Arbeitsplatz Tagesschule (E-Book). Regula Windlinger. Читать онлайн. Newlib. NEWLIB.NET

Автор: Regula Windlinger
Издательство: Bookwire
Серия:
Жанр произведения: Документальная литература
Год издания: 0
isbn: 9783035516296
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und Umsetzung (Erziehungsdirektion des Kantons Bern [ERZ], 2009). Für die Fragen rund um die schulergänzende Kinderbetreuung ist im Kanton Bern die Erziehungsdirektion (Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung) zuständig. Eine Ausnahme bilden hierbei die «Tagis» (Tagesstätten) sowie private Einrichtungen der SEBB. Sie unterliegen dem Kantonalen Jugendamt und dessen Richtlinien für die Bewilligung privater Kindertagesstätten sowie der Kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Kantonales Jugendamt Bern, 2017; ASIV, 2011). Da die institutionalisierte SEBB im Kanton Bern mehrheitlich von Tagesschulen angeboten wird, gehen wir im Folgenden nicht weiter auf die Richtlinien des Kantonalen Jugendamts ein.

      Im Kanton Solothurn ist die Fachstelle Familie und Generationen zuständig für die SEBB sowie für die Aufsicht und Bewilligung von privatrechtlichen Einrichtungen. Die Fachstelle ist dem Amt für soziale Sicherheit (ASO) und somit dem Departement des Innern untergeordnet. Im Gegensatz zu den Kantonen Aargau und Bern besteht im Kanton Solothurn keine Pflicht für die Gemeinden, ein bedarfsgerechtes Angebot von Tagesstrukturen zu führen, vielmehr ist es eine Empfehlung zur Förderung der familienergänzenden Betreuungsangebote (SG, 2007, Art. 107). Änderungen diesbezüglich scheiterten bisher. Sowohl der parlamentarische Auftrag der Fraktion SP/Grüne zur «Schaffung von Tagesschulen» als auch die Volksinitiative «Familienfreundliche Tagesstrukturen in den Solothurner Gemeinden» der FDP wurden abgelehnt (Regierungsrat Kanton Solothurn, 2008; Staatskanzlei Kanton Solothurn, 2011). Im Kanton Solothurn ist eine Bewilligung für eine Einrichtung der SEBB vonseiten Kanton nur nötig, wenn das Angebot mindestens 20 Stunden pro Woche umfasst und mindestens 6 Kinder betreut werden (ASO, 2015). Dazu gibt es kantonale Richtlinien und ein Handbuch, welches jedoch lediglich Empfehlungscharakter hat. Weiter führt der Kanton Solothurn einen Praxisleitfaden, der die Gemeinden unterstützen soll, bedarfsgerechte Angebote aufzubauen. Schulergänzende Tagesstrukturen, welche die Schule selbst oder die Gemeinden führen, sind von der Bewilligungspflicht durch das ASO (2016) ausgenommen.

      In allen drei Kantonen sind also die Kantone und Gemeinden für die Bewilligung, Aufsicht und Reglementierung von Einrichtungen der SEBB gemeinsam zuständig, wobei sich im Kanton Aargau die kantonalen Vorgaben darauf beschränken, die Verantwortung dafür an die Gemeinden zu übertragen.

      Im Folgenden führen wir kantonale Gesetzesgrundlagen und Richtlinien jeweils in der Reihenfolge Aargau, Bern, Solothurn auf und ergänzen die verschiedenen Aspekte durch Empfehlungen von Verbänden.

      2.1 Ziele der schulergänzenden Bildung und Betreuung

      Der Kanton Aargau begründet die familienergänzende Kinderbetreuung mit der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung. Zudem definiert er die Verbesserung der gesellschaftlichen, insbesondere der sprachlichen Integration und Chancengerechtigkeit der Kinder als Ziele (KiBeG, 2016). Ergänzt werden diese durch weitere mögliche Zielsetzungen, so die Förderung der Standortattraktivität, die Erhöhung des Wirkungsgrades der Bildungsinvestitionen und die Verminderung von Familienarmut. Die Gemeinden können diese bei der strategischen Ausarbeitung des Angebots berücksichtigen (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016).

      Auch der Kanton Bern führt die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben als Motiv auf. Zudem soll die schulergänzende Betreuung die Schule dabei unterstützen, den Bildungsauftrag (Erziehung und Förderung) zu erfüllen (VSG, 1992; Verfassung des Kantons Bern, 1993).

      Der Kanton Solothurn beleuchtet die Gründe einer finanziellen Beteiligung von Gemeinden an familienergänzenden Betreuungsangeboten mit der sozialpolitischen Verantwortung, der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration von fremdsprachigen Kindern, mit der Chancengerechtigkeit, der Befreiung aus der Familienarmut, der Attraktivitätssteigerung des Wohnortes, der steuerlichen Gewinne, der Arbeitgebendenattraktivität, der wirtschaftlichen Standortattraktivität und den qualifizierten Mitarbeitenden, die auf dem Arbeitsmarkt erhalten bleiben (ASO, o.J.).

      Kibesuisse, der Verband Kinderbetreuung Schweiz, merkt an, dass Einrichtungen der schulergänzenden Bildung und Betreuung ein pädagogisches Angebot für Kinder in Ergänzung zum Unterricht darstellen, dabei werden «die individuellen Entwicklungsschritte der Kinder […] anregungsreich und entwicklungsfördernd unterstützt. Somit liegt den Tagesstrukturen als non-formales Bildungsangebot ein sozialer und präventiver Charakter zugrunde, der sich an die von der UNICEF definierten Kinderrechte anlehnt» (Kibesuisse, 2017, S. 3–4).

      2.2 Leitung der Einrichtungen

      Der Kanton Aargau macht zu den Anforderungen an Leitungspersonen keine Angaben, sondern delegiert dies an die Gemeinden. Der Kanton Bern setzt für eine Leitungsperson einer Tageschule eine abgeschlossene (sozial-)pädagogische Ausbildung voraus (TSV, Art. 3, 2008). Der Kanton Solothurn ergänzt dies in seinen kantonalen Richtlinien zusätzlich mit einer persönlichen Eignung und Führungserfahrung oder der Bereitschaft, innert drei Jahren eine angemessene Führungsausbildung abzuschliessen (ASO, 2016).

      Kibesuisse (2018a) empfiehlt eine tertiäre pädagogische Ausbildung für Leitungspersonen und eine Führungsausbildung oder -weiterbildung. Die Verbände Kibesuisse sowie Bildung und Betreuung empfehlen zudem, dass Leitungsaufgaben von den Betreuungsarbeiten getrennt werden und angemessen Zeit in Form von Stellenprozenten zur Verfügung gestellt wird. Im besten Fall entsprechen die Anstellungsbedingungen der Leitung der Einrichtung der SEBB derjenigen einer Schulleitung (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Die Schweizerische Gesundheitsstiftung Radix betont zudem, dass die Leitungsfunktion neben den erwähnten Punkten auch «Vertrauen von allen Beteiligten, Einfühlungsvermögen, Freude, Wertschätzung und Engagement für eine gute Atmosphäre» und die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen beinhaltet (Conrad Zschaber, Jost, Weidmann, Bender & Rytz, 2018, S. 9). Die Fachstelle Kinder&Familien (2017) empfiehlt, dass die betriebliche Leitung über eine betriebswirtschaftliche Führungsweiterbildung verfügt.

      2.3 Personal

      Im Kanton Aargau gibt es keine Vorgaben zum Personal in Einrichtungen der SEBB. Allerdings wird von den Gemeinden erwartet, dass sie gemeindeintern Qualitätsstandards erarbeiten (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 2016, S. 21). Viele Gemeinden haben die Qualitätsstandards der Fachstelle Kinder&Familien übernommen (Fachstelle Kinder&Familien, pers. Kommunikation, Juni 2019).

      Die Tagesschulverordnung des Kantons Bern schreibt einen Anteil (sozial-)pädagogisch ausgebildetes Personal von mindestens 50 Prozent vor, eine Ausnahme macht sie für Tagesschulen mit tiefen pädagogischen Ansprüchen (TSV, 2008). Es gibt Merkblätter der Erziehungsdirektion des Kantons Bern zu den Anstellungsbedingungen von Tagesschulmitarbeitenden, sowohl zu den Gehältern (ERZ, 2018a) als auch zu den Ausbildungen (ERZ, 2016). Die Anstellungsbehörde der Arbeitnehmenden in den Tagesschulen im Kanton Bern sind die Gemeinden, welche die Anstellungsbedingungen festlegen und die Personalauswahl treffen (ERZ, 2009).

      Im Kanton Solothurn gilt derselbe Anteil an pädagogischem Personal wie im Kanton Bern. Zudem führt der Kanton Solothurn eine Liste mit Ausbildungen, die zu dem anerkannten Fachpersonal zählen (ASO, 2015). Der Kanton Solothurn empfiehlt den Einrichtungen ein Personalreglement. Es soll die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden sowie die Besoldung regeln (ASO, 2016). Weiter empfiehlt der Kanton Solothurn das Erstellen von Stellenbeschrieben.

      Auch die Verbände gehen von einem Anteil von mindestens der Hälfte pädagogischem Fachpersonal aus (Bildung und Betreuung, 2010; Kibesuisse, 2017). Zudem heben die Autorinnen der Gesundheitsstiftung Radix (Conrad Zschaber et al., 2018) die Bedeutung von Personalentwicklung im Sinne von guten Aus- und Weiterbildungen hervor, die die Kompetenzen sichern und zur Motivation und Zufriedenheit des Personals beitragen sollen. Im Idealfall sind die Weiterbildungen mit der Schule und anderen Institutionen koordiniert (Bildung und Betreuung, 2010) und die Rahmenbedingungen in einem Weiterbildungsreglement festgehalten (Kibesuisse, 2018a).

      Die Gewerkschaft vpod geht weiter und fordert ausschliesslich pädagogisch ausgebildetes Personal in Betreuungseinrichtungen. Sie empfiehlt zum Thema Personalentwicklung, dass alle Angestellten mindestens fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub pro Jahr beziehen können sollten (vpod, 2012).

      Bezüglich der Anstellungsbedingungen des Personals empfiehlt vpod, dass