24. Einen Jüngling, der seine Eltern verachtet, ihnen die schuldige Ehrenbezeugung verweigert oder sie mit Absicht schmäht und lästert, sollen die Eltern zunächst mit Worten strafen (denn sie sind die geeignetsten Richter) etwa so: Sie hätten sich nicht geheiratet des Vergnügens wegen oder um durch Vereinigung ihres beiderseitigen Vermögens ihren Besitz zu vergrößern, sondern um Kinder zu bekommen, die sie im Alter ernähren und mit dem Notwendigen versehen sollten. »Wir haben dich«, so werden sie etwa sagen, »mit Freude erwartet, dich unter größtem Dank gegen Gott sorgfältig erzogen und nichts verabsäumt, was zu deiner Wohlfahrt und zu deiner Bildung nützlich war. Wenn nun auch jungen Leuten leicht schon etwas nachgesehen werden kann, so ist es doch genug damit, dass du uns die gebührende Ehre versagt hast. Sei also vernünftig und bedenke, dass auch Gott an den Vergehen gegen die Eltern kein Wohlgefallen hat, da er selbst der Vater des ganzen Menschengeschlechtes ist und in denen, mit welchen er den Namen teilt, beleidigt wird, wenn die Kinder ihnen nicht die schuldige Ehrenbezeugung erweisen. Dazu straft auch das Gesetz unerbittlich solche Vergehen, und wir hoffen nicht, dass du dich dieser Gefahr aussetzen willst.« Wenn nun hierdurch der Jüngling von seinem schlechten Treiben abgehalten wird, so sollen sie ihm weitere Vorwürfe ersparen, da er nur aus Unverstand so handelte. Denn so erweist sich die Milde des Gesetzgebers, und es wird den Eltern Freude bereitet, wenn sie ihren Sohn oder ihre Tochter nicht weiter zu strafen brauchen. Wenn aber ihre Ermahnungen und ihre Besserungsversuche nichts fruchten, die Kinder vielmehr durch fortgesetzten Widerstand gegen ihre Eltern die Gesetze sich zu unversöhnlichen Feinden machen, so sollen die Eltern das missratene Kind aus der Stadt führen und es dort vom Volke steinigen lassen. Einen ganzen Tag soll dann der Frevler zum warnenden Beispiel für alle liegen bleiben und in der folgenden Nacht begraben werden. So sollen auch die bestraft werden, die nach dem Gesetz um irgendwelcher Ursache willen zum Tode verurteilt worden sind. Begraben aber soll man auch die Feinde, und niemand soll nach erlittener Strafe unbegraben liegen bleiben.
25. Keinem Hebräer ist es gestattet, Speise oder Trank gegen Zinsen zu geben; denn es ist nicht gerecht, den Besitz seines Stammesgenossen als Gewinn an sich zu ziehen. Vielmehr soll man seiner Not aufhelfen und seinen Dank sowie die Vergeltung, die Gott der Barmherzigkeit gewährt, als hinreichenden Gewinn ansehen.
26. Wer aber Geld oder Früchte, seien es trockene oder feuchte, entliehen hat, der soll, wenn seine Verhältnisse sich durch Gottes Güte bessern, das Entliehene den Gläubigern bereitwillig zurückerstatten, um es bei ihnen gleichsam in Gewahrsam zu geben und es von ihnen wieder zu bekommen, wenn er dessen bedarf. Wenn aber die Schuldner hinsichtlich der Rückgabe lässig sind, so soll es nicht gestattet sein, ohne vorhergehendes Urteil in ihre Wohnung einzudringen und Pfandgegenstände wegzunehmen. Der Gläubiger soll vielmehr vor der Tür stehen bleiben, und der Schuldner ihm das Pfand herausbringen, ohne sich ihm zu widersetzen, da er unter dem Schutze des Gesetzes zu ihm kommt. Ist der Pfandgeber bemittelt, so darf der Gläubiger das Pfand behalten, bis das Entliehene erstattet ist; ist er aber arm, so soll der Gläubiger ihm das Pfand vor Sonnenuntergang zurückgeben, besonders wenn es ein Kleid ist, das er während des Schlafes braucht. Denn auch Gott ist seiner Natur nach barmherzig gegen die Armen. Die Mühle aber und was dazugehört, soll man nicht als Pfand nehmen, damit der Arme nicht verhindert wird, sich seine Nahrung zuzubereiten, und so in noch größere Not gerät.
27. Auf Diebstahl steht die Todesstrafe. Wer Gold oder Silber gestohlen hat, soll das Doppelte davon zurückerstatten. Wenn jemand einen Dieb tötet, so soll er frei von Strafe sein, auch wenn er ihn nur beim Einbrechen ertappt hat. Wer Vieh gestohlen hat, soll das Vierfache davon ersetzen, hat er aber einen Ochsen gestohlen, das Fünffache. Wer die Strafe nicht bezahlen kann, soll der Sklave dessen sein, dem er dieselbe schuldet.
28. Wer seinem Stammesgenossen verkauft wird, soll ihm sechs Jahre dienen, im siebenten aber freigelassen werden. Hat er jedoch mit der Sklavin des Käufers einen Sohn gezeugt und will er ihm wegen seiner Güte und Menschenfreundlichkeit freiwillig noch länger dienen, so soll er im Jahre Jobel (das ist im fünfzigsten Jahre) mit Weib und Kind in Freiheit gesetzt werden.
29. Wenn jemand Gold oder Silber auf der Straße findet, so soll er den Ort, wo er es gefunden, durch den Ausrufer verkünden lassen, den Eigentümer ausfindig machen und ihm das Gefundene wieder zustellen; denn er soll es nicht für recht halten, Nutzen aus dem Verlust eines anderen zu ziehen. Ebenso soll man auch das Vieh, das man in der Wüste umherirrend antrifft und dessen Besitzer man nicht gleich ermitteln kann, in Verwahr nehmen und Gott zum Zeugen dafür anrufen, dass man fremdes Gut nicht unterschlagen wolle.
30. Wenn man Vieh antrifft, das vor Ermattung zusammengebrochen oder im Unwetter in den Straßenkot gefallen ist, so soll man an ihm nicht vorübergehen, sondern ihm zu Hilfe kommen und so handeln, als ob man sein eigenes Vieh rettete.
31. Die des Weges Unkundigen soll man zurechtweisen und sie weder verspotten noch zulassen, dass ihnen aus ihrem Irrtum ein Schaden erwächst.
32. Einen Stummen oder einen Tauben soll man nicht schmähen.
33. Wer einen anderen im Streit ohne Waffen zu Tode verwundet, soll sogleich die Todesstrafe erleiden. Wenn aber der Verwundete nach Hause geschafft wird und erst nach mehrtägigem Krankenlager stirbt, soll der Täter ohne Strafe davonkommen. Wird er wieder heil und hat er vielen Aufwand durch seine Krankheit gehabt, so soll der Täter ihm alles bezahlen, was er für sein Krankenlager und für die Ärzte ausgegeben hat. – Wer eine schwangere Frau mit dem Fuße tritt, sodass eine Fehlgeburt erfolgt, soll vom Richter mit Geldstrafe belegt werden, weil die Fehlgeburt verschuldet, dass ein Mensch weniger zur Welt kommt; auch dem Gatten der Frau soll er eine Geldbuße entrichten. Stirbt die Frau aber von dem Fußtritt, so soll der Täter mit dem Tode bestraft werden, denn das Gesetz gebietet: Leben um Leben.
34. Kein Israelit soll Gift besitzen, sei es todbringend