II. Wesen der Pensionskassen
(Schwind)
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Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbstständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Versorgungszusage bedient. Diese arbeitsrechtliche Versorgungszusage seinen Arbeitnehmern gegenüber wird dadurch erfüllt, dass die Arbeitnehmer einen versicherungsrechtlichen, eigenständigen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen die Pensionskasse haben. Die Versorgungszusage des Arbeitgebers ist also in den versicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Pensionskasse gekleidet. In der Pensionskasse treffen sich somit also verschiedene Rechtsbeziehungen der drei Rechtssubjekte Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionskasse, die teils unmittelbar Gegenstand eigener Regelungen der Pensionskasse sind, vielfach aber auch außerhalb der Pensionskasse geregelt werden müssen. So wird die arbeitsrechtliche Versorgungszusage im Arbeitsvertrag oder auf Grund von Betriebsvereinbarungen bestimmt (Valutaverhältnis), das Deckungsverhältnis, also die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers, entweder in der Satzung oder auch auf Grund eigenständiger Verträge zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse geregelt und das Leistungsverhältnis, also die Rechtsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse, sind dann Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Alle diese Rechtsbeziehungen können nicht isoliert betrachtet, sondern müssen in ihrem Zusammenhang begriffen werden. Pensionskassen sind damit eingebettet in ein arbeitsrechtliches Umfeld, das ihrer versicherungsrechtlichen Ausgestaltung nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist. Umgekehrt wird auch die arbeitsrechtliche Versorgungszusage des Arbeitgebers durch die versicherungsrechtliche Ausgestaltung wesentlich bestimmt. Die arbeitsrechtliche Einbettung eines selbstständigen Lebensversicherungsunternehmens macht also das Wesen der Pensionskasse aus.
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Pensionskasse
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In der Praxis wird das Zusammenwirken arbeitsrechtlicher Verpflichtung und versicherungsrechtlicher Ausgestaltung nicht immer gebührend gewürdigt. Der Arbeitgeber, der schon auf Grund seiner Finanzierungsverpflichtung die Pensionskasse als „sein“ Instrument der betrieblichen Altersversorgung ansieht, muss aber in seiner Entscheidungsfindung die versicherungsrechtliche Ausgestaltung der Pensionskasse beachten, wie z. B. auch die Aufsichtsbehörde die arbeitsrechtlichen Bedürfnisse und Verpflichtungen des Arbeitgebers in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen sollte.
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III. Die Bedeutung der Pensionskassen in der betrieblichen Altersversorgung
(Schwind)
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Im Prozess der Neuordnung der Alterssicherungssysteme in Deutschland kommt der betrieblichen Altersversorgung eine stetig wachsende Bedeutung zu, wenn es darum geht, dass die Arbeitnehmer auch künftig (noch) über eine angemessene Einkommenssicherung im Alter verfügen können, denn in den kollektiv organisierten betrieblichen Versorgungssystemen lassen sich Vorsorge, Risikoausgleich und Kapitalanlage vergleichsweise am effizientesten durchführen.
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Die Deckungsmittel in der betrieblichen Altersversorgung betrugen zum Jahresende 2014 insgesamt rund 557,0 Mrd. Euro.
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Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung – 2014 in Mrd. Euro –
J. Schwind/Eigene Recherchen basierend auf Veröffentlichungen von BaFin/GDV/PSVaG
Quelle: BetrAV 2016 S. 350.
Mit Deckungsmitteln von rd. 143,3 Mrd. Euro sind die Pensionskassen der bedeutendste externe Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Rd. 7,3 Mio. Anwärter sowie rd. 1,2 Mio. Rentner (Stand: 31.12.2014) haben Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegenüber Pensionskassen erworben oder beziehen bereits Leistungen von einer Pensionskasse.
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Derzeit sind 141 Pensionskassen (Stand 31.12.2014) in Deutschland von der Versicherungsaufsicht zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Von den 141 Unternehmen sind 121 in der Rechtsform des VVaG und 20 in der Rechtsform der Aktiengesellschaft tätig. Von den 121 Versicherungsvereinen haben sich 100 Pensionskassen auf Antrag gemäß § 233 VAG regulieren lassen, 10 Pensionskassen sind von Gesetzes wegen reguliert. 11 Pensionskassen sind dereguliert.
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Rangliste der 10 größten Pensionskassen: Bilanzsumme in Tsd. Euro
Quelle: BaFin, Versicherungsstatistik 2013, 2014.
1. Historische Entwicklung
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Die Pensionskassen sind der bedeutendste Weg der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung mit weit über 100jähriger Erfahrung. Viele traditionelle Firmenpensionskassen, wie z. B. die Pensionskassen von BASF, Bayer oder Hoechst oder überbetriebliche Einrichtungen, wie der Versicherungsverein des Bankgewerbes (BVV), haben ihre Ursprünge bereits im 19. Jahrhundert (vgl. zur Entstehung und Entwicklung der Pensionskassen Koch BetrAV 1987 S. 135 ff.).
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Die firmenbezogenen Pensionskassen, die in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit organisiert sind, zeichnen sich durch ihre Betriebsnähe, hohe Transparenz, vergleichsweise niedrige Verwaltungskosten und die Mitwirkungsmöglichkeiten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung und dem Aufsichtsrat aus. Dadurch, dass sich die ganz überwiegende Anzahl der firmenbezogenen Pensionskassen auf Antrag hat regulieren lassen, führen diese Pensionskassen von Gesetzes wegen (§ 233 Abs. 1 Nr. 4 VAG) von Provisionen und Abschlusskosten freie Tarife.
2. Leistungsspektrum der Pensionskassen
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Von ihrem Leistungsspektrum her konzentrieren sich die firmenbezogenen Pensionskassen auf die Gewährung von lebenslangen Renten (Leib-Renten) mit Hinterbliebenenabsicherung auf der Basis von Uni-Sex-Tarifen. Dieses Leistungsangebot entspricht damit heute wie in der Vergangenheit den Bedürfnissen der Arbeitnehmer und deren Angehörigen nach einer Absicherung der biometrischen Risiken Alter, Tod und Invalidität, denn der eingeleitete Umbau der staatlichen Alterssicherungssysteme erfordert eine dem Risikoschutz in der ersten Säule vergleichbare Alterssicherung in der zweiten Säule. Einem solchen Schutz kommt daher – insbesondere im Hinblick auf das weitere Absinken des Leistungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung – eine zunehmend