Jüdische Altertümer. Flavius Josephus. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Flavius Josephus
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783843801201
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den Gesetzen und Gott den Vorrang in der Weisheit einräumen und nichts ohne des Hohepriesters und der Ältesten Rat unternehmen. Er soll auch nicht viele Weiber haben, noch sich an Geldreichtum und großem Pferdebesitz ergötzen, wodurch er leicht die Gesetze als überflüssig zu betrachten und zu verachten verleitet werden könnte. Wenn er aber etwas Derartiges beabsichtigt, so sollt ihr ihn hindern, mächtiger zu werden, als es euren Interessen frommt.

      18. Ihr sollt weder in eurem eigenen Lande, noch in den Ländern derjenigen Fremden, mit denen ihr in Frieden lebt, die Grenzsteine verschieben, dieselben vielmehr als von Gott selbst gesetzte Marken unverändert bestehen lassen, weil aus der Sucht, die Grenzen zu erweitern, nur Krieg und Aufruhr entsteht. Und wer Grenzsteine verrückt, der ist auch nicht weit mehr davon entfernt, die Gesetze zu übertreten.

      19. Wer das Land bepflanzt, der soll, falls die Pflanzungen vor vier Jahren Früchte tragen, davon weder die Erstlinge zum Opfer bringen noch sie zu seinem eigenen Lebensunterhalt verwenden. Denn die Früchte sind zur Unzeit gewachsen, und unzeitig Erzeugtes eignet sich weder für Gott noch für den Gebrauch des Besitzers. Im vierten Jahre aber soll er den gesamten Ertrag einernten (denn dann sind die Früchte zeitig), ihn in die heilige Stadt bringen und nebst dem Zehnten der anderen Früchte mit seinen Freunden, den Waisen und Witwen verzehren. Im fünften Jahre steht ihm dann das Recht zu, die Früchte in Besitz zu nehmen.

      20. Ein Grundstück, das mit Weinstöcken bepflanzt ist, soll nicht anderweitig besäet werden; denn es ist genug, dass es den Weinstock ernährt, und es soll daher vom Pfluge verschont bleiben. Das Land soll mit Ochsen gepflügt werden, und es soll kein anderes Tier mit ihnen an dasselbe Joch gespannt werden, sondern das Pflügen soll durch einerlei Tiere geschehen. Der Same soll rein und ungemischt sein, und es sollen nicht zwei oder drei Arten Samen zusammengesäet werden; denn die Natur hasst Ungleichartiges. Man soll auch nicht zwei Tiere sich begatten lassen, die nicht von derselben Art sind; denn es ist zu befürchten, dass diese Entehrung der Art ein schlechtes Beispiel für die Menschen werden könnte. Gewöhnlich nimmt ja Großes von Unscheinbarem und Kleinem seinen Ursprung. Es soll daher auch nichts gestattet sein, durch dessen Nachahmung eine Änderung in der Staatsverfassung bewirkt werden könnte. Das ist der Grund, weshalb das Gesetz auch die gewöhnlichsten Dinge berücksichtigt; denn es wollte verhüten, dass etwas an ihm getadelt werden möchte.

      21. Diejenigen, die die Frucht mähen und sammeln, sollen nicht alles einheimsen, sondern auch einige Garben für die Armen liegen lassen, damit diesen die unverhoffte Gabe zur Nahrung diene. Ebenso soll man auch bei der Weinlese einige Trauben den Armen überlassen, desgleichen an den Ölbäumen etwas hängen lassen, damit sie es sich einsammeln, da sie eigene Ernte nicht haben. Denn von dem sorgfältigsten Einernten der Früchte haben die Eigentümer nicht so viel Nutzen, als ihnen der Dank der Armen einbringt. Auch wird Gott das Land fruchtbarer machen, wenn die Besitzer desselben nicht nur auf ihren eigenen Vorteil bedacht sind, sondern auch für die Ernährung anderer Menschen sorgen. – Den Ochsen, die auf der Tenne dreschen, soll man das Maul nicht verbinden. Denn es ist nicht billig, diejenigen, die sich bei der Erzeugung der Früchte mit abmühen, vom Mitgenuss derselben abzuhalten. Auch den Wanderern soll man nicht verbieten, von den reifen Früchten zu genießen, sondern man soll ihnen erlauben, sich davon zu sättigen, als wäre es ihr Eigentum, seien es nun Einheimische oder Fremde. Ja, die Besitzer sollen sich freuen, dass sie ihnen den Mitgenuss zu gestatten in der Lage sind. Doch dürfen die Wanderer nichts mitnehmen. Bei der Weinlese soll man denen, die des Weges kommen, nicht verwehren, von den Trauben zu essen, wenn man sie zur Kelter bringt. Denn es ist unbillig, das Gute, das uns nach dem Willen Gottes zum Lebensunterhalt beschert ist, denjenigen zu missgönnen, die davon mitgenießen wollen, zumal da die Zeit der Reife nach Gottes Fügung schnell vorübergeht. Sollten sich nun einige scheuen, die Früchte anzurühren, so sollt ihr sie, falls sie Israeliten, also eure Mitbürger und wie ihr gewissermaßen auch Herren des Landes sind, zum Zugreifen aufmuntern. Sind es aber Leute, die anderswoher gekommen sind, so sollt ihr sie bitten, die Früchte als ein Gastgeschenk zu betrachten, das Gott ihnen zu rechter Zeit gewähre. Denn was man aus Güte einem anderen zu nehmen erlaubt, darf man nicht für verloren ansehen, da Gott uns die Fülle der Güter beschert nicht nur, damit wir sie selbst genießen, sondern auch, damit wir anderen davon reichlich mitgeben. Gott will nämlich dadurch, dass die Israeliten von ihrem Überfluss anderen mitteilen, seine Güte und Freigebigkeit gegen das israelitische Volk anderen ganz besonders kundmachen. Wer gegen diese Gebote handelt, soll öffentlich neununddreißig Stockprügel erhalten und selbst als freier Mann diese schimpfliche Strafe erleiden, weil er aus Gewinnsucht sich in seiner Würde vergeben hat. Es geziemt euch, da ihr in Ägypten und in der Wüste so große Not gelitten habt, dass ihr nun auch für diejenigen sorgt, die sich in ähnlicher Lage befinden, und dass ihr vom Überfluss, den ihr der Barmherzigkeit und Güte Gottes verdankt, in gleicher Gesinnung den Armen mitspendet.

      22. Außer den beiden Zehnten, welche ihr jährlich abgeben sollt, und zwar einen für die Leviten, den anderen zu Gastmahlen, soll in jedem dritten Jahre noch ein dritter entrichtet werden, und zwar für die Verteilung an Witwen und Waisen. Die Erstlinge aller reifen Früchte soll man zum Tempel bringen, dort Gott für deren Wachstum in dem Lande, das er geschenkt hat, danken, die vorgeschriebenen Opfer darbringen und die Erstlinge dann den Priestern schenken. Hat nun jemand das getan und den Zehnten von allem sowohl für die Leviten als auch für die Gastmale nebst den Erstlingen entrichtet und will er dann wieder nach Hause gehen, so soll er sich gegenüber dem Tempel hinstellen und Gott Dank sagen dafür, dass er die Hebräer von der Bedrückung durch die Ägypter erlöst und ihnen ein reiches und fruchtbares Land geschenkt hat. Dann aber soll er versichern, dass er nach dem Gesetze des Moyses den Zehnten entrichtet habe, und Gott bitten, dass er ihm immer gütig und gnädig und allen Hebräern stets hilfreich sich erweisen, und dass er ihnen das Gute, welches er ihnen beschert, erhalten sowie auch nach seinem Wohlgefallen vermehren möge.

      23. Sobald die Jünglinge das heiratsfähige Alter erreicht haben, mögen sie freie Jungfrauen, die von ehrbaren Eltern abstammen, zur Ehe nehmen. Wer aber keine Jungfrau heiraten will, der soll sich auch mit keinem Weibe verbinden, die mit einem anderen lebt und von ihm entehrt worden ist, damit er ihrem früheren Gatten nicht zu nahe trete. Freie sollen auch keine Sklavinnen heiraten, wenngleich sie dieselben lieben; denn das Schickliche muss die Begierde zurückdrängen, und sie vergeben sich auch so weniger an ihrer Würde. Ferner soll man keine öffentliche Dirne heiraten, deren eheliche Opfer Gott wegen der Schändung ihres Leibes nicht annehmen würde. Denn nur dann wird der Geist der Kinder frei, edel und tugendhaft, wenn sie nicht einer so schimpflichen Verbindung oder der Ehe mit einem unfreien Weibe entstammen. Wenn aber jemand ein Mädchen, das ihm als Jungfrau verlobt worden ist, später nicht als solche erkennt, so soll er Klage gegen sie führen und für seine Behauptung den Beweis erbringen. Des Mädchens Sache soll ihr Vater, Bruder oder sonst nächster Verwandter führen. Wenn nun für Recht erkannt wird, dass sie nicht gefehlt habe, soll das Mädchen bei ihrem Ankläger wohnen und er nicht das Recht haben, sie zu entlassen, wenn er nicht wichtige und unwiderlegliche Gründe hierfür beibringen kann. Dafür aber, dass er sie frevelhaft und unbesonnen verleumdet hat, soll er zur Strafe neununddreißig Hiebe erhalten und dem Vater des Mädchens fünfzig Sekel zahlen. Wird jedoch das Mädchen als geschändet erkannt, so soll sie, wenn sie aus dem gemeinen Volke stammt, durch Steinwürfe getötet werden, weil sie ihre Jungfräulichkeit nicht bis zur rechtmäßigen Ehe bewahrt hat; ist sie aber aus priesterlichem Geschlecht, so soll sie lebendig verbrannt werden. – Wenn jemand zwei Weiber hat und der einen wegen ihrer Liebe, ihrer Schönheit oder aus einer anderen Ursache mehr Ehre und Güte erzeigt als der anderen, und wenn der Sohn, den er mit dem geliebten Weib erzeugt hat, obgleich er jünger ist als der Sohn der anderen, doch wegen der größeren Zuneigung des Vaters zu seiner Mutter das Recht der Erstgeburt erstrebt, um einen doppelten Anteil vom väterlichen Vermögen zu erhalten (denn das ist im Gesetz bestimmt), so soll ihm das nicht erlaubt sein. Denn es ist unbillig, dass der ältere, weil seine Mutter weniger gilt, um das betrogen werde, was ihm nach seines Vaters Versicherung zusteht. – Hat jemand eine einem anderen verlobte Jungfrau geschändet, so soll er, falls er sie zur Einwilligung in die Verführung beschwätzt hat, mit ihr sterben. Denn beide sind schlecht, er, weil er die Jungfrau verführt hat, sich freiwillig einer solchen Schändlichkeit hinzugeben und diese dem anständigen ehelichen Verkehr vorzuziehen, sie aber, weil sie sich hat verleiten lassen, aus böser Lust oder Gewinnsucht Unzucht zu treiben. Hat