt beraten.
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Auch in diesen Fällen geht die herrschende Meinung davon aus, dass im Grundsatz auf die Person des Schuldners abzustellen ist.
Geht es um die Beurteilung der Rechtslage, wendet man aber ohnehin auch auf den Schuldner einen strengen Maßstab an. Wie wir gesehen haben, muss der umsichtige Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, bei Unsicherheit Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. Das gilt dann für den eingeschalteten Fachberater (Rechtsanwalt, Berufsverband, etc.) erst recht.[6]
Hinweis
Durch die Einschaltung eines Fachberaters mag zwar eigenes Verschulden auszuschließen sein. Das hindert aber nicht daran, ein nach § 278 zurechenbares Fremdverschulden des Beraters zu bejahen, so dass der Schuldner dann doch einstehen muss.
Der Verschuldensmaßstab richtet sich dann nach den Anforderungen, die für den vom Schuldner eingeschalteten und besser qualifizierten Gehilfen gelten, wenn der Gehilfe bei Vertragsschluss besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.[7] Dies kann man sich damit erklären, dass der Vertragspartner hier auf die Einhaltung des erhöhten Maßstabes vertraut, weil er besonderen Kontakt mit dem qualifizierten Gehilfen gehabt hat.
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Die Problematik stellt sich erneut bei der Frage der Verschuldensfähigkeit nach §§ 276 Abs. 1 S. 2, 827, 828: Kommt es hier auf den Schuldner oder seinen Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreter an?
Hier entscheidet sich die herrschende Meinung für die Person des Gehilfen, da es sonst am zurechnungsfähigen Verschulden fehlt.[8] Das Gegenargument, der Schuldner werde bei bewusster Auswahl verschuldensabhängiger Personen privilegiert, ist deshalb nicht stichhaltig, da der Schuldner dann wegen unsorgfältiger Auswahl geeigneter Hilfspersonen selbst fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt hat.[9]
2. Teil Vertretenmüssen › D. Vertretenmüssen wegen Verschuldens Dritter (§ 278) › III. Erfüllungsgehilfe
III. Erfüllungsgehilfe
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Betrachten wir zunächst die Haftung für Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Das ist nach der Formulierung in § 278 eine Person, deren sich der Schuldner „zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesen treffenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.[10]