IV. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer während der Laufdauer des Lizenzvertrages das Benutzungsrecht zu sichern
1. Allgemeines
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Bei Patentlizenzen räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht an seinem Monopolrecht ein. Ähnlich wie der Verpächter hat er dafür zu sorgen, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Lizenz möglich ist und erhalten bleibt,32 soweit nicht der Lizenznehmer aufgrund vertraglicher Abmachungen selbst solche Erhaltungspflichten übernommen hat. Zum vertraglichen Gebrauch gehört das Bestehen des Schutzrechts. Der Lizenzgeber ist daher verpflichtet, die Schutzrechtsanmeldung durchzuführen und das Schutzrecht aufrechtzuerhalten.33 Die Verfügungsbefugnis über das Schutzrecht ist insoweit eingeschränkt. In einem Verstoß hiergegen liegt eine Vertragsverletzung. Anders ist es lediglich, wenn vertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist. Bei Verträgen, durch die eine Lizenz für mehrere Länder eingeräumt wird, kann man dagegen – wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag bestimmt ist – nicht schlechthin davon ausgehen, dass der Lizenzgeber verpflichtet ist, in allen diesen Ländern Patente zu erwerben. Erfahrungsgemäß sollen solche Klauseln nur abgrenzen, wo der Lizenznehmer tätig werden soll.
2. Verzicht auf das Schutzrecht
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Der Lizenzgeber kann, so nimmt die wohl herrschende Meinung an, ohne Zustimmung des Lizenznehmers auf das Schutzrecht verzichten, wenn diesem eine ausschließliche Lizenz erteilt ist.34 Jedoch bestehen gegen diese Auffassung erhebliche Bedenken. In § 20 PatG ist ausdrücklich gesagt, dass das Patent erlischt, wenn der Patentinhaber durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet. Dies folgt daraus, dass auch nach Erteilung einer ausschließlichen Lizenz Rechtsinhaber der Berechtigte des Schutzrechtes bleibt. Hierüber können auch Formulierungen wie „der eigentlich Berechtigte sei bei einer ausschließlichen Lizenz der Lizenznehmer“ nicht hinwegtäuschen.35 Erlischt die Lizenz, fallen die Beschränkungen weg, die dem Schutzrechtsinhaber vertraglich auferlegt wurden, ohne dass der Lizenznehmer Befugnisse zurückübertragen müsste. Das Gesetz hat die Möglichkeit, auf das Schutzrecht zu verzichten, gem. § 20 PatG lediglich an die rechtsgestaltende Erklärung des Patentinhabers geknüpft und Beteiligungsrechte Dritter nicht vorgesehen. Beschränkungen, wie sie etwa in § 1071 BGB für den Inhaber eines dem Nießbrauch unterliegenden Rechtes aufgestellt werden, existieren daher nicht.
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Auch nach der hier vertretenen Meinung36 treffen den Lizenzgeber natürlich vertragliche Schadensersatzverpflichtungen, da er durch den Lizenzvertrag zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes verpflichtet ist.
Bei der einfachen Lizenz steht auch die herrschende Meinung37 auf dem Standpunkt, dass der Lizenzgeber auf das Schutzrecht verzichten kann. Hier hat der Lizenznehmer keine dingliche Rechtsstellung, die dazu verführen könnte, den Lizenznehmer als den wahren Berechtigten anzusehen.38 Der Lizenzgeber macht sich allerdings bei einem Verzicht dem Lizenznehmer gegenüber ebenfalls schadensersatzpflichtig.39
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Ob der Lizenzgeber einer erhobenen Nichtigkeitsklage entgegentreten muss oder ob er den Klageanspruch anerkennen darf, lässt sich nicht allgemein sagen. Man muss darauf abstellen, ob sich der Lizenzgeber der Klage mit Aussicht auf Erfolg widersetzen kann. Ist dies der Fall, so darf er den Anspruch wohl nicht anerkennen, sondern muss sich ihm widersetzen. Dies dürfte sich aus dem Grundsatz ergeben, dass es Pflicht des Lizenzgebers ist, dem Lizenznehmer während der Vertragszeit die Ausübung seiner Benutzungsrechte zu ermöglichen.40
3. Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren
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Von größerer praktischer Bedeutung als die Verzichtserklärung ist das Erlöschen des Schutzrechtes durch Nichtzahlung der Jahresgebühren.41 Mangels abweichender Vereinbarung sind die Gebühren sowohl bei der einfachen Lizenz als auch bei der ausschließlichen Lizenz vom Lizenzgeber zu zahlen, wobei allerdings die herrschende