Jüdische Altertümer. Flavius Josephus. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Flavius Josephus
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783843801201
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Wer eine noch nicht verlobte Jungfrau schändet, soll sie heiraten. Will aber ihr Vater sie ihm nicht zur Ehe geben, so soll er als Strafe für sein Unrecht fünfzig Sekel zahlen. – Wer sich aber von seiner Gattin aus irgendeinem Grunde (solcher Gründe hat man viele) scheiden lassen will, soll ihr schriftlich versichern, dass er weiterhin mit ihr keine Gemeinschaft mehr haben wolle. So erlangt sie das Recht, mit einem anderen Manne zu leben; bevor aber die Versicherung erfolgt ist, ist es ihr nicht erlaubt. Wenn sie sich aber auch bei diesem Mann schlecht steht oder es stirbt dieser und der frühere Gatte will sie wieder ehelichen, so soll es ihr nicht gestattet sein, zu ihm zurückzukehren. – Wenn ein Mann stirbt, ohne Kinder zu hinterlassen, so soll sein Bruder die Witwe heiraten und dem Sohn, den er mit ihr erzeugt, den Namen des Verstorbenen beilegen und ihn erziehen; dieser tritt dann später das Erbe des ersten Mannes an. So wird es gehalten zum Nutzen des Staates, da so die Familien nicht aussterben, das Vermögen in der Verwandtschaft bleibt, und die Lage der Frau durch Heirat mit dem nächsten Verwandten des verstorbenen Gatten erleichtert wird. Will der Bruder sie aber nicht heiraten, so soll die Frau vor den versammelten Ältesten versichern, sie wolle gern in der Familie bleiben und Kinder mit ihm erzeugen; er aber wolle sie nicht ehelichen und so das Andenken seines verstorbenen Bruders schmähen. Wenn dann die Ältesten ihn fragen, warum er die Ehe nicht eingehen wolle, und er dann irgendeinen Grund, sei er nun gewichtig oder nicht, vorbringt, so soll folgendermaßen verfahren werden. Das Weib soll dem Bruder ihres Mannes die Schuhe ausziehen und ihm ins Angesicht speien und dabei ausrufen, er sei dieser Schmach würdig, weil er das Andenken an den Verstorbenen verunehrt habe. Dann soll er aus der Versammlung der Ältesten sich entfernen und für alle Zeit mit Schimpf bedeckt sein; sie aber kann dann heiraten, wen sie will. – Wenn jemand eine Jungfrau oder auch eine verheiratete Frau, die kriegsgefangen ist, zur Ehe nehmen will, so soll ihm nicht eher gestattet sein, ihr beizuwohnen, als bis sie ihr Haar geschoren, ein Trauergewand angelegt und ihre Verwandten und Freunde, die im Kampfe gefallen sind, beweint hat. Und erst wenn so der Trauer um jene Genüge geleistet ist, soll sie sich zum Hochzeitsmahle rüsten. Denn es ist anständig und gerecht, dass derjenige, der ein Weib heiraten und Kinder mit ihr zeugen will, Rücksicht auf sie nimmt und ihre Wünsche erfüllt, anstatt nur seiner Lust zu fröhnen. Wenn nun dreißig Trauertage um sind (denn so viele Tage genügen einem verständigen Menschen zur Beweinung seiner Lieben), darf die Hochzeit stattfinden. Wenn aber der Mann nach Stillung seiner Begierde sich weigert, sie zum Weibe zu haben, so soll ihm nicht gestattet sein, sie zu seiner Sklavin zu machen, sondern sie soll nach freiem Willen gehen können, wohin sie will.

      24. Einen Jüngling, der seine Eltern verachtet, ihnen die schuldige Ehrenbezeugung verweigert oder sie mit Absicht schmäht und lästert, sollen die Eltern zunächst mit Worten strafen (denn sie sind die geeignetsten Richter) etwa so: Sie hätten sich nicht geheiratet des Vergnügens wegen oder um durch Vereinigung ihres beiderseitigen Vermögens ihren Besitz zu vergrößern, sondern um Kinder zu bekommen, die sie im Alter ernähren und mit dem Notwendigen versehen sollten. »Wir haben dich«, so werden sie etwa sagen, »mit Freude erwartet, dich unter größtem Dank gegen Gott sorgfältig erzogen und nichts verabsäumt, was zu deiner Wohlfahrt und zu deiner Bildung nützlich war. Wenn nun auch jungen Leuten leicht schon etwas nachgesehen werden kann, so ist es doch genug damit, dass du uns die gebührende Ehre versagt hast. Sei also vernünftig und bedenke, dass auch Gott an den Vergehen gegen die Eltern kein Wohlgefallen hat, da er selbst der Vater des ganzen Menschengeschlechtes ist und in denen, mit welchen er den Namen teilt, beleidigt wird, wenn die Kinder ihnen nicht die schuldige Ehrenbezeugung erweisen. Dazu straft auch das Gesetz unerbittlich solche Vergehen, und wir hoffen nicht, dass du dich dieser Gefahr aussetzen willst.« Wenn nun hierdurch der Jüngling von seinem schlechten Treiben abgehalten wird, so sollen sie ihm weitere Vorwürfe ersparen, da er nur aus Unverstand so handelte. Denn so erweist sich die Milde des Gesetzgebers, und es wird den Eltern Freude bereitet, wenn sie ihren Sohn oder ihre Tochter nicht weiter zu strafen brauchen. Wenn aber ihre Ermahnungen und ihre Besserungsversuche nichts fruchten, die Kinder vielmehr durch fortgesetzten Widerstand gegen ihre Eltern die Gesetze sich zu unversöhnlichen Feinden machen, so sollen die Eltern das missratene Kind aus der Stadt führen und es dort vom Volke steinigen lassen. Einen ganzen Tag soll dann der Frevler zum warnenden Beispiel für alle liegen bleiben und in der folgenden Nacht begraben werden. So sollen auch die bestraft werden, die nach dem Gesetz um irgendwelcher Ursache willen zum Tode verurteilt worden sind. Begraben aber soll man auch die Feinde, und niemand soll nach erlittener Strafe unbegraben liegen bleiben.

      25. Keinem Hebräer ist es gestattet, Speise oder Trank gegen Zinsen zu geben; denn es ist nicht gerecht, den Besitz seines Stammesgenossen als Gewinn an sich zu ziehen. Vielmehr soll man seiner Not aufhelfen und seinen Dank sowie die Vergeltung, die Gott der Barmherzigkeit gewährt, als hinreichenden Gewinn ansehen.

      26. Wer aber Geld oder Früchte, seien es trockene oder feuchte, entliehen hat, der soll, wenn seine Verhältnisse sich durch Gottes Güte bessern, das Entliehene den Gläubigern bereitwillig zurückerstatten, um es bei ihnen gleichsam in Gewahrsam zu geben und es von ihnen wieder zu bekommen, wenn er dessen bedarf. Wenn aber die Schuldner hinsichtlich der Rückgabe lässig sind, so soll es nicht gestattet sein, ohne vorhergehendes Urteil in ihre Wohnung einzudringen und Pfandgegenstände wegzunehmen. Der Gläubiger soll vielmehr vor der Tür stehen bleiben, und der Schuldner ihm das Pfand herausbringen, ohne sich ihm zu widersetzen, da er unter dem Schutze des Gesetzes zu ihm kommt. Ist der Pfandgeber bemittelt, so darf der Gläubiger das Pfand behalten, bis das Entliehene erstattet ist; ist er aber arm, so soll der Gläubiger ihm das Pfand vor Sonnenuntergang zurückgeben, besonders wenn es ein Kleid ist, das er während des Schlafes braucht. Denn auch Gott ist seiner Natur nach barmherzig gegen die Armen. Die Mühle aber und was dazugehört, soll man nicht als Pfand nehmen, damit der Arme nicht verhindert wird, sich seine Nahrung zuzubereiten, und so in noch größere Not gerät.

      27. Auf Diebstahl steht die Todesstrafe. Wer Gold oder Silber gestohlen hat, soll das Doppelte davon zurückerstatten. Wenn jemand einen Dieb tötet, so soll er frei von Strafe sein, auch wenn er ihn nur beim Einbrechen ertappt hat. Wer Vieh gestohlen hat, soll das Vierfache davon ersetzen, hat er aber einen Ochsen gestohlen, das Fünffache. Wer die Strafe nicht bezahlen kann, soll der Sklave dessen sein, dem er dieselbe schuldet.

      28. Wer seinem Stammesgenossen verkauft wird, soll ihm sechs Jahre dienen, im siebenten aber freigelassen werden. Hat er jedoch mit der Sklavin des Käufers einen Sohn gezeugt und will er ihm wegen seiner Güte und Menschenfreundlichkeit freiwillig noch länger dienen, so soll er im Jahre Jobel (das ist im fünfzigsten Jahre) mit Weib und Kind in Freiheit gesetzt werden.

      29. Wenn jemand Gold oder Silber auf der Straße findet, so soll er den Ort, wo er es gefunden, durch den Ausrufer verkünden lassen, den Eigentümer ausfindig machen und ihm das Gefundene wieder zustellen; denn er soll es nicht für recht halten, Nutzen aus dem Verlust eines anderen zu ziehen. Ebenso soll man auch das Vieh, das man in der Wüste umherirrend antrifft und dessen Besitzer man nicht gleich ermitteln kann, in Verwahr nehmen und Gott zum Zeugen dafür anrufen, dass man fremdes Gut nicht unterschlagen wolle.

      30. Wenn man Vieh antrifft, das vor Ermattung zusammengebrochen oder im Unwetter in den Straßenkot gefallen ist, so soll man an ihm nicht vorübergehen, sondern ihm zu Hilfe kommen und so handeln, als ob man sein eigenes Vieh rettete.

      31. Die des Weges Unkundigen soll man zurechtweisen und sie weder verspotten noch zulassen, dass ihnen aus ihrem Irrtum ein Schaden erwächst.

      32. Einen Stummen oder einen Tauben soll man nicht schmähen.

      33. Wer einen anderen im Streit ohne Waffen zu Tode verwundet, soll sogleich die Todesstrafe erleiden. Wenn aber der Verwundete nach Hause geschafft wird und erst nach mehrtägigem Krankenlager stirbt, soll der Täter ohne Strafe davonkommen. Wird er wieder heil und hat er vielen Aufwand durch seine Krankheit gehabt, so soll der Täter ihm alles bezahlen, was er für sein Krankenlager und für die Ärzte ausgegeben hat. – Wer eine schwangere Frau mit dem Fuße tritt, sodass eine Fehlgeburt erfolgt, soll vom Richter mit Geldstrafe belegt werden, weil die Fehlgeburt verschuldet, dass ein Mensch weniger zur Welt kommt; auch dem Gatten der Frau soll er eine Geldbuße entrichten. Stirbt die Frau aber von dem Fußtritt, so soll der Täter mit dem Tode bestraft werden, denn das Gesetz gebietet: Leben um Leben.

      34. Kein Israelit soll Gift besitzen, sei es todbringend