der Abkürzung „StK“ verbirgt sich die Steuerklasse des Arbeitnehmers.
In besonderen Fällen – etwa bei behinderten Kindern in der Familie – können Freibeträge bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. In diesem Fall sind keine Freibeträge vorhanden.
Die Abrechnung enthält auch Informationen über beanspruchte und bestehende Urlaubstage.
Hier finden sich Sozialversicherungs-Nr., Krankenkasse und Beitragssatz der Krankenkasse.
Zum regulären Bruttogehalt können noch weitere Gehaltsbestandteile kommen, in diesem Fall der Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL).
Hier finden Sie die Berechnungsbasis für den Lohnsteuerabzug sowie die einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und – sofern dieser anfällt – den Solidaritätszuschlag.
In dieser Zeile erscheinen nach der Berechnungsbasis für die Sozialversicherung die Abzüge für die Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV).
Hier werden die Angaben zu Bruttogehalt und Abzügen nochmals zusammengefasst.
Nach Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben werden noch die vermögenswirksamen Leistungen vom Nettolohn abgezogen.
Den Auszahlungsbetrag überweist der Arbeitgeber als Nettogehalt aufs Girokonto.
Beiträge für die Sozialversicherung
1) Eine Ausnahme bei der Finanzierung der Pflegeversicherungsbeiträge bildet das Bundesland Sachsen, wo Arbeitnehmer in die Pflegeversicherung 2,025 und Arbeitgeber nur 1,025 Prozent einzahlen.
Wenn Ihr Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, müssen Sie und Ihr Arbeitgeber für den über der Grenze liegenden Gehaltsanteil keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen. Für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung bedeutet dies, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Altersrente die Auszahlungen maximal auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze erfolgen, auch wenn Sie zuvor mehr verdient haben sollten.
In der Krankenversicherung kommt noch die Versicherungspflichtgrenze hinzu, die auch als „Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)“ bezeichnet wird. Wer mit seinem Gehalt über dieser Grenze liegt, kann frei entscheiden, ob er in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt oder in die private Krankenversicherung wechselt. Die Versicherungspflichtgrenze liegt für das Jahr 2021 bei einem Monatseinkommen von 5 362,50 Euro.
Welche Ansprüche habe ich als Mitglied der Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung kostet nicht nur Geld, sondern erbringt auch konkrete Leistungen, von denen Sie profitieren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Ansprüche, die Sie im Bedarfsfall an die Sozialversicherung haben:
Gesetzliche Rentenversicherung. Ihre Hauptaufgabe ist die Auszahlung der gesetzlichen Altersrente. Durch die Beiträge, die während Ihres Berufslebens an die Rentenversicherung abgeführt werden, bilden Sie Ansprüche. Die spätere Rente errechnet sich aus einem komplizierten Punktesystem, das unter anderem die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens, die Dauer der Einzahlungen sowie weitere anerkennungsfähige Zeiten wie Elternzeit oder Ausbildungen berücksichtigt. Darüber hinaus zahlt die Rentenversicherung Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn Versicherte aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können. Diese ist allerdings meist so niedrig, dass Sie sie durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (siehe „Schutz vor Berufsunfähigkeit“, S. 97) ergänzen sollten.
Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie arbeitslos werden, erhalten Sie 60 Prozent des Nettolohns als Arbeitslosengeld. Für Arbeitslose mit Kindern erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den 30 Monaten vor dem Jobverlust mindestens zwölf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Dauer der Zahlung hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und beträgt im Regelfall maximal zwölf Monate. Außerdem übernimmt die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung auch das Kurzarbeitergeld, wenn Betriebe aufgrund mangelnder Auslastung ihre Angestellten in Kurzarbeit schicken.
Gesetzliche Krankenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt für ihre Versicherten die Kosten für die ambulante und stationäre Behandlung, soweit diese im Leistungskatalog enthalten sind. Lebenspartner und Kinder ohne eigenes Einkommen sind kostenlos mitversichert. Sind Versicherte längere Zeit krank, dann gilt folgende Regel: Sechs Wochen lang sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Pflegeversicherung. Falls Sie später Pflege benötigen sollten, kommt dieser Zweig der Sozialversicherung für Pflegeleistungen auf oder bezahlt im Bedarfsfall pflegenden Angehörigen ein monatliches Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit feststellt und Ihnen einen bestimmten Pflegegrad zuordnet.
Die Wahl der Krankenkasse
Wichtige Auswahlkriterien bei der Wahl der Krankenkasse sind Zusatzbeiträge und Sonderleistungen.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, darf seine Krankenkasse selbst auswählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Krankenkassen bundesweit aktiv sind, sondern manche ihre Angebote auf ein Bundesland oder eine Region beschränken. Typisches Beispiel sind die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die ihre Aktivitäten auf elf eigenständige regionale Kassen verteilen. Insgesamt bemühen sich bundesweit rund 100 Krankenkassen um die Gunst ihrer Mitglieder.
Zusatzbeiträge: Prüfen und Geld sparen
Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent dürfen Krankenkassen Zusatzbeiträge verlangen. Die Bandbreite reicht dabei von Anbietern, die einen Zusatzbeitrag von 0,4 Prozent erheben, bis hin zu Krankenkassen, die rund zwei Prozentpunkte aufschlagen. Damit kann sich bei teuren Kassen der Beitragssatz für die Mitglieder auf 16,0 bis 16,5 Prozent des Bruttoeinkommens erhöhen.
Das bedeutet in konkreten