Handbuch des Strafrechts. Jörg Eisele. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jörg Eisele
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811449664
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id="ulink_99d0013b-9f89-5ec2-98dd-ead5fa36432a">Der Große Senat konstatiert, dass es Fälle heimtückischer Tötung gebe, deren Schuldgehalt in einem Maße gemindert ist, das die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßige Sanktionierung erscheinen lasse. Auf der Tatbestandsebene könne dieses Übermaß nicht vermieden werden, auch nicht durch eine Verschärfung der Anforderungen an den „inneren Tatbestand“.[266] Deswegen sei der einzige Ausweg eine Lösung auf der Sanktionsebene: „Die absolute Strafdrohung für Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) schließt Zumessungserwägungen aus. Die verfassungskonforme Rechtsanwendung gebietet ihre Ersetzung durch einen für solche Erwägungen offenen Strafrahmen, wenn die Tatmodalität der heimtückischen Begehungsweise mit Entlastungsmomenten zusammentrifft, die zwar nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zu einer milderen Strafdrohung führen, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe aber als mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar erscheint. Allerdings kann nicht jeder Entlastungsfaktor, der nach § 213 StGB zur Annahme eines minder schweren Falles zu führen vermag, genügen. § 213 StGB ist dem Tatbestand des Totschlags zugeordnet. Deshalb und weil nach dieser Vorschrift eine Privilegierung verhältnismäßig leicht zu erreichen ist, kann ihr nicht der passende Maßstab entnommen werden. Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener ‚Grenzfall‘ (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre.“[267]

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3. Aussetzung

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