b) Sonstige Vollstreckungstitel (§ 794)
15.5
Ebenso sind die sonstigen in § 794 aufgezählten Vollstreckungstitel regelmäßig ohne weiteres vollstreckbar. Eine Ausnahme gilt für Beschlüsse, die Schiedssprüche oder Vergleiche in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut für vollstreckbar erklären (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1060, 1053); diese Beschlüsse sind deshalb für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 1064 Abs. 2). Keiner vorläufigen Vollstreckbarerklärung bedürfen dagegen nunmehr Beschlüsse, die Anwaltsvergleiche für vollstreckbar erklären (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796b, 796c), denn diese Entscheidungen sind seit In-Kraft-Treten des Schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes nicht mehr anfechtbar (§§ 796b Abs. 2 S. 3, 796c Abs. 1 S. 2)[2].
c) Ehe- und Kindschaftssachen
15.6
Die Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen ist inzwischen Gegenstand des weitgehend verselbständigten Einzelvollstreckungsrechts des FamFG, das nur mit erheblichen Einschränkungen auf das Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung verweist (§§ 86 ff. FamFG). Das früher geltende Verbot der vorläufigen Vollstreckbarkeit bei Urteilen in Ehe- und Kindschaftssachen (§ 704 Abs. 2 a.F.) hat sich deshalb praktisch weithin erledigt[3].
d) Vorläufige Vollstreckbarkeit und Vollstreckbarkeit im weiteren und engeren Sinne
15.7
Im Übrigen ist der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht davon abhängig, dass das Urteil im engeren Sinn vollstreckbar ist, d.h. dass es einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Es sind daher auch Feststellungsurteile, Gestaltungsurteile[4] und klagabweisende Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Denn mindestens im Kostenpunkt ist auch bei diesen Urteilen eine Zwangsvollstreckung möglich und gegebenenfalls erforderlich. Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind ebenfalls für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nicht rechtskräftig sind[5].
3. Anordnung von Amts wegen
15.8
Die vorläufige Vollstreckbarkeit muss in Urteilen ausdrücklich – und zwar von Amts wegen, also ohne besondere Initiative des Klägers – angeordnet werden.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit sind nicht rechtskräftige Urteile bereits von Gesetzes wegen vorläufig vollstreckbar, soweit sie nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmen (§§ 62 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG)[6].
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bildet demnach einen Bestandteil des Erkenntnisverfahrens und nicht – wie die Stellung der einschlägigen Vorschriften im Gesetz anzudeuten scheint – eine Entscheidung innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Hat das Prozessgericht eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit versäumt, so ist ein Ergänzungsurteil zu erlassen[7].
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann von beiden Parteien isoliert mit der Berufung[8], nicht dagegen mit der Revision (§ 718 Abs. 2) angefochten werden. Ist die Entscheidung erster Instanz sowohl in der Hauptsache wie bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit angefochten, dann kann jede Partei verlangen, dass über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab verhandelt und entschieden werde (§ 718 Abs. 1)[9]. Das Urteil ist ein Teilurteil, kein Zwischenurteil[10]. Die Pflicht zur Vorabentscheidung besteht nicht, wenn in der Berufungsinstanz erstmalig ein Antrag in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit gestellt wird[11], weil sonst § 714 umgangen wäre (Rn. 15.25).
II. Die Sicherheitsleistung im Einzelnen
15.9
Es ist nun geklärt, dass jedes nicht rechtskräftige Urteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Die nächste Frage lautet: Ist die vorläufige Vollstreckbarkeit nur unter der Voraussetzung auszusprechen, dass der Gläubiger dem Schuldner für den – möglicherweise ungerechtfertigten – Vollstreckungsbetrieb Sicherheit leistet oder kann der Gläubiger ohne eine Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben?
1. Vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung
15.10
In dem Katalog des § 708 hat der Gesetzgeber diejenigen Urteile aufgezählt, die ohne Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Die Gründe für diese Privilegierung sind recht verschiedenartig:
a) Besondere Schutzbedürftigkeit des Gläubigers
15.11
Die Bedürftigkeit des Gläubigers, der Geld zum Leben und ein „Dach über dem Kopf“ zum Wohnen braucht, war Motiv dafür, die vorläufige Vollstreckbarkeit bei solchen Urteilen nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die eine Unterhaltsrente zusprechen (§ 708 Nr. 8)[12] oder die Weiterbenutzung von Wohnräumen betreffen (§ 708 Nr. 7)[13]. In diesen Bereich gehören auch die Urteile, die Besitzschutzansprüche nach §§ 861, 862 BGB realisieren (§ 708 Nr. 9).
b) Eilverfahren
15.12
Die Eilbedürftigkeit rechtfertigt die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne vorgängige Sicherheitsleistung ferner bei Urteilen, die im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2) bzw. im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess (§ 708 Nr. 4) erlassen worden sind. Das knappe Erkenntnisverfahren findet hier seine Fortsetzung in dem energisch durchgeführten Vollstreckungsverfahren[14].
Für das praktisch wichtige Versäumnisverfahren gelten folgende Regeln:
aa) Versäumnisurteil
15.13
Das Versäumnisurteil – gegen den Beklagten wie gegen den Kläger – ist ohne Rücksicht auf die Höhe der Summe ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2).
bb) Einspruch
15.14
Legt der Verurteilte Einspruch ein und ist dieser unzulässig (z.B. wegen Fristversäumung), so wird das den Einspruch als unzulässig verwerfende Urteil (§ 341) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 708 Nr. 3; Kosten!). Ergeht ein zweites Versäumnisurteil (§ 345), so ist auch dieses ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 2).
cc) Neue mündliche Verhandlung
15.15
Findet nach zulässigem Einspruch eine neue mündliche Verhandlung statt und stellt