- Vorlagepflichten 733
- Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 752
- Zahlungsverbot 750
- zuständige Behörde 726
- Zwangsmittel 758
Versicherungsbedingungen (Pensionskassen) 239
- Änderung 262
- Aufstellen 259
- Ausscheiden 251
- Beiträge 248
- Beitragsverzug 253
- Höchsteintrittsalter 250
- Höherversicherung 256
- Inhalt 241
- Leistungen 246
- Überschussbeteiligung 258
- Versorgungsfall 244
- Wartezeit 250
- Zusatztarife 257
Versicherungsverein a. G.
- großer 56
- kleiner 59
Versorgungsausgleich 417
- externe Teilung, Besteuerung 1004
- interne Teilung, Besteuerung 1003
- Pensionskassen 1002
- steuerunschädliche Übertragung bei Riester-Förderung 1005
Verwaltungskosten 616
Vorgezogenes Altersruhegeld
- Pensionskassen 348
Vorstand 129
- Abberufung 142
- Anzahl der Mitglieder 144
- Aufgaben 130
- Bestellung 134
- Qualifikation 137
- Vergütung 134
Vorzeitiges Altersruhegeld 812
Wartezeit
- Pensionskassen 395
Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) 939
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind)
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › I. Begriff der Pensionskasse (Schwind)
I. Begriff der Pensionskasse
(Schwind)
1
Wenn heute von Pensionskassen gesprochen wird, so wird regelmäßig die Einrichtung gemeint, die als einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung steht. Eine Legaldefinition der Pensionskasse ist in dem § 232 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) enthalten. Der Begriff der Pensionskasse wird durch die §§ 233, 234 VAG weiter konkretisiert. Danach sind zwei Arten von Pensionskassen zu unterscheiden – zum einen die traditionellen betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) gegründet worden sind, und zum anderen die nach 2002 von den Versicherungsunternehmen neu in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gegründeten Pensionskassen, die in ihrer gesamten Ausrichtung wie Lebensversicherungen aufgestellt sind (im Einzelnen s. Rdnrn. 53 ff.).
2
Gemäß § 232 VAG ist die Pensionskasse ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, das dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf seine Leistungen einen eigenen Rechtsanspruch gewährt.
3
Die Pensionskasse ist rechtsfähig, sie ist also abgrenzbar gegenüber nicht rechtsfähigen Vermögensmassen und gegenüber Direktzusagen durch den Arbeitgeber (zu den Direktzusagen vgl. Rolfs/de Groot, H-BetrAV, Teil I 30.).
4
Die Pensionskasse gewährt auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch, sie bleibt also abgrenzbar gegenüber pauschaldotierten Unterstützungskassen, bei denen der Rechtsanspruch gerade ausgeschlossen ist (vgl. Böhm/Schu, H-BetrAV, Teil I 60).
5
Voraussetzung für den Geschäftsbetrieb der Pensionskasse ist gemäß § 8 Abs. 1 VAG ihre Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
6
Im Rahmen dieses Handbuchs sollen nur die von der Legaldefinition des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfassten Pensionskassen behandelt werden. Der Beitrag beschränkt sich somit auf die Pensionskasse i. S. d. VAG als einen der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.