Die Hinterhauptverletzung der Geschädigten kann kaum mit dem vom Beschuldigten beschriebenen Tatwerkzeug (Eisenrohr bzw. Eisenstange) möglich gewesen sein. Der Beschuldigte ist Linkshänder, die Platzwunde am Hinterkopf der Geschädigten verlief aber horizontal, was sich auch nicht mit den Einlassungen des Beschuldigten in Einklang bringen lässt.«
Im Abschlussbericht verweisen die Ermittler auch auf ihre zweite Vernehmung am 31. Oktober, in welcher Morche alles widerrief und sich einige Male dafür entschuldigte, »dass er den Strafverfolgungsbehörden so viel Arbeit gemacht hat«.
Die geleistete Arbeit war in der Tat immens, wenn man die gesamte Ermittlungsakte studiert. Aber auch das hier erstmals veröffentlichte Konzentrat offenbart dies. Wie es auch alle juristischen Schritte, eines Rechtsstaats angemessen, nachprüfbar belegt.
Die Staatsanwaltschaft folgt dem Vorschlag, das Ermittlungsverfahren gegen Karl Morche entsprechend §164 Abs. 1 Ziffer 2 StPO einzustellen und den Unterbringungsbefehl aufzuheben.
Karl Morche verbleibt als Patient im Fachkrankenhaus. Er verstirbt zu Beginn der achtziger Jahre in der psychiatrischen Anstalt.
Der Mord an Anni Hölzel ist bis heute nicht aufgeklärt.
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