Handbuch des Strafrechts. Jörg Eisele. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Jörg Eisele
Издательство: Bookwire
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Жанр произведения:
Год издания: 0
isbn: 9783811449664
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gewissenlos und verabscheuungswürdig ist.“[217] Die Lebenswirklichkeit zeigt, dass dies nicht stimmt, jedenfalls trifft das Urteil „verabscheuungswürdig“ nicht in jedem Fall zu. Schon die mangelnde Differenzierung zwischen der Verdeckung einer eigenen Tat und der Verdeckung der Tat eines Dritten[218] hält der Abscheu-Probe nicht stand. Unverhältnismäßig ist die lebenslange Freiheitsstrafe vor allem bei Taten, deren Täter in einem Näheverhältnis zum begünstigten Vortäter steht. Tötet der Vater, um die Straftat seines Sohnes zu verdecken, ist das zweifellos vorwerfbares Tötungsunrecht und deshalb als Totschlag strafbar. Höchststrafwürdig ist diese Tat aber nicht. Daher ist dieses Mordmerkmal im Lichte der absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe neben der Heimtücke den stärksten Bedenken ausgesetzt. Eine restriktive Auslegung ist geboten. Dafür gibt es eine Reihe von Ansätzen, z.B. bei der Bestimmung dessen, was durch die Verdeckung verhindert werden soll. Nach zutreffender Ansicht bedeutet „Verdeckung“ die Verhinderung der Kenntniserlangung anderer von der Straftat oder der Identität des Täters. Relevant sind allerdings nur Kenntniserlangungen, von denen der Täter fürchtet, dass sie Auslöser einer Strafverfolgung sein können. Eine Straftataufdeckung, die der Täter vermeiden will, weil ihn der drohende Verlust gesellschaftlichen Ansehens stört, reicht nicht.[219] Aber auch hier ist zu bedenken, dass Gerichte auf die sonstigen niedrigen Beweggründe zurückgreifen könnten.[220]

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      Mord durch Unterlassen schließt neben Totschlag durch Unterlassen stets auch Aussetzung (§ 221 StGB) mit ein. Die Variante „Im-Stich-lassen“ (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist ebenfalls ein Unterlassungsdelikt. Den Unterschied zwischen Mord durch Unterlassen und Aussetzung durch Unterlassen (mit Todesfolge, § 221 Abs. 3 StGB) macht der Tötungsvorsatz aus. Ist dieser vorhanden, tritt Aussetzung (mit Todesfolge) hinter Mord durch Unterlassen zurück. Fehlt er, liegt Mord durch Unterlassen nicht vor, strafbar ist der Täter nur wegen Aussetzung (mit Todesfolge).

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